Gemeinde
GVG § 17 a Abs. 4 Sätze 3-6; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; VZOG § 6 Abs. 1 Satz 1; KVG § 4 Abs. 2 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gemeinde; Stromvergleich; Kapitalanteile; Beteiligungsverhältnis; Verwaltungsrechtsweg; Auskunftsbegehren; Vermögenszuordnung; Kaufvertrag; Rechtsweg
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Macht eine Gemeinde aufgrund des vor dem BVerfG in dem insbesondere gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren geschlossenen Stromvergleich einen Anspruch auf Übertragung von (weiteren) Kapitalanteilen geltend, dann ist dafür der Verwaltungsrechtsweg gegeben; Entsprechendes gilt für ein Auskunftsbegehren zur Vorbereitung dieses Anspruchs.
2. Darauf, daß zur Erfüllung des aus diesem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hergeleiteten Anspruchs auf Vermögenszuordnung ein zivilrechtlicher Kaufvertrag abzuschließen ist, kommt es für die Frage des Rechtsweges nicht an.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt mit ihrer Klage von der Bekl. die Erteilung von Auskunft über die Beteiligungsverhältnisse an der Energieversorgung Südsachsen AG (ESAG) und nach erfolgter Auskunftserteilung die Verpflichtung der Bekl., ihr aufgrund der am 22. Dezember 1992 zur Beilegung des Streits vor dem Bundesverfassungsgericht über die Struktur der Stromversorgung in den neuen Bundesländern getroffenen Vereinbarung (sogenannter Stromvergleich), Kapitalanteile an der ESAG zu übertragen. Mit Beschluß vom 8. August 2000 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten sei maßgeblich davon geprägt, daß beide Anteilseignerinnen an der ESAG seien. Zwar sei die Bekl. als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert; ihr stünden aber gegenüber den anderen Anteilseignern keinerlei hoheitliche Befugnisse zu. Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Nr. 3 des sogenannten Stromvergleichs erschöpfe sich darin, daß der Vorrang für den Erwerb der Kapitalanteile (§ 4 Abs. 2 KVG), auf den die Kommunen nach Nr. 2 verzichtet hätten, den verbleibenden Gemeinden zuerkannt worden sei. Jedoch sei der materielle Anspruch auf Erwerb der frei gewordenen Anteile aus der Anteilseignerschaft und damit aus dem Zivilrecht herzuleiten. Es gehe nicht um die Frage, ob der Kl. Übertragungsansprüche zustünden, sondern lediglich um den Umfang des Übertragungsanspruchs, der zivilrechtlicher Natur sei; das gelte auch für den vorgelagerten Auskunftsanspruch.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Kl., die weiterhin den Verwaltungsrechtsweg für zulässig hält und ausführt, daß ihre Auskunfts- und Übertragungsansprüche nicht von einer bestehenden Beteiligung geprägt, sondern auf eine weitere Beteiligung gerichtet seien; ihre Rechtsgrundlage hätten sie in dem noch nicht vollzogenen Stromvergleich. Diesem Vergleich liege ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde, in dem die Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch die Regelung des § 4 Abs. 2 KVG und verschiedene Bestimmungen des VZOG geltend gemacht worden sei. Den daraus folgenden öffentlich rechtlichen Anspruch auf Übertragung weiterer Kapitalanteile knüpfe die Bekl. an nicht gerechtfertigte Bedingungen.
Die Bekl. meint, für eine zivilrechtliche Bewertung des Stromvergleichs spreche, daß seine Umsetzung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch vertragliche Vereinbarungen zu erfolgen habe. Vor dem Bundesverfassungsgericht sei auf die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der öffentlich rechtlichen Vorschriften des KVG und des VZOG verzichtet und ein zivilrechtlich strukturierter Mechanismus für den Fall eines Verzichts auf Ansprüche nach § 4 Abs. 2 KVG etabliert worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Beschwerde der Kl. hat Erfolg.
Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG gegeben, da es nicht unmittelbar um eine Streitigkeit aus diesem Gesetz geht (vgl. dagegen zur Klage eines Landkreises auf Übertragung von Kapitalanteilen nach § 4 Abs. 2 KVG BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995, KPS § 4 KVG 1195). Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ergibt sich aber aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; bei dem Begehren der Kl. zur Vermögenszuordnung von weiteren Kapitalanteilen aufgrund des sogenannten Stromvergleichs handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der materielle Rechtsanspruch auf Erwerb der durch Verzicht frei gewordenen Kapitalanteile durch die übrigen Gemeinden sei aus der "Anteilseignerschaft" und damit aus dem Zivilrecht herzuleiten, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß aus einem Gleichordnungsverhältnis nicht ohne weiteres auf eine zivilrechtliche Streitigkeit geschlossen werden könnte (vgl. GmS-OGB, Beschluß vom 10. April 1986, BVerwGE 74, 368, 370), folgt hier der geltend gemachte Anspruch ausschließlich aus der in dem sogenannten Stromvergleich geregelten Abwicklung des sich aus § 4 Abs. 2 KVG ergebenden öffentlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Kl. und der Bekl. Die Kl. beruft sich für die Begründung ihres Begehrens nicht darauf, daß sie bereits Kapitalanteile an der ESAG innehat, sondern sie macht einen weitergehenden Anspruch geltend, der sich aus der in der Vereinbarung vor dem Bundesverfassungsgericht getroffenen Regelung über eine modifizierte Anwendung des § 4 Abs. 2 KVG ergibt. Danach können Gemeinden auf Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen die örtlichen der Elektrizitätsversorgung dienenden Anlagen gegen Erstattung des Sachzeitwerts übertragen werden; dieser Wert wird dadurch abgegolten, daß diese Gemeinden auf ihren Anspruch nach § 4 Abs. 2 KVG auf Kapitalbeteiligung am Regionalversorger verzichten; die Bekl. bietet diese "frei gewordenen" Kapitalanteile den verbleibenden Gemeinden entsprechend ihrer Beteiligung am Regionalversorger zum Kauf an; macht die Gemeinde von ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch, so geht dieses auf die westdeutschen Energieversorgungsunternehmen über.
Danach begehrt die Kl. keine unternehmerische, nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu treffende Entscheidung der Bekl. (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluß vom 22. Januar 1991, OVGE 19, 23 = LKV 1991, 110 = DÖV 1991, 385) aufgrund des zivilrechtlichen Gesellschaftsrechts, sondern den Vollzug der durch die Vereinbarung vor dem Bundesverfassungsgericht modifizierten Anwendung des § 4 Abs. 2 KVG mit dem Ziel einer weiteren Vermögenszuordnung von Kapitalanteilen. Zivilrechtliche Elemente enthält der sogenannte Stromvergleich nicht. Gegenstand (Kapitalanteilszuordnung) und Zweck (Beilegung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen § 4 Abs. 2 KVG) der getroffenen Vereinbarung sind nicht bürgerlich-rechtlich, sondern öffentlich-rechtlich geprägt. Die Beteiligten haben mit dem Stromvergleich keine von den öffentlich-rechtlichen Beziehungen über die Vermögenszuordnung nach dem Kommunalvermögensgesetz losgelösten privatrechtlichen Anspruchsgrundlagen geschaffen. Der Vergleich bestimmt zur Beilegung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens die vermögensrechtliche Zuordnung von Kapitalanteilen für den Fall, daß Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen auf ihren Anspruch auf Beteiligung an dem Regionalversorgungsunternehmen verzichten. Daß das Begehren der Kl. im Ergebnis nur durch einen zivilrechtlichen Kaufvertrag über Aktien abgewickelt werden kann und nicht durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes (zum Bescheid nach einer "vorherigen Einigung" vgl. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG), steht der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nicht auf die Rechtsnatur der mit der Klage geforderten Handlung, sondern auf den öffentlich rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990, BVerwGE 87, 115, 119 f.).
Ist danach für den Übertragungsanspruch der Kl. der Verwaltungsrechtsweg gegeben, kann für den zu seiner Vorbereitung angekündigten Auskunftsanspruch (vgl. ferner auch § 31 Abs. 3 VermG) nichts anderes gelten.
Die Beschwerde war nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen, weil die Frage, in welchem Rechtsweg Ansprüche aus dem sogenannten Stromvergleich geltend zu machen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.