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Geltungsbereich des Vermögensgesetzes

VG Berlin22 A 177.0512.03.2008ZOV 2009, 149

VermG § 1 Abs. 6; NS‑VEntschG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; EntschG § 4 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Geltungsbereich des Vermögensgesetzes; hypothekarisch gesicherte Forderungen an außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken; Anrechnung des Bilanzpostens "Amortisationskonten"; fristgerechte Klageerhebung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist in einem weiteren, späteren Schriftsatz der in der fristgerecht eingereichten Klage bezifferte Klageantrag erhöht, so ist die Klage insoweit unzulässig.

2. Der Ansatz der als Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Hypotheken, Rentenbankkreditanstalt‑Hypotheken und Kommunaldarlehen ist nicht deshalb zu kürzen, weil ein Teil der bilanzierten Hypotheken auf Grundstücken lastete, die außerhalb des Geltungsbereiches des Vermögensgesetzes belegen sind.

3. Steht nicht eindeutig fest, ob zum Unternehmen gehörige Grundstücke im Beitrittsgebiet belegen waren, so obliegt den Antragstellern der Nachweis für die Belegenheit dieser Liegenschaften im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes.

4. Die Bilanzposition "Amortisationskonten" ist in voller Höhe bei den Schulden eines Unternehmens anzusetzen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von der Bekl. wegen des verfolgungsbedingten Verlustes von 81,56 % der Aktien der B. im Jahre 1935 die Festsetzung einer weiteren Entschädigung nach dem NS‑Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS‑VEntschG).

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 16. Mai 2003 wurde festgestellt, dass der Kl. für den Verlust des Betriebs- und Grundvermögens der ehemaligen BA mit Sitz in Berlin‑Mitte in Höhe der entzogenen Anteile von nominal 4.078.000 RM (= 81,56 % des gesamten Aktienkapitals von 5.000.000 RM) dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach dem NS‑Verfolgtenentschädigungsgesetz zusteht. Als zu entschädigendes Grundvermögen benennt der Bescheid die Grundstücke T. in Berlin‑Mitte und B. in Berlin‑Friedrichshain. Die Bank war aus der 1865 gegründeten P. hervorgegangen und gehörte zum H. Nach den Feststellungen im obigen Entschädigungsgrundlagenbescheid verkaufte der Jude A. das Aktienpaket im Mai 1935 zu einem Kurswert von 175 %, mithin zum Preise von 7.136.500 RM an die R. A. Weiter heißt es dort, dass der Wert der Aktien jedoch ca. 325 bis 350 % des Nennwertes betragen habe. Es liege demnach ein Zwangsverkauf im Sinne von § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG) vor. Am 15. August 1935 sei das Vermögen der B. als Ganzes auf die Käuferin übertragen worden, die auch als Eigentümerin in die beiden Grundbücher eingetragen wurde.

In dem sich anschließenden Entschädigungsverfahren legte die Bekl., da für das Unternehmen weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden war, zur Ermittlung des Reinvermögens im Sinne des § 4 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) die Bilanz vom 31. Dezember 1934 nebst Geschäftsbericht zugrunde. Ferner waren ihr die Einheitswerte der genannten Betriebsgrundstücke bekannt. Bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages wurden einzelne zum Umlaufvermögen zählende Bilanzansätze erheblich reduziert, weil die Bekl. die Auffassung vertritt, dass an außerhalb des Geltungsbereiches des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken hypothekarisch gesicherte Forderungen außer Betracht bleiben müssten. Dafür hätten Entschädigungsansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 bestanden. Von den Forderungspositionen "Hypotheken, Rentenbankkreditanstalt‑Hypotheken und Kommunal‑Darlehen" wurden daher nach Ermittlung im Wege einer Schätzung diejenigen nicht berücksichtigt, die mit Hypotheken auf außerhalb des Gebietes der DDR belegenen Grundstücken abgesichert waren. Aus vergleichbaren Erwägungen wurde auch das Anlagevermögen der Bank bezüglich der Bilanzposition "Sonstiger Grundbesitz" in Höhe von 930.000 RM, mit der sechs Grundstücke erfasst wurden, nicht in vollem Umfang übernommen. Von diesem Betrag setzte die Bekl. den bekannten Einheitswert für das Grundstück B. in Berlin‑Friedrichshain in Höhe von 235.300 RM ab und berücksichtigte von den verbleibenden 694.700 RM lediglich 40,79 % (= 283.368,13 RM) und damit nur den Anteil, der nach ihrer Schätzung dem Geltungsbereich des Vermögensgesetzes zuzurechnen ist. Die Bilanzposition "Bankgebäude", die sich auf das Grundstück T. in Berlin‑Mitte bezieht, wurde mit dem Bilanzansatz von 329.800 RM übernommen. Der Einheitswert für dieses Grundstück betrug zum 1. Januar 1935 allerdings 331.000 RM. Insgesamt wurde der Aktivbestand in der Bilanz der Bank in Höhe von 40,23 % nicht in die Entschädigungsberechnung eingestellt. Um diesen Anteil wurden auch die in der Bilanz ausgewiesenen Fremdmittel reduziert, wobei die Bekl. die Bilanzposition "Amortisationskonten" in Höhe von insgesamt 3.351.139,49 RM den Schulden zurechnete. Unter Berücksichtigung des Aktienanteils des H. von 81,56 % sowie der damals für das Aktienpaket vereinbarten Gegenleistung errechnete die Bekl. mit Entschädigungsbescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. April 2005 einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 11.415.433,50 € nebst Zinsen.

