Geltendmachung von Wohngeldforderungen
WEG § 28; ZPO § 253
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, daß die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, daß keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und daß aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Mängel der Eigentümerliste können auch nach Antragstellung im allgemeinen noch behoben werden.
2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig (auch oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfaßt (siehe auch OLG Hamm ZMR 2004, 54).
3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört neben einer weiteren Wohnung das Wohnungseigentum Nr. 17 nebst dem Hälfteanteil an einem Stellplatz. Hierfür machen die Antragsteller Wohngeldrückstände für den Zeitraum Januar 2000 bis Juni 2003 geltend.
Für das Wirtschaftsjahr 2000 verlangen die Antragsteller noch 137,62 Ä nebst Zinsen. Der Betrag ergibt sich aus der in der Eigentümerversammlung vom 12.10.2001 beschlossenen Jahresabrechnung, die für den Antragsgegner ein Wohngeld von 4.184,30 DM und angerechnete Leistungen von 3.915,11 DM ausweist. Die Differenz beträgt 269,19 DM (= 137,62 Ä). In der gleichen Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, den Saldo aus der Jahresabrechnung am 15.11.2002 fälligzustellen.
Für das Wirtschaftsjahr 2001 verlangen die Antragsteller noch 1868,77 Ä. Der Betrag ergibt sich aus der Jahresabrechnung, die am 18.10.2002 beschlossen und zum 5.12.2002 fälliggestellt wurde.
Für das Wirtschaftsjahr 2002 verlangen die Antragsteller noch 1.906,42 Ä. Dieser Betrag ergibt sich aus der von den Wohnungseigentümern am 17.10.2003 beschlossenen und zum 5.11.2003 fälliggestellten Jahresabrechnung. Im ersten Rechtszug hatten die Antragsteller für den maßgeblichen Zeitraum ihre ursprüngliche Forderung über 1.979 Ä noch auf Wirtschaftspläne für die Jahre 2001 und 2002 gestützt. Für die Monate Januar bis Juni 2003 verlangen die Antragsteller Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 894 Ä auf Grund des am 17.10.2003 genehmigten Wirtschaftsplans für das Jahr 2003. Die-ser weist ein monatliches Wohngeld des Antragsgegners von 149 Ä aus. Im ersten Rechtszug hatten die Antragsteller ihre ursprüngliche Wohngeldforderung über 906 Ä auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 2002 gestützt. Die Antragsteller, bezeichnet als Wohnungseigentümer einer bestimmten Liegenschaft, die vertreten wird durch die Verwalterin, haben unter Vorlage einer Eigentümerliste beim Amtsgericht zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 4.891,40 Ä zzgl. Zinsen zu verpflichten. Im Lauf des amtsgerichtlichen Verfahrens haben sie ihren Antrag reduziert und zuletzt noch einen Wohngeldbetrag von 4.806,82 Ä nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat dem in der Hauptsache vollständig und im Zinsantrag überwiegend entsprochen. Die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen und den Antragsgegner mit den gerichtlichen sowie den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, die überwiegend keinen Erfolg hatte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. a) Die Antragsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist (Niedenführ/Schulze, WEG 6. Aufl. § 43 Rn. 20); das sind für Wohngeldforderungen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit (BGHZ 111, 148 = GE 1990, 1313), ausgenommen der Antragsgegner als Schuldner der Forderung. Wer Wohnungseigentümer ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die in der Liste genannte Frau S. im Weg der Erbfolge und somit außerhalb des Grundbuchs schon vor Verfahrenseinleitung Rechtsnachfolgerin (§ 1922 Abs. 1 BGB) des im Wohnungsgrundbuch noch eingetragenen Herrn K. geworden ist. Damit ist sie auch berechtigt, gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern mit Ausnahme des Antragsgegners die rückständigen Wohngeldforderungen gerichtlich geltend zu machen. Auf die Eintragung im Grundbuch kommt es nicht an (vgl. BGH GE 1994, 1451 = NJW 1994, 3352/3353; BayObLG ZMR 2002, 142); denn das Grundbuch ist durch die Erbfolge unrichtig geworden (vgl. Demharter GBO 24. Aufl. § 22 Rn. 15). Durch die gewählte Bezeichnung in der verfahrenseinleitenden Schrift sind die Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer einer bestimmten Wohnanlage hinreichend individualisiert und konkretisiert (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit der Antragsgegner be-anstandet, daß die Liste die Mitsondereigentümerin eines bestimmten Wohnungseigentums nicht enthalte, begründet dies schon deshalb keinen Mangel, weil für den Verfahrensantrag bereits die vereinfachte und unmißverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft genügt, ohne daß alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen (BGH NJW 1977, 1686 f.; WE 1990, 84; Staudinger/Wenzel WEG Vorbem zu § 43 ff. Rn. 24). Notwendig und ausreichend ist, die Partei (die Beteiligten) so klar zu bezeichnen, daß keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und daß aus der Bezeichnung sich für jeden Drit-ten die betreffende Partei ermitteln läßt (BGH NJW 1977, 1686). Dies ist hier der Fall. Die in der Liste vermißte Wohnungseigentümerin läßt sich unschwer und zweifelsfrei über das Wohnungsgrundbuch ermitteln; die Bezeichnung der Antragstellerseite kann auch im weiteren Verfahren, sofern notwendig, jederzeit ergänzt wie berichtigt werden.
