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Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen

KG24 W 3939/9030.11.1990GE 1991, 326

BGB § 426; WEG §§ 16 II, 23, 25,

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen; kein Schadensersatz aus Stimmverhalten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nach der Zahlung von Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer ohne ermächtigenden Beschluß der Gemeinschaft Rückgriffsansprüche anteilig gegen andere Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen.

2. Aus einem bestimmten Stimmverhalten eines Wohnungseigentümers können Schadensersatzansprüche eines anderen Wohnungseigentümers nicht entstehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, daß der Antragsteller den anteiligen Ausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend machen darf. Die Gründe, die den Bundesgerichtshof zu der Rechtsauffassung veranlaßt haben, daß Gemeinschaftsansprüche nur mit Ermächtigung der Gemeinschaft gerichtlich geltend gemacht werden dürfen (BGHZ 106, 222; NJW 1990, 2386), sind auf Regreßansprüche wie hier nicht anzuwenden. Zwar handelt es sich materiell auch hier um Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Abhängigkeit von einem Eigentümerbeschluß und einer Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung folgt in den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen jedoch daraus, daß die Grundlage der Einforderung verbindlich für alle Miteigentümer festgelegt werden soll und die Gemeinschaft als Forderungsinhaberin darüber entscheiden muß, ob und wann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller jedoch als Gesamtschuldner in voller Höhe für eine Verbindlichkeit der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden. Daraus folgt ein eigenes Forderungsrecht auf Gesamtschuldausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB. Es wäre nicht sachgerecht, die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs ebenfalls von einem Eigentümerbeschluß und einer Ermächtigung der Gemeinschaft abhängig zu machen, abgesehen davon, daß bei den in Anspruch zu nehmenden Miteigentümern ein Interessenkonflikt vorliegen würde. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof (NJW 1985, 912) ausgeführt, daß der einzelne Wohnungseigentümer ein eigenes Forderungsrecht unter der Voraussetzung hat, daß er über seinen Anteil hinaus mit Verbindlichkeiten der Gemeinschaft belastet worden ist und deshalb einen Freistellungs- oder Regreßanspruch hat.

Rechtlich einwandfrei haben die Vorinstanzen nach Grund und Höhe einen Ausgleichsanspruch angenommen. Die Rechtsbeschwerde zieht das anfängliche Erwachsen des Ausgleichsanspruchs auch nicht mehr in Zweifel, sondern beruft sich auf eine Aufrechnung mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz.

Rechtsfehlerfrei hat die Vorinstanz die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen als unzulässig angesehen. Der Schadensersatzanspruch würde aus dem Gemeinschaftsverhältnis stammen und bedürfte zu seiner Geltendmachung gegen den Antragsteller der Ermächtigung durch die Eigentümergemeinschaft. Wenn die Antragsgegnerin zur gerichtlichen Durchsetzung allein nicht in der Lage ist, kann sie diesen Anspruch auch nicht zur Aufrechnung stellen. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht demgemäß festgestellt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

Auch der von dem Landgericht entsprechend § 530 Abs. 1 ZPO wegen Entscheidungsreife als sachdienlich zugelassene Widerantrag ist durch den angefochtenen Beschluß ohne Rechtsirrtum verneint worden. Ein Rückzahlungsanspruch nach § 717 Abs. 2 oder § 945 ZPO analog, wie ihn die Rechtsbeschwerde verfolgen will, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der titulierte Ausgleichsanspruch ja gerade gegeben ist, die Zahlung hierauf also zu Recht erfolgte. Auch einen sonstigen Schadensersatzanspruch hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum verneint (§ 27 FGG in Verbindung mit § 563 ZPO). Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, leitet die Antragsgegnerin den Schadensersatzanspruch daraus her, daß der Antragsteller durch sein Stimmverhalten hinsichtlich der ungerechtfertigten Kündigung der früheren Hausreinigungsfirma rechtswidrig und schuldhaft einen Vermögensschaden herbeigeführt habe. Dem kann jedoch schon im Ansatz nicht zugestimmt werden. Die Wohnungseigentümer können in der Versammlung frei entscheiden, wie sie ihre Stimme abgeben wollen. Für die Prüfung, ob die gefaßten Mehrheitsbeschlüsse sich im Rahmen einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung halten, hat § 23 Abs. 4 WEG das Beschlußanfechtungsverfahren vorgesehen. In diesem Rahmen ist ein angeblich gemeinschaftswidriges Stimmverhalten zu prüfen. Daneben ist eine Schadensersatzhaftung der Wohnungseigentümer untereinander für die Abgabe einer Stimme in dem einen oder anderen Sinne nicht anzuerkennen. Dies würde auch zu einer doppelten Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der gefaßten Beschlüsse führen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es zur Geltendmachung derartiger Schadensersatzansprüche, sei es auch nur wegen des auf einen Wohnungseigentümer mutmaßlich entfallenden Anteils, zur gerichtlichen Geltendmachung eines ermächtigenden Beschlusses der Gemeinschaft bedürfte.

Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen — KG 24 W 3939/90 — vera