Mit der am 19. Mai 2005 erhobenen Klage begehrte die Kl. zunächst den Erlass eines neuen Entschädigungsbescheides, mit dem ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 19.079.344,85 € festzustellen sei. Mit am 6. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz macht die Kl. nunmehr einen Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt 24.669.665,87 €, also von weiteren 13.254.232,37 € geltend. Sie hält die Klage auch hinsichtlich des erst nach Ablauf der Klagefrist geltend gemachten weiteren Entschädigungsbetrages für zulässig, weil der Bescheid vom 26. April 2005 in vollem Umfang fristgerecht angefochten worden sei und die Entschädigungsberechnung daher insgesamt - ungeachtet der von ihr zunächst vorgenommenen Berechnungen - einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sei. Teilbestandskraft sei insoweit nicht eingetreten. Ihren Anspruch begründet die Kl. wie folgt: Forderungen aus hypothekarisch gesicherten Darlehen seien entsprechend dem Bilanzansatz in voller Höhe als Rohvermögen zu berücksichtigen, da die B. ihren ausschließlichen Betriebssitz in Berlin-Mitte gehabt habe, mithin im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes. Nur darauf, nicht auf die Belegenheit der belasteten Grundstücke, komme es für die Frage der Berücksichtigung der Hypothekenforderungen an. Der Grundbesitz der Bank sei bei der Entschädigungsberechnung ebenfalls in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Dies gelte für das Bankgebäude mit dem Einheitswert von 331.000 RM, für das Grundstück in Berlin‑Friedrichshain mit dem Einheitswert von 235.300 RM und für die restlichen fünf Grundstücke mit dem Buchwert von 694.700 RM. Es sei bei einem bestehenden Restrisiko nicht davon auszugehen, dass diese der Lage nach unbekannten fünf Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches des Vermögensgesetzes belegen seien. Nach allem sei die ungeschmälerte Summe der Aktiva der Bilanz vom 31. Dezember 1934 der Entschädigungsberechnung als Rohvermögen zugrunde zu legen. Bei den Passiva habe die Bekl. zu Unrecht den ansonsten in voller Höhe maßgeblichen Fremdmitteln die Bilanzposition "Amortisationskonten" zugerechnet. Dabei handele es sich nicht um Schulden, sondern um Gewinnrücklagen und somit um nicht entschädigungsmindernd zu berücksichtigendes Eigenkapital, wie auch dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Prof. Dr. Dr. h. c. J. vom April 2007 zu entnehmen sei. Bei richtiger Entschädigungsberechnung ergebe sich als Differenz zwischen Rohvermögen und Schulden ein Reinvermögen von 14.898.705,71 RM, welches unter Berücksichtigung des Kapitalanteils des H. von 81,56 % der Aktien und der im Verhältnis 20 : 1 gekürzten Gegenleistung von 356.825 DM zu der Entschädigung von insgesamt 24.669.665,87 € führe. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist nur teilweise zulässig und insoweit nur teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. April 2005 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die ihr im Tenor zugesprochene weitere Entschädigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Soweit die Klage mit am 6. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages gerichtet ist, der in Höhe von 5.590.321,02 € über den in der Klageschrift vom 18. Mai 2005 von der Kl. genannten Betrag von 19.079.344,85 € hinausgeht, ist die Klage unzulässig. Die Kl. hat insoweit die am 30. Mai 2005 abgelaufene einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO versäumt. Der angefochtene Bescheid ist zu diesem Zeitpunkt insoweit bestandskräftig geworden, als ein Entschädigungsbetrag abgelehnt wurde, der über den gewährten Betrag von 11.415.433,50 € zuzüglich des fristgerecht geltend gemachten Betrages von 7.663.911,35 €, insgesamt also 19.079.344,85 €, hinausgeht. Mit der konkret bezifferten Klageforderung in der Klageschrift hat die Kl. den Anspruch abschließend geltend gemacht; eine Entbindung von der Einhaltung der Klagefrist für weitergehende Ansprüche geht mit der Klageerhebung nicht einher.

