Gekorene Ausübungsbefugnis der WEG zur Geltendmachung individueller Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter
WEG § 10 Abs. 6 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene Ausübungsbefugnis). Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Bekl. war in der Zeit von 1980 bis 2015 zu ihrer Verwalterin bestellt. In drei Beschlussanfechtungsverfahren, die ein der Kl. zwischenzeitlich nicht mehr angehörender Wohnungseigentümer erfolgreich angestrengt hatte, wurden den übrigen Wohnungseigentümern die Kosten des jeweiligen Rechtsstreits auferlegt. Die Prozesskosten beliefen sich auf insgesamt 45.402,44 €. Sie wurden aus Mitteln der Gemeinschaft bestritten und im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnungen auf die unterlegenen Eigentümer verteilt. In der Eigentümerversammlung vom 2. April 2016 fassten die Wohnungseigentümer einen (bestandskräftigen) Beschluss, in dem es u. a. heißt:
„Die Verwaltung informierte die Eigentümergemeinschaft über mögliche, durch die Fa. H. [Bekl.] in dem Zeitraum 2014-2015 verursachte Vermögensschäden u. a. durch die wegen Verwaltungsfehlleistung gerichtlich für ungültig erklärten Jahresabrechnungen. … Die Eigentümergemeinschaft beschloss infolgedessen einstimmig die Inregressnahme der Fa. H. für alle der WEG durch H. verursachte Vermögensschäden, insbesondere die Gerichts- und Anwaltskosten. …
Die Eigentümergemeinschaft beschloss einstimmig, die M. Hausverwaltungen GmbH [jetzige Verwalterin der Kl.] zu bevollmächtigen, alle entstandenen Vermögensschäden aus Handlungen der H. in ihrer Funktion als Verwalterin der WEG S. str. 36-64 gegen die Fa. H. - gegebenenfalls auch gerichtlich - geltend zu machen.“
2 Mit der Klage verlangt die Kl. von der Bekl. Erstattung der in den drei Beschlussanfechtungsverfahren entstandenen Prozesskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Landgericht die Bekl. unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 45.013,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kl. beantragt, verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZMR 2018, 784 veröffentlicht ist, ist die Kl. für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs „aktivlegitimiert“. Dies folge allerdings nicht daraus, dass der Verwaltervertrag zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband geschlossen werde, so dass Ansprüche aus der Verletzung des Verwaltervertrags grundsätzlich nur dem Verband zustünden. Die Kosten der erfolgreich durchgeführten Beschlussanfechtungsklagen stellten nämlich keine Kosten der Verwaltung dar. Die Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft sei jedoch durch den Beschluss vom 2. April 2016 begründet worden. Die Zugriffskompetenz richte sich danach, ob die Geltendmachung der Ansprüche einer einheitlichen Rechtsverfolgung zugänglich sei. So liege es hier, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband Vertragspartnerin der Bekl. gewesen sei. Es sei daher sinnvoll, dass sie auch die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Im Übrigen liege es - nicht zuletzt wegen der degressiven Ausgestaltung der Gerichts- und Anwaltsgebühren - im Interesse der Bekl. als Schuldnerin, dass der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht in mehreren, sondern einheitlich in einem Verfahren geklärt werde.
II. 4 1. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist nur zulässig, soweit sie sich auf die Zulässigkeit der Klage bezieht, wobei sich konkret nur die Frage stellt, ob die Kl. berechtigt ist, die Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer in eigenem Namen geltend zu machen und deshalb über die erforderliche Prozessführungsbefugnis verfügt. Hierauf hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschränkt. Soweit sich die Revision auch gegen die Bejahung der Begründetheit der Schadensersatzklage richtet, ist sie unzulässig.
