Geldzahlung bei zweifelhafter Verpflichtung
§ 536 BGB, § 812 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Geldzahlung bei zweifelhafter Verpflichtung; Schönheitsreparaturen, zweifelhafte Pflicht; Instandsetzungspflicht; Beendigung des Mietvertrages; Geldentschädigung; Vergleichssumme; Abgeltungsbetrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zulässige "Abstandsvereinbarung" bei Mieterauszug für vom Mieter nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, zu denen er auch nicht verpflichtet gewesen wäre.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Ansprüche auf Rückzahlung von 4.911,86 DM stehen der Kl. gegenüber dem Bekl. nicht zu. Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kl. kann nicht ersehen werden, daß die zwischen den Parteien getroffenen Vertragsvereinbarungen vom 1. Juni 1988 wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sind und daß der Kl. aus diesem Grunde Ansprüche auf Rückzahlung der vertraglich vereinbarten Beträge nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB zustehen.
§§ 29 a 30 1. BMG waren zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung schon außer Kraft getreten, abgesehen davon würde § 29 a I. BMG von den Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht eingreifen. Woraus sich die unzulässige Leistung ergeben soll, kann nicht ersehen werden. Da die Kl. die hiesigen Leistungen, die zurückgefordert werden, offenbar freiwillig und ohne Zwang erbracht hat, sind keinerlei Gründe ersichtlich, inwieweit diese vertraglichen Absprachen nichtig sein sollen. Selbst wenn dem Bekl. mietvertraglich die Durchführung von Schönheitsreparaturen oblag, folgt hieraus nicht die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung. Denn es kann, wenn ein Mieter selbst (trotz anderslautender Absprache im Mietvertrag) über einen längeren Zeitraum hinweg in Kenntnis dessen die Schönheitsreparaturen selbst ausführt, eine konkludente Vereinbarung des Inhaltes zustandekommen, daß entgegen den vertraglichen Absprachen der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (vgl. Landgericht Berlin in GE 88, 777).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 64 S 518/86 -, Urt. v. 28.4.1987