Auch wenn die Klage in vollem Umfang zulässig wäre, würde sich an dem Ergebnis nichts ändern, weil sie sich nur unterhalb des Umfangs ihrer Zulässigkeit als begründet erweist.

Ungeachtet ihrer aufgrund neuerer Erkenntnisse gegen den Entschädigungsgrundlagenbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 16. Mai 2003 vorgebrachten Bedenken geht auch die Bekl. in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte davon aus, dass die Feststellungen in diesem Bescheid, solange er Bestand hat, auch hinsichtlich der Höhe des geschädigten Anteils am Eigenkapital der Bank von 81,56 % für die Berechnung der Entschädigung bindend sind. Zu Unrecht ist die Bekl. allerdings der Auffassung, dass der Ansatz der als Umlaufvermögen der Bank auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Hypotheken, Rentenbankkreditanstalt-Hypotheken und Kommunal‑Darlehen zu kürzen ist. Diese Vorgehensweise kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein Teil der bilanzierten Hypotheken auf Grundstücken lastete, die außerhalb des Geltungsbereiches des Vermögensgesetzes belegen sind. Auch die behauptete dortige Belegenheit der mit diesen Hypotheken gesicherten Forderungen kann kein Anlass für eine entschädigungsmindernde Reduzierung des Umlaufvermögens sein.

Zwar ist, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt hat (vgl. u. a. das die Beteiligten betreffende Urteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 7 C 2.04 -), der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und damit auch die Norm des § 1 Abs. 6 VermG auf das Beitrittsgebiet beschränkt. Mit dieser Vorschrift sollte die Lücke geschlossen werden, die dadurch entstanden ist, dass in der SBZ/DDR keine Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts stattgefunden hat. Mit dem Vermögensgesetz sind also keine Regelungen hinsichtlich solcher Vermögenswerte getroffen worden, die sich nicht im Hoheitsgebiet der DDR befanden, weil Regelungen dieser Art sich nicht mit den nur auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Befugnissen der DDR‑Volkskammer als gesetzgebendem Organ des Vermögensgesetzes hätten vereinbaren lassen. Gemeint sind damit beispielsweise - was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist - jedenfalls Grundstücke außerhalb des Territoriums der DDR mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Austauschgebieten. Da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS‑VEntschG Ansprüche nach diesem Gesetz immer einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzen, können Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches des Vermögensgesetzes nicht entschädigt werden, auf welche Weise die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen mit solchen Grundstücken auch immer zu berechnen ist.

Andere Vermögensgegenstände eines Unternehmens hingegen, so die hier in Rede stehenden Forderungen gegenüber in den späteren Westzonen sowie im späteren Polen ansässigen Schuldnern, werden grundsätzlich ebenso wie Forderungen gegenüber Schuldnern aus dem Gebiet der späteren DDR vom Vermögensgesetz und damit vom NS‑Verfolgtenentschädigungsgesetz erfasst, weil die Berliner Hypothekenbank AG ihren alleinigen Sitz in Berlin‑Mitte hatte. Ausgenommen davon sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS‑VEntschG lediglich Entschädigungen für solche Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder nach anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften tatsächlich erhalten hat. Dafür, dass H. für zumal im Jahre 1934 bilanzierte Hypothekenforderungen der Bank rückerstattungsrechtliche Leistungen oder Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz erhalten hat, ist nichts ersichtlich und wird auch von der Bekl. nicht mehr behauptet. Gewährte Leistungen nach diesen Vorschriften sind vorliegend auch nicht vorstellbar, weil H. lediglich Aktionär der Gläubigerbank, nicht aber Inhaber deren Hypothekenforderungen gewesen ist. Im Übrigen hätte eine Anwendung der genannten Vorschriften allein auf die Hypothekenforderungen der Bank zur Folge gehabt, dass die diesen Forderungen entsprechenden Verbindlichkeiten unberücksichtigt geblieben wären und damit ein Vielfaches des Aktienkapitals zurückgegeben oder entschädigt worden wäre. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass es für die Ermittlung des Reinvermögens der B. ohne Belang ist, ob sich zum Schädigungszeitpunkt bilanzierte Forderungen aus heutiger Sicht gegen Schuldner im Westen, im Osten oder im Ausland richteten. Eine daran orientierte Minderung der Entschädigung verstieße gegen die Verpflichtung zur umfassenden Wiedergutmachung von Vermögensschäden aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen. Nur bei sich ergebenden Doppelleistungen - was hier nicht feststellbar ist - wäre eine Reduzierung zulässig.