b) Die Wohngeldforderungen für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 sind begründet (§ 16 Abs. 2 WEG i. V. m. § 28 Abs. 5 WEG). Ob die Beschlüsse gerichtlich angefochten wurden, ist unerheblich. Denn erst eine rechtskräftige Ungültigerklärung nach § 23 Abs. 4 WEG i. V. m. § 45 Abs. 2 WEG hat deren rückwirkende Ungültigkeit zur Folge (BGHZ 106, 113/116 = GE 1989, 193). Dazu ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Solange ein Beschluß nicht für ungültig erklärt ist, wirkt er gemäß § 10 Abs. 3 und 4 WEG gegenüber allen Wohnungseigentümern (BayObLG NJW-RR 2002, 1665; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 23 WEG Rn. 8). Für eine Nichtigkeit der Beschlüsse über die Jahresabrechnungen fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
c) Vorschußzahlungen für das Kalenderjahr 2003 können die Antragsteller auf Grund des am 17.10.2003 beschlossenen Wirtschaftsplans verlangen, für dessen Nichtigkeit keine Anhaltspunkte bestehen. Ob vor dessen Genehmigung eine wirksame Grundlage für die Vorschußforderungen bestand, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Die Antragsteller haben jedenfalls im Wege einer sachdienlichen Antragsänderung (vgl. § 263 ZPO) ihren Anspruch zuletzt auf den Wirtschaftsplanbeschluß vom 17.10.2003 gestützt.
d) Für die das Jahr 2002 betreffende Forderung spielt es keine Rolle, ob sie ursprünglich auf Grund vorangegangener Wirtschaftspläne berechtigt war, auch wenn diese keine ausdrücklichen Fortgeltungsklauseln bis zum Beschluß über einen neuen Wirtschaftsplan enthielten (siehe BayObLG WuM 2003, 293; aber auch OLG Hamburg NZM 2003, 203). Denn der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur genehmigten Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch (oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfaßt (OLG Hamm ZMR 2004, 54 und Deckert ZMR 2004, 171).
e) Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ändert der Senat teilweise ab.
Für die Gerichtskosten hat das Amtsgericht zutreffend darauf abgestellt, daß der Antragsgegner bis auf geringfügige Beträge in Hauptsache und Zinsen unterlegen ist. Im Hinblick auf die Zuvielforderung kann im Rahmen von § 47 WEG der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergänzend herangezogen werden (BayObLG WuM 2002, 568). Soweit die Wohngeldforderungen der Antragsteller für das Kalenderjahr 2002 sowie das erste Halbjahr 2003 wegen fehlender Eigentümerbeschlüsse über die Fortgeltung vorangegangener Wirtschaftspläne zunächst ohne Rechtsgrundlage waren (BayObLG WuM 2003, 293; siehe auch KG WuM 2002, 392 = GE 2002, 597; großzügiger OLG Hamburg NZM 2003, 203), haben die Antragsteller noch im Lauf des amtsgerichtlichen Verfahrens diesen Mangel behoben, indem sie zuletzt ihre Ansprüche auf die am 17.10.2003 gefaßten Eigentümerbeschlüsse gestützt haben. Es hätte am Antragsgegner gelegen, diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Antragsteller klaglos zu stellen. Statt dessen hat er sich den geänderten Anträgen ausdrücklich widersetzt, so daß für eine entsprechende Heranziehung des § 93 ZPO (dazu BayObLG ZWE 2000, 354; ZMR 1999, 119) kein Raum ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die gerichtliche Geltendmachung der Wohngeldforderung ist es ausreichend, die beteiligten Eigentümer so klar zu bezeichnen, daß sie ohne Zweifel identifizierbar sind. Mängel der Eigentümerliste können noch später behoben werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es lagen - allerdings angefochtene - Eigentümerbeschlüsse über Wirtschaftspläne und die dazugehörigen Jahresabrechnungen vor. Es bestand Streit, ob aus der Jahresabrechnung nur die sog. Abrechnungsspitze oder auch die nochmals bestätigten Vorschüsse der zugehörigen Wirtschaftspläne eingeklagt werden können.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es reicht aus, wenn zunächst nur allgemein die Eigentümer einer bestimmten Wohnanlage als Antragsteller angegeben werden. Für den Verfahrensantrag genüge bereits die vereinfachte und unmißverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ohne daß alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt werden müßten. Ausreichend sei es, die Partei klar und identifizierbar zu bezeichnen. Liegt die Jahresabrechnung mit den Einzelabrechungen vor, kann der Rückstand insgesamt auf die Jahresabrechnung gestützt werden, ohne daß noch der zugehörige Wirtschaftsplan herangezogen werden müßte.