5 a) Dem Tenor der angegriffenen Entscheidung ist eine solche Beschränkung zwar nicht zu entnehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung aber auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben, sofern daraus klar und eindeutig der Wille des Berufungsgerichts hervorgeht, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken (vgl. nur Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 14 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/16, AUR 2017, 334 Rn. 6 m.w.N.; Urteil vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9). So liegt es hier. Das Berufungsgericht verweist zur Begründung für die Zulassung der Revision darauf, dass „die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband berechtigt ist, die Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer aufgrund gekorener Ausübungsbefugnis geltend zu machen“, grundsätzliche Bedeutung habe und bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden sei. Diese Überlegungen spielen für die Begründetheit der Klage keine Rolle, sondern beziehen sich nur auf deren Zulässigkeit und im Besonderen auf die Frage der Prozessführungsbefugnis der Kl. Dass in den Entscheidungsgründen insoweit teilweise von der - die Begründetheit der Klage betreffenden - „Aktivlegitimation“ die Rede ist, ist unschädlich, da sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, dass die Prozessführungsbefugnis gemeint ist.
6 b) Die danach vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist mit der - sich hier nicht auswirkenden - Maßgabe wirksam, dass außer der Frage der Prozessführungsbefugnis gegebenenfalls auch die weiteren Prozessvoraussetzungen zu prüfen sind. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6). Dies ist in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage der Fall, über die gemäß § 280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 23 m.w.N.).
7 2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler die Befugnis der Kl., Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. im eigenen Namen geltend zu machen.
8 a) Die Prozessführungsbefugnis der Kl. bedürfte keiner näheren Begründung, wenn Gegenstand der Klage und der Entscheidung des Berufungsgerichts ein (behaupteter) eigener Anspruch der Kl. wäre, der ihr als teilrechtsfähiger Verband gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG grundsätzlich zustehen kann. Insoweit gälte der allgemein anerkannte Grundsatz, dass derjenige, der behauptet, Inhaber eines bestimmten Rechts zu sein, prozessual die Befugnis hat, dieses Recht im eigenen Namen einzuklagen, er mit anderen Worten prozessführungsbefugt ist (vgl. hierzu nur Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., vor § 50 Rn. 16; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., vor §§ 43 ff. Rn. 25). Über eigene Ansprüche der Kl. hat das Berufungsgericht jedoch keine Entscheidung getroffen.
9 aa) Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung - von der Revision unbeanstandet - zugrunde, dass mit der Klage Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer wegen der durch die drei Beschlussanfechtungsklagen entstandenen und von ihnen aufgrund der Verteilung im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnungen getragenen Kosten geltend gemacht werden. Es geht um (behauptete) Schäden der Wohnungseigentümer und die Geltendmachung von deren Schadensersatzansprüchen gegen die Bekl. als frühere Verwalterin. Auch wenn der Verwaltervertrag mit dem Verband geschlossen wird, kommen eigene Schadensersatzansprüche der jeweiligen Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzungen des Verwalters in Betracht, weil der Verwaltervertrag Schutzwirkungen zugunsten der Wohnungseigentümer entfaltet (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 15/14, NJW-RR 2017, 464 Rn. 9 m.w.N.). Um solche Ansprüche handelt es sich hier.
10 bb) Über einen möglichen eigenen Schadensersatzanspruch der Kl. (vgl. allgemein zu eigenen Schadensersatzansprüchen des Verbands gegen den Verwalter wegen Schäden im Verwaltungsvermögen KG, MDR 2010, 435) hat das Berufungsgericht demgegenüber nicht befunden. Ob sich aus der - nach der Feststellung des Berufungsgerichts erstmalig in der Berufungsinstanz aufgestellten - Behauptung, die Bekl. habe durch unberechtigten Zugriff auf das Verbandsvermögen zur Deckung der Prozesskosten der Beschlussanfechtungsklage ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Verwaltervertrag verletzt, ein eigener Anspruch der Kl. ergibt, hat das Berufungsgericht offengelassen. Ein solcher Anspruch der Kl. ist daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Schaden (auch) des Verbands schon allein dadurch entstanden ist, dass die Kosten - zunächst - aus Mitteln der Gemeinschaft bestritten wurden (so LG Berlin, ZMR 2018, 843). Dies erscheint allerdings jedenfalls dann zweifelhaft, wenn die Kosten - wie hier - erfolgreich auf die verklagten Wohnungseigentümer umgelegt werden konnten (so auch Abramenko, ZfIR 2019, 30).
