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Geldzahlung bei zweifelhafter Verpflichtung

AG Schöneberg19 C 432/8831.08.1988GE 1988, 1171

§ 536 BGB, § 812 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Geldzahlung bei zweifelhafter Verpflichtung; Schönheitsreparaturen; zweifelhafte Pflicht; Instandsetzungspflicht; Beendigung des Mietvertrages; Geldentschädigung; Vergleichssumme; Abgeltungsbetrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulässige "Abstandsvereinbarung" bei Mieterauszug für vom Mieter nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, zu denen er auch nicht verpflichtet ge wesen wäre.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war aufgrund Mietvertrages vom 12. Januar 1944 Mieterin einer Wohnung des Bekl. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist inzwischen beendet. Nachdem die Kl. das Mietverhältnis gekündigt hatte, kam es zwischen den Par-teien am 1. Juni 1988 zu einem Gespräch, in dessen Verlauf die Kl. dem Bekl. einen Scheck über 3.000 DM übergab und auf das ihr zustehende Heizkostenguthaben von 1.911,86 DM verzichtete. Die Kl. verlangt die Rückzahlung von 4.911,86 DM und be-hauptet, der Bekl. habe ihr wahrheitswidrig erklärt, wenn sie nicht freiwillig zahle, wer-de er die Schönheitsreparaturen durch einen Maler ausführen lassen, wodurch An sprüche auf Schadensersatz seinerseits gegen sie - die Kl. - entstehen würden. Die Ausführung von Schönheitsreparaturen sei jedoch nicht fällig gewesen. Sie sei we-gen des Verlangens des Bekl. verängstigt gewesen. Es sei eine unzulässige Ab standsvereinbarung mit dem Bekl. getroffen worden. Der Bekl. behauptet, anläßlich der Wohnungsbesichtigung sei festgestellt worden, daß die Innenfenster dreiseitig seit mehr als 20 Jahren nicht mehr gestrichen worden seien. In allen Wohnräumen seien die Tapezierungen verbraucht gewesen, gleiches gelte für die Decken. In dem Gespräch habe er darauf hingewiesen, daß die notwendige Vollrenovierung der Wohnung mindestens Kosten von 10.000 DM verursachen würde. Nicht zuletzt des-halb habe er der Kl. angeboten, durch Zahlung einer einmaligen Abfindung als Ent schädigung Ansprüche seinerseits zu befriedigen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Ansprüche auf Rückzahlung von 4.911,86 DM stehen der Kl. gegenüber dem Bekl. nicht zu. Bereits nach dem ei-genen Vorbringen der Kl. kann nicht ersehen werden, daß die zwischen den Parteien getroffenen Vertragsvereinbarungen vom 1. Juni 1988 wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sind und daß der Kl. aus diesem Grun-de Ansprüche auf Rückzahlung der vertraglich vereinbarten Beträge nach den Vor-schriften der §§ 812 ff. BGB zustehen.

§§ 29 a, 30 I. BMG waren zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung schon außer Kraft getreten, abgesehen davon würde § 29 a I. BMG von den Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht eingreifen. Woraus sich die unzulässige Leistung ergeben soll, kann nicht ersehen werden. Da die Kl. die hiesigen Leistungen, die zurückgefordert werden, offenbar freiwillig und ohne Zwang erbracht hat, sind keinerlei Gründe er-sichtlich, inwieweit diese vertraglichen Absprachen nichtig sein sollen. Selbst wenn dem Bekl. mietvertraglich die Durchführung von Schönheitsreparaturen oblag, folgt hieraus nicht die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung. Denn es kann, wenn ein Mieter selbst (trotz anderslautender Absprache im Mietvertrag) über einen längeren Zeitraum hinweg in Kenntnis dessen die Schönheitsreparaturen selbst ausführt, eine konkludente Vereinbarung des Inhaltes zustandekommen, daß entgegen den vertraglichen Absprachen der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (vgl. Landgericht Berlin in GE 88, 777).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Ansprüche auf Rückzahlung von 4.911,86 DM stehen der Kl. gegenüber dem Bekl. nicht zu. Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kl. kann nicht ersehen werden, daß die zwischen den Parteien getroffenen Vertragsvereinbarungen vom 1. Juni 1988 wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sind und daß der Kl. aus diesem Grunde Ansprüche auf Rückzahlung der vertraglich vereinbarten Beträge nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB zustehen. §§ 29 a 30 1. BMG waren zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung schon außer Kraft getreten, abgesehen davon würde § 29 a I. BMG von den Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht eingreifen. Woraus sich die unzulässige Leistung ergeben soll, kann nicht ersehen werden. Da die Kl. die hiesigen Leistungen, die zurückgefordert werden, offenbar freiwillig und ohne Zwang erbracht hat, sind keinerlei Gründe ersichtlich, inwieweit diese vertraglichen Absprachen nichtig sein sollen. Selbst wenn dem Bekl. mietvertraglich die Durchführung von Schönheitsreparaturen oblag, folgt hieraus nicht die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung. Denn es kann, wenn ein Mieter selbst (trotz anderslautender Absprache im Mietvertrag) über einen längeren Zeitraum hinweg in Kenntnis dessen die Schönheitsreparaturen selbst ausführt, eine konkludente Vereinbarung des Inhaltes zustandekommen, daß entgegen den vertraglichen Absprachen der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (vgl. Landgericht Berlin in GE 88, 777).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 64 S 518/86 -, Urt. v. 28.4.1987