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Geltungsbereich

VG Schwerin3 A 1111/93 Das Urteil ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG Beschluß vom 12. September 1996 - 7 B 265.96 -) rechtskräftig.01.03.1996ZOV 1997, 58

§ 1 Abs. 8 Buchst. b VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Geltungsbereich; zwischenstaatliche Vereinbarungen; Genehmigungsvorbehalt; Schweden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die §§ 11 c, 1 Abs. 8 lit. b VermG sind verfassungsgemäß.

2. Die zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der DDR und dem Königreich Schweden vom 24. Oktober 1986 verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Völkerrecht.

3. Das Abkommen zwischen der DDR und dem Königreich Schweden ist auch im Fall eines fehlenden Transformationsgesetzes der DDR Bundesrecht geworden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Aufhebung eines im Grundbuch eingetragenen Zustimmungsvorbehaltes zugunsten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV). Eigentümer des Grundstücks war seit 1938 der Vater der Kl. zu 1) B. W. T. Er war ebenfalls Eigentümer eines weiteren Grundstücks. Beide Grundstücke wurden aufgrund der Verordnung vom 6.9.1951 vom VEB Gebäudewirtschaft Rostock verwaltet.

Der Vater der Kl. zu 1) wurde 1971 von seiner Ehefrau, der Mutter der Kl. zu 1), B. T. und seiner Tochter, der Kl. zu 1), beerbt. Die Kl. zu 1) ist Alleinerbin ihrer 1979 verstorbenen Mutter. Die Eltern der Kl. zu 1) erwarben 1930 die schwedische Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben übersiedelten die Kl. zu 1) und ihre Mutter 1939 nach R. und kehrten 1949 nach Schweden zurück. Im Januar 1945 hatte die Kl. zu 1) nach eigenem Vortrag die Ehe mit einem deutschen Staatsbürger geschlossen und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder )erworben. Im Jahre 1956 erwarb sie auf ihren Antrag (erneut) die schwedische Staatsangehörigkeit. Auf ihren Antrag vom 31.10.1989 erwarb sie 1990 die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kl. zu 2), der Ehemann der Kl. zu 1), ist seit Geburt deutscher Staatsangehöriger.

Im Jahre 1986 wurde zwischen der Regierung der DDR und der Regierung des Königreiches Schweden ein Abkommen zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen geschlossen, wonach die DDR eine Nettosumme von 70 Mio. Schwedischen Kronen zur Abgeltung vermögensrechtlicher Ansprüche, die dem Königreich Schweden, schwedischen Staatsbürgern und schwedischen juristischen Personen zustanden und die sich auf Vermögen bezogen, das Gegenstand staatlicher Verwaltung oder anderer Maßnahmen von seiten der DDR war, an die Regierung von Schweden zahlen sollte. Die 70 Mio. Schwedischen Kronen wurden nach einer von der Regierung Schwedens festgesetzten Verteilungsaufstellung an die Betroffenen als Entschädigung verteilt. Für die Grundstücke in R. wurde eine Entschädigung in Höhe von 275.000 Schwedischen Kronen, die seinerzeit ca. 80.000 DM entsprachen, festgesetzt. Der Einheitswert des einen Grundstücks betrug 23.000 M., der des anderen Grundstücks 46.500 M. Das letztere Grundstück war am 31.12.1980 mit 22.266,56 M Grundschulden belastet.

Durch Grundstücksschenkungsvertrag vom 12.11.1991 übertrug die Kl. zu 1) dem Kl. zu 2) nach eigenem Vortrag jeweils die "ideelle" Grundstückshälfte. Eine Eintragung des Kl. zu 2) als Miteigentümer in das Grundbuch ist nicht erfolgt.

Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Kl. zu 1) war ihr Vater bis 1992 als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 14.9.1992 erfolgte die Eintragung der Kl. zu 1) aufgrund Erbfolge in das Grundbuch (ein Grundbuchauszug befindet sich nicht bei den Akten). Am 2.11.1992 wurde aufgrund eines Ersuchens des BARoV ein Zustimmungsvorbehalt gem. § 11 c VermG in das Grundbuch eingetragen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.2.1993 beantragten die Kl. die Löschung des Zustimmungsvorbehaltes beim BARoV. Dieses Schreiben wurde als Widerspruch ausgelegt. Mit Bescheid vom 24.9.1993, den Kl. zugestellt am 30.9.1993, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kl. am 1.11.1993 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. zu 1) ist klagebefugt, denn sie ist als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kl. zu 1) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das mit der Klage angefochtene Ersuchen des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) betrifft ein Grundstück, das Gegenstand einer in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG bezeichneten Vereinbarung, nämlich des Abkommens zwischen der Regierung des Königreiches Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24.10.1986, ist. Über das Grundstück kann die Kl. zu 1) daher gemäß § 11 c Satz 1 VermG nur mit Zustimmung des BARoV verfügen. Gemäß Art. 2 des Abkommens der DDR mit Schweden wurden durch die Vereinbarung vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Königreich Schweden, schwedischen Staatsbürgern und schwedischen juristischen Personen zustanden und die sich auf Vermögen bezogen, das Gegenstand staatlicher Verwaltung oder anderer Maßnahmen von seiten der DDR war, unter der Voraussetzung, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche ihnen am 8. Mai 1945 und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommen zustanden, geregelt. Entgegen der Auffassung der Kl. zu 1) betraf das Abkommen auch das streitbefangene Grundstück. Das Grundstück stand am 8. Mai 1945 im Eigentum des Vaters der Kl., des schwedischen Staatsbürgers B. W. T. Es stand seit 1951 unter staatlicher Verwaltung. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens im Jahre 1986 stand das Grundstück im Eigentum der Kl. zu 1), die zu dem Zeitpunkt die schwedische Staatsbürgerschaft innehatte. Der Vortrag der Kl. zu 1), sie habe 1986 sowohl die schwedische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, ist in sich widersprüchlich und findet in den Akten keine Bestätigung. Der Vater der Kl. erwarb lt. Bescheinigung des schwedischen Justizministeriums vom 24.4.1975 am 28.3.1930 die schwedische Staatsbürgerschaft und war schwedischer Staatsbürger bis zu seinem Tode. Damit verlor er gemäß §§ 17, 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22.7.1913, RGBI. S. 583, die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch die Mutter der Kl. erwarb am 28.3.1930 die schwedische Staatsangehörigkeit und verlor damit ihre deutsche Staatsbürgerschaft. Die Kl. selbst gibt in ihrem Einbürgerungsantrag vom 31.10.1989 an, daß sie die schwedische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung am 28.3.1930 erworben habe. Damit verlor sie gemäß §§ 17, 25 i.V.m. § 19 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch ihre Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger im Jahre 1945 war die Kl. zu 1) nach eigenen Angaben zwar wieder deutsche Staatsangehörige geworden. Laut Bescheinigung des schwedischen Justizministeriums erwarb sie die schwedische Staatsangehörigkeit jedoch erneut durch Naturalisation am 21.10.1956. 1956 galt sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der ehemaligen DDR das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, so daß die Kl. gemäß §§ 17, 25 RuStAG mit Erwerb der schwedischen Staatsbürgerschaft am 21.10.1956 ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlor. Auch im Einbürgerungsantrag der Kl. zu 1) vom 31.10.1989 gab sie auf die Frage nach der/den gegenwärtigen Staatsbürgerschaft(en) allein die schwedische Staatsbürgerschaft an. Auf die Motivation hinsichtlich der Antragstellung der Kl. zu 1) auf Erwerb der schwedischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1956 kommt es

sche Staatsangehörigkeit wieder verlor. Auch im Einbürgerungsantrag der Kl. zu 1) vom 31.10.1989 gab sie auf die Frage nach der/den gegenwärtigen Staatsbürgerschaft(en) allein die schwedische Staatsbürgerschaft an. Auf die Motivation hinsichtlich der Antragstellung der Kl. zu 1) auf Erwerb der schwedischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1956 kommt es nicht an. Im übrigen hätte es eines Einbürgerungsantrages im Jahre 1989 nicht bedurft, wenn die Kl. die deutsche Staatsangehörigkeit - neben der schwedischen - behalten hätte. Da die Kl. 1986 somit schwedische Staatsbürgerin war, wurde ihr Grundstück durch das Abkommen erfaßt. Ihre Ausführungen zur Frage, ob das Abkommen auch Vermögenswerte von Personen betraf, die sowohl die schwedische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, gehen damit ins Leere. Entgegen der Ansicht der Kl. zu 1 ) sind die §§ 11 c, 1 Abs. 8 Buchst. b VermG verfassungsgemäß. Diese Vorschriften verstoßen nicht gegen Art. 14 GG. Durch das Abkommen zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen der DDR mit Schweden wie auch durch die entsprechenden Abkommen mit Österreich, Finnland und Dänemark, die auch dasjenige Vermögen der jeweiligen Vertragsstaaten sowie seiner Staatsbürger und juristischen Personen erfaßte, das durch die DDR staatlich verwaltet wurde, sollten durch die vereinbarte Entschädigungsleistung die auf das durch den Vertrag erfaßte Vermögen bezogenen Ansprüche endgültig erledigt sein. Damit wurde einer tatsächlichen Entwicklung Rechnung getragen; die DDR hatte durch ihr Verhalten die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten der ausländischen Vermögensinhaber so sehr beschnitten, daß dies in der Sache einer "kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam. Demgemäß waren die verbliebenen Befugnisse dieser Vermögensinhaber nahezu gehaltlos; dem trugen in der Sache die gezahlten Entschädigungsleistungen Rechnung (BVerwG, Urt. v. 28.9.1995 - 7 C 50/94 -, VIZ 1995, 712). Sofern daher Buchpositionen derart entschädigter ehemaliger Eigentümer von Grundstücken noch bestehen, konnten sie nicht Gegenstand eines an Art. 14 GG anknüpfenden eigenständigen Eigentumsschutzes werden (BVerwG, Urt. v. 28.9.1995, a.a.O.). Demgemäß hat nach Maßgabe der in § 1 b VZOG getroffenen Regelung eine Zuordnung an den Bund zu erfolgen. Der in § 11c VermG angeordnete Genehmigungsvorbehalt soll lediglich eine derartige Zuordnung gewährleisten und einen gutgläubigen Erwerb Dritter verhindern (s.o.). § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese vermögensrechtliche Bestimmung schließt die Anwendung des Vermögensgesetzes aus, wenn vermögensrechtliche Ansprüche seitens der DDR durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt wurden. Derartige Regelungen sind, anders als etwa im Fall des Königsreichs Schweden, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR nicht getroffen worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich nicht nur in politischen Erklärungen, sondern auch im Zusammenhang mit Vereinbarungen mit der DDR immer vorbehalten, die aus ihrer Sicht offengehaltenen Vermögensfragen erst im Falle einer Wiedervereinigung einer Lösung zuzuführen (vgl. beispielhaft den die "Vermögensfragen" betreffenden Protokollvermerk zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR vom 21.12.1972, BGBI. II 1973, 426, zitiert nach: BVerwG, Beschl. v. 11.4.1995 - 7 B 240/94 , VIZ 1995, 411). Vor diesem Hintergrund ist es nicht als eine willkürliche

Lösung zuzuführen (vgl. beispielhaft den die "Vermögensfragen" betreffenden Protokollvermerk zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR vom 21.12.1972, BGBI. II 1973, 426, zitiert nach: BVerwG, Beschl. v. 11.4.1995 - 7 B 240/94 , VIZ 1995, 411). Vor diesem Hintergrund ist es nicht als eine willkürliche Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, wenn er für Bürger von Staaten, die Vereinbarungen i.S. von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG abgeschlossen haben, keine vermögensrechtlichen Ansprüche vorsieht, während er für Bürger der Bundesrepublik und derjenigen Staaten, die keine entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen geschlossen haben, solche Ansprüche begründet hat (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1995, a.a.O.). Das Abkommen ist auch völkerrechtlich formell wirksam zustande gekommen. Gem. Art. 8 des Abkommens trat dieses am Tag des Austausches der Bestätigungs- beziehungsweise der Ratifikationsurkunden in Kraft. Im Dezember 1986 wurden in Stockholm die Ratifikationsurkunden ausgetauscht (Schwarz a.a.O., § 11c Rn. 13; Budde in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus [Hrsg.], VermG, Stand August 1995, § 11c Rn. 7). Dadurch trat das Abkommen in Kraft. Es ist auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wirksam geblieben. Gemäß Art. 12 Abs. 2 des Einigungsvertrages legt das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Vereinbarungen der DDR nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, fest. Diese Festlegung ist für die vermögensrechtlichen Vereinbarungen der DDR mit § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG erfolgt, der davon ausgeht, daß es in vermögensrechtlicher Hinsicht auch in Zukunft bei den Regelungen dieser Vereinbarungen bleiben soll (so ausdrücklich die amtlichen Erläuterungen der Bundesregierung zu § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG in BT-Dr. 11/7831 S. 4). Durch diese Bestimmung sind sie in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen worden (vgl. Kröger, a.a.O., § 11a VermG Rn. 16). Das Abkommen verstößt auch nicht gegen materielles Völkerrecht. Nach deutschem internationalen Enteignungsrecht werden die Enteignungen eines fremden Staates einschließlich der entschädigungslosen "Konfiskationen" grundsätzlich als wirksam angesehen, soweit dieser Staat innerhalb der Grenzen seiner Macht geblieben ist. Eine Enteignung entfaltet danach Wirkung innerhalb des Hoheitsgebiets des fremden Staates und erfaßt das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Enteignung der Gebietshoheit des enteignenden Staates unterlag - Territorialitätsprinzip - (BVerfGE 84, 90, 123 m.w.N.). Die Hinnahme fremder Enteignungen wird insoweit nur durch den Vorbehalt zugunsten des ordre public (Art. 6 EGBGB) eingeschränkt. Völkerrechtlich unbestritten ist, daß Enteignungen nur gegen Entschädigung zulässig sind. Jedoch besteht über die Höhe erheblicher Streit (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl., § 43 Rn. 18 ff.). Der kleinste gemeinsame Nenner, auf den sich die Vereinten Nationen und ihre Unterorgane in verschiedenen Deklarationen geeinigt haben, ist eine "angemessene Entschädigung" ("appropriate compensation"), d. h. daß zwar grundsätzlich eine Entschädigung zu zahlen ist, diese aber nicht "adäquat" ("adequate"), d.h. den vollen oder Verkehrswert repräsentierend, sein muß (Ipsen, a.a.O., Rn. 18, 21). Die Ermittlung eines Verkehrswertes war infolge der Reglementierung des Bodenverkehrs in der DDR und eines fehlenden Marktes kaum

ppropriate compensation"), d. h. daß zwar grundsätzlich eine Entschädigung zu zahlen ist, diese aber nicht "adäquat" ("adequate"), d.h. den vollen oder Verkehrswert repräsentierend, sein muß (Ipsen, a.a.O., Rn. 18, 21). Die Ermittlung eines Verkehrswertes war infolge der Reglementierung des Bodenverkehrs in der DDR und eines fehlenden Marktes kaum möglich. Dementsprechend ist auch nicht feststellbar, daß die gezahlte Entschädigung unangemessen war. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Abkommens im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG bestehen nicht, denn die Schutzwirkung des Grundgesetzes erstreckt sich nicht auf zeitlich vorgeschaltete Hoheitsakte bzw. auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Enteignungen der DDR (BVerfGE 84, 90, 123 ff.). Vor Inkrafttreten der Verfassung erlassene Hoheitsakte genießen selbst dann nicht den Schutz, wenn sie fortdauernd wirksame Beeinträchtigungen in der Gegenwart sind. Zudem sind Entschädigungsleistungen erfolgt, so daß der Schutzbereich des Art. 14 GG nicht berührt wird (BVerwG, Urt. v. 28.9.1995 a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (AllgErklMenschenR) ist entgegen der Auffassung der Kl. zu 1) ebenfalls nicht feststellbar. Gemäß Art. 17 Ziff. 2 AllgErklMenschenR darf niemand willkürlich seines Eigentums beraubt werden. Das in der DDR gelegene Eigentum des schwedischen Staates und der schwedischen Staatsbürger war aufgrund der tatsächlichen Entwicklung in der DDR gehaltlos geworden (s.o.). Von einem Willkürakt kann in Anbetracht des infolgedessen erfolgten Verzichts gegen Zahlung einer Entschädigungssumme daher nicht die Rede sein. Die Kl. zu 1 ) kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Abkommen wegen eines möglicherweise fehlenden Transformationsgesetzes der DDR nicht Bundesrecht geworden sei. Völkerrechtlich ist das Abkommen wirksam geworden (s.o.) und bindet die Völkerrechtssubjekte. Eine für die schwedischen Staatsbürger verbindliche Transformation in das schwedische Recht ist erfolgt - jedenfalls liegen dafür, daß eine Transformation in das schwedische Recht nicht erfolgt ist, keinerlei Anhaltspunkte vor; dies wird auch von der Kl. zu 1) nicht behauptet -, so daß der Verzicht durch den schwedischen Staat jedenfalls den Verlust der Eigentumsposition für die betroffenen schwedischen Staatsbürger zur Folge hatte. Da die Kl. zu 1) 1986 die schwedische Staatsbürgerschaft innehatte (s.o.), verlor sie das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück mit der Transformation des Abkommens in das schwedische Recht.