11 b) Da die Kl. ein fremdes Recht, nämlich mögliche Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter im eigenen Namen geltend macht, bedarf sie hierfür einer besonderen Ermächtigung. Im Wohnungseigentumsrecht hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG für bestimmte Fälle dem Verband die Befugnis zugewiesen bzw. eingeräumt, Rechte der Wohnungseigentümer wahrzunehmen. Insoweit ist zwischen einer sogenannten geborenen Ausübungskompetenz gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG und einer gekorenen Wahrnehmungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG zu unterscheiden. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend eine gekorene Ausübungsübungsbefugnis der Kl.; eine geborene Ausübungsbefugnis scheidet demgegenüber aus.
12 aa) Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG übt der Verband die „gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer“ aus. Gemeinschaftsbezogen im Sinne dieser Vorschrift sind nur Rechte, die im Interesse der Wohnungseigentümer oder aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 12; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9). Hier fehlt es an dieser Voraussetzung bereits deshalb, weil eine gemeinsame Empfangszuständigkeit der geschädigten Wohnungseigentümer nicht gegeben ist. Bei den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüchen der in den Vorprozessen unterlegenen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter handelt es sich jeweils um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich alleine und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 1991 - V ZB 9/91, BGHZ 115, 253, 258). Insoweit liegt der Fall anders als bei Schadensersatzansprüchen, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden. Solche Ansprüche sind im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 10, siehe auch Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, NJW 2019, 1216 Rn. 8 zu Ausnahmen bei einer Anspruchskonkurrenz von Schadensersatz- und Beseitigungsansprüchen).
13 bb) Es kommt deshalb nur eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands in Betracht. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG übt der Verband „die sonstigen Rechte der Wohnungseigentümer aus, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können“. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
14 (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands möglich, wenn die Rechtsausübung durch den Verband dem Gemeinschaftsinteresse förderlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9; Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 13; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, NJW 2015, 930 Rn. 21; Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, NJW 2015, 1020 Rn. 7). Ist dies zu bejahen, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft - im Unterschied zu den gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen - die Rechte der Wohnungseigentümer (in gesetzlicher Prozessstandschaft) unter der weiteren Voraussetzung ausüben, dass sie die Rechtsverfolgung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 13; Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, NJW 2015, 1020 Rn. 7).
15 (2) Eine solche Vergemeinschaftung ist, wovon das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung ausgeht, durch den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 2. April 2016 erfolgt. Dies ergibt eine Auslegung des Beschlusses, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 24; Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 104/15, NJW-RR 2016, 985 Rn. 13). Gegen eine Vergemeinschaftung könnte zwar die in dem Beschluss enthaltene Formulierung sprechen, wonach eine Inregressnahme der Bekl. für „alle der WEG“ durch die Bekl. verursachte Vermögensschäden, insbesondere die Gerichts- und Anwaltskosten erfolgen solle. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich „nur“ um einen Beschluss gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG handelt, durch den der jetzige Verwalter ermächtigt werden sollte, im Namen der Kl. die ihr aus eigenem Recht wegen eines eigenen Schadens entstandenen Ansprüche gegen die Bekl. geltend zu machen. Vielmehr sollte erkennbar eine Inanspruchnahme der Bekl. wegen der im Zusammenhang mit den in den Beschlussmängelverfahren entstandenen Prozesskosten ermöglicht werden, ungeachtet der Frage, ob es sich um eigene Ansprüche der Kl. oder um Individualansprüche der mit den Kosten belasteten Wohnungseigentümer handelte. Dies folgt ferner daraus, dass in der weiter beschlossenen Bevollmächtigung der Verwalterin mit der - auch - gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche einschränkungslos von „allen entstandenen Vermögensschäden“ aus Handlungen der Bekl. die Rede ist. Unschädlich ist, dass in dem Beschluss nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, dass die Kl. die Ausübung der Rechte der Wohnungseigentümer an sich zieht. Hiervon ist bei nächstliegender Auslegung auszugehen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 305/16, NJW 2018, 1254 Rn. 5; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 1 und 6).