Die Bekl. ist ferner nicht befugt, das mit einem Betrag von 329.800 RM als Anlagevermögen bilanzierte Bankgebäude T. in Berlin‑Mitte lediglich in dieser Höhe in die Entschädigungsberechnung einzustellen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG sind Betriebsgrundstücke bei der Reinvermögensermittlung mit dem Einheitswert anzusetzen. Dieser ist zum hier maßgeblichen Stichtag 1. Januar 1935 auf 331.000 RM festgestellt worden, so dass das Anlagevermögen insoweit um 1.200 RM zu erhöhen ist.

Bei der zugunsten der Kl. nach den vorstehenden Ausführungen vorzunehmenden Erhöhung des Anlage- und Umlaufvermögens muss jedoch entschädigungsmindernd berücksichtigt werden, dass die Bekl. bei der Einstellung der Bilanzposition "Sonstiger Grundbesitz" von einem überhöhten Betrag ausgegangen ist. Gesicherten Erkenntnissen zufolge zählt zum sonstigen Grundbesitz das in Berlin‑Friedrichshain gelegene Grundstück B. mit einem zum 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswert von 235.300 RM. Die weiteren fünf unter dieser Bilanzposition erfassten Grundstücke sind ihrer Lage nach unbekannt. Da das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz ‑ wie oben ausgeführt - außerhalb des Beitrittsgebiets gelegene Grundstücke nicht erfasst und die Kl. den ihr obliegenden Nachweis der Belegenheit dieser Liegenschaften im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes nicht erbracht hat, ist die Bekl. nicht befugt, von der Bilanzposition "Sonstiger Grundbesitz" mehr als 235.300 RM zu berücksichtigen. Eine Entschädigung für weitere Grundstücke lässt im Übrigen auch der Entschädigungsgrundlagenbescheid vom 16. Mai 2003 nicht zu, der nur die Grundstücke T. und B. in die Berechtigtenfeststellung einbezieht. Rechtliche Erwägungen stehen dieser Minderung der Berechnungsgrundlage für die Entschädigung nicht entgegen, da lediglich mit einem der Kl. zustehenden weiteren Entschädigungsanspruch eine Saldierung vorgenommen wird und im Ergebnis keine Verböserung des Bescheides erfolgt.

Zutreffend hat die Bekl. den ansonsten in voller Höhe anzusetzenden Schulden der Bank die Bilanzposition "Amortisationskonten" zugerechnet. Auf diesen Konten wurden, wie die Bekl. zutreffend dargelegt hat, Einzahlungen solcher Hypothekenschuldner verbucht, die zur ratenweisen Tilgung ihrer Schuld verpflichtet waren. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus den hierzu im Geschäftsbericht der B. für das Jahr 1934 enthaltenen Einzelheiten. Dort wird die Anlage im Hypotheken‑Geschäft wie folgt dargestellt: Unterschieden werden I. Treuhänder‑Hypotheken, II. Freie Hypotheken, Ill. Abgeschlossene, aber noch nicht gezahlte Hypotheken und IV. Rentenbankkreditanstalt‑Hypotheken. Die Anlage im Kommunal‑Darlehen‑Geschäft wird nach I. Treuhänder‑Kommunal‑Darlehen und II. Freie Kommunal‑Darlehen unterteilt dargestellt.

Treuhänder‑Hypotheken und Treuhänder‑Kommunal‑Darlehen werden weiter nach kündbaren Hypotheken bzw. kündbaren Darlehen und nach Amortisationshypotheken bzw. Amortisationsdarlehen gegliedert. Für letztere sind im Geschäftsbericht anschließend aufgeführte Amortisationskonten eingerichtet. Aus der Darstellung dieser Konten geht hervor, dass von den um die Eingänge/Tilgungen des laufenden Jahres erhöhten Beständen/Tilgungssummen des Vorjahres Beträge im Berichtsjahr abgebucht wurden, die mit den Treuhänder‑Hypotheken bzw. mit den Treuhänder‑Kommunal‑Darlehen verrechnet wurden. Daraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass auf Amortisationskonten Einzahlungen verbucht wurden, die zur Tilgung von Hypotheken bzw. Kommunal‑Darlehen bestimmt waren und damit Schulden der Bank darstellten. Diese Einordnung folgt ferner aus §§ 16 und 47 des Statuts der P. vom 24. Januar 1865, dem Vorgängerinstitut der B. Auch wenn die dortigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Schädigung des H. keine Gültigkeit mehr besaßen, zeigen sie doch auf, nach welchem Prinzip bei der Rückzahlung von Amortisationshypotheken verfahren wurde. In § 16 des Statuts heißt es, dass die Tilgung unkündbarer hypothekarischer Darlehen durch Amortisation geschieht. Diese Aussage deckt sich mit der aus dem Geschäftsbericht des Jahres 1934 gewonnenen Erkenntnis. Im zweiten Absatz dieser Norm wird verdeutlicht, dass außerplanmäßige Abschlagszahlungen der Darlehnsschuldner auf deren Amortisationskonten gutzuschreiben sind. Nach Amortisation eines Drittels des ausgeliehenen Kapitals konnte nach Vereinbarung mit dem Schuldner über den amortisierten Betrag löschungsfähig quittiert werden und dieser Teil des Kapitals gelöscht werden oder das Darlehen aufgestockt werden. Auch hier wird deutlich, dass Tilgungen von unkündbaren Hypothekendarlehen Einzahlungen auf Amortisationskonten voraussetzen. Die Bestimmungen in § 47 des Statuts bestätigen die obigen Schlussfolgerungen. Nach dieser Norm war der Amortisationsfonds zur Tilgung der unkündbaren Darlehen bestimmt. Er wurde gebildet durch die für die Amortisation derselben bestimmten Einzahlungen, die für den bereits amortisierten Teil des Kapitals gezahlten Zinsen, sowie die Abschlagszahlungen (§ 16), und kam den Schuldnern der unkündbaren Darlehen nach Maßgabe der Höhe ihrer Amortisationsquoten, Abzahlungen etc. zugute. Zu den hier erwähnten Zinsen ist zu sagen, dass es sich dabei nicht um Erträge der Bank, sondern um Zinsen auf bereits getilgtes Kapital und damit um Mittel handelte, die zur verstärkten Tilgung eingesetzt wurden.

Die Entschädigungsberechnung ist nach allem wie folgt vorzunehmen: Die Summe der Aktiva aus der Bilanz vom 31. Dezember 1934 in Höhe von 160.518.662,84 RM ist um 1.200 RM für das Bankgebäude zu erhöhen und im Hinblick auf die fünf Grundstücke unbekannter Lage um 694.700 RM zu mindern. Das somit berücksichtigungspflichtige Vermögen von 159.825.162,84 RM, verringert um die auch die Bilanzposition "Amortisationskonten" umfassenden Schulden in Höhe von 148.971.096,62 RM führt zu einem Reinvermögen von 10.854.066,22 RM und ergibt aufgerundet gemäß § 25 des Reichsbewertungsgesetzes einen Betrag von 10.854.100 RM. Die davon mit 81,56 % zu berechnende Schädigungssumme beträgt 8.852.603,96 RM und nach ihrer Vervierfachung 35.410.415,84 RM/DM. Abzüglich der Gegenleistung von 356.825 DM (1/20 des damals erzielten Verkaufserlöses für die Aktien) ergibt sich ein Entschädigungsbetrag von 35.053.590,84 DM, der 17.922.616,40 € entspricht. Da die Kl. bereits 11.415.433,50 € erhalten hat, sind weitere 6.507.182,90 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 bis 11 NS‑VEntschG an sie auszukehren. [...]