16 (3) Der Beschluss vom 2. April 2016 ist wirksam. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind.
17 (a) Allerdings setzt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch eine gekorene Ausübungsbefugnis voraus, dass es sich bei den von dem Verband an sich gezogenen Rechten um solche mit gemeinsamer Empfangszuständigkeit handelt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9). Dies ist beispielsweise bei Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6 f.), während - wie ausgeführt - hier nur Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Ersatz des ihnen infolge des Prozessverlusts individuell entstandenen Schadens in Rede stehen.
18 (b) Dass hier gleichwohl eine gekorene Ausübungsbefugnis der Kl. als Verband gegeben und die Rechtsausübung durch den Verband dem Gemeinschaftsinteresse förderlich ist, beruht auf dem besonderen Zusammenhang, in dem die vergemeinschafteten Schadensersatzansprüche gegen den früheren Verwalter stehen.
19 (aa) Die mit der Klage geltend gemachten Kosten sind in drei Beschlussmängelverfahren entstanden, die zum Nachteil der dort beklagten Wohnungseigentümer entschieden wurden. Auch wenn die Anfechtungsklage nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten (§ 46 Abs. 1 WEG) und der Verband an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt ist, hat der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren einem Verbandsprozess angenähert (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 14). So ist die Klage nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist. Zudem kann der Verwalter nach Erhebung der Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 12 ff.). Hieraus folgt, dass dem Verwalter im Zusammenhang mit Beschlussmängelklagen und vergleichbaren Verfahren wie beispielsweise Beschlussersetzungsklagen (§ 21 Abs. 8 WEG) kraft Gesetzes eine bedeutsame Koordinierungsaufgabe zukommt. Dazu gehört, dass er die für die Prozessführung erforderlichen Mittel organisiert, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Verwalter die anfallenden Kosten aufgrund eines im Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittelansatzes bzw. eines Ermächtigungsbeschlusses aus dem Verwaltungsvermögen entnimmt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, NJW 2015, 930 Rn. 14 ff.) oder aber gesonderte Beschlüsse der Wohnungseigentümer zur Finanzierung der Prozesse herbeiführt. Der Verwalter wird im Gemeinschaftsinteresse tätig, indem er Aufgaben wahrnimmt, die nach der Struktur des Beschlussanfechtungsverfahrens eigentlich den Wohnungseigentümern als beklagte Parteien obliegen.
20 (bb) Dieser Gemeinschaftsbezug setzt sich fort, wenn die von den unterlegenen Wohnungseigentümern verauslagten und von dem (früheren) Verwalter beglichenen Prozesskosten im Wege des Schadensersatzes von diesem zurückverlangt werden sollen. Ebenso wie bei dem vorangegangenen Beschlussmängelverfahren handelt es sich zwar auch bei dem Schadensersatzprozess im Ausgangspunkt um eine individuelle Streitigkeit, nunmehr nicht zwischen den Wohnungseigentümern untereinander, sondern zwischen den geschädigten Wohnungseigentümern und dem (früheren) Verwalter. Wenn aber der Verwalter in dem Beschlussmängelverfahren auf Seiten der beklagten Wohnungseigentümer die prozessrechtliche Koordination übernimmt und insoweit im Gemeinschaftsinteresse handelt, indem er insbesondere einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt, ist es auch dem Gemeinschaftsinteresse förderlich, wenn die Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch wegen der hierdurch entstandenen Kosten wiederum koordiniert geltend machen. Die Ansprüche müssen zwar nicht, können aber gemeinschaftlich geltend gemacht werden, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer dies beschließt.
21 (cc) Hierfür sprechen auch Gründe der Prozessökonomie. Bei einer einheitlichen Durchsetzung der Ansprüche durch den Verband kann gerade in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften eine Zersplitterung der Rechtsdurchsetzung durch eine Vielzahl von Prozessen vermieden werden. Da die die Haftung des Verwalters begründenden Umstände bei allen in dem Beschlussmängelverfahren unterlegenen Wohnungseigentümern identisch sind, wird die Rechtsdurchsetzung der Wohnungseigentümer durch eine einheitliche Prozessführung im Regelfall erheblich erleichtert. Dies hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wegen der degressiven Ausgestaltung der Gerichts- und Anwaltsgebühren zudem kostenrechtliche Vorteile, die bei einem Unterliegen des in Anspruch genommenen Verwalters auch diesem zugute kommen. Möglichen Besonderheiten, etwa bei einem Eigentumswechsel während des Beschlussmängelverfahrens, kann durch eine entsprechend angepasste Antragstellung Rechnung getragen werden (vgl. dazu Drasdo, NZM 2019, 132, 134, allerdings mit hieraus abgeleiteten Zweifeln an der Gemeinschaftsbezogenheit der Ansprüche; kritisch zu einer Vergemeinschaftung auch Abramenko, ZfIR 2019, 30 f.). Unabhängig davon folgt aus der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Schadensersatzansprüche an sich zu ziehen, nicht zwingend, dass ein Ansichziehen in jedem Fall ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. zu der Unterscheidung der Beschlusskompetenz und der Frage der ordnungsmäßigen Verwaltung auch Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 20).
22 (dd) Eine Vergemeinschaftung scheidet allerdings aus, soweit es sich um Schadenspositionen handelt, die nicht infolge der Übernahme der Prozesskoordination durch den Verwalter entstanden sind, sondern auf einem davon unabhängigen Verhalten eines Wohnungseigentümers beruhen. So liegt es, wenn ein Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, wozu er berechtigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 15; siehe auch Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 zu § 50 WEG und der Frage der Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren). Die Geltendmachung dieser Kosten durch den Verband ist dem Gemeinschaftsinteresse nicht förderlich, weil es insoweit an einem Gemeinschaftsbezug in dem vorangegangen Beschlussmängelverfahren fehlt, der sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter fortsetzen könnte. Es handelt sich vielmehr um einen reinen Individualanspruch, der einer Vergemeinschaftung nicht zugänglich ist. Um solche Ansprüche geht es hier allerdings nicht.
23 (ee) Demgegenüber steht der Umstand, dass der in den Beschlussanfechtungsverfahren obsiegende Wohnungseigentümer kein Interesse an einer Durchsetzung der den übrigen Wohnungseigentümern wegen der ihnen entstandenen Prozesskosten zustehenden Schadensersatzansprüchen hat, der Annahme einer gekorenen Ausübungsbefugnis des Verbands nicht entgegen. Sie setzt - anders als eine geborene Ausübungsbefugnis - nicht zwingend gleichgerichtete Ansprüche sämtlicher Wohnungseigentümer voraus (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 8; Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 11). Entgegen der Auffassung der Revision läuft der obsiegende Wohnungseigentümer auch nicht Gefahr, im Falle der Abweisung der Schadensersatzklage gegen den Verwalter an entsprechenden Kosten beteiligt zu werden. Sollte eine solche Klage des Verbandes abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Verband auferlegt werden, müsste dem in dem Beschlussmängelverfahren obsiegenden Eigentümer der ihn treffende Kostenanteil im Rahmen der Jahresabrechnung erstattet und auf die übrigen, unterlegenen Wohnungseigentümer umgelegt werden. Insoweit gilt das Gleiche wie in den Fällen, in denen im Wirtschaftsplan Vorschüsse für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage eingestellt und die Prozesskosten aus diesen Mitteln bestritten werden. Auch sie dürfen in den Einzelabrechnungen der Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, NJW 2015, 930 Rn. 23).
24 (ff) Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, einzelne Wohnungseigentümer könnten ein nachvollziehbares Interesse daran haben, den ihnen möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter nicht geltend zu machen, diese Möglichkeit werde ihnen durch die Vergemeinschaftung genommen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Da die Wohnungseigentümer auch nach dem Ansichziehen ihrer Ansprüche durch den Verband materiell-rechtlich weiter Inhaber des Anspruchs bleiben (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 9), steht es ihnen frei, mit dem Verwalter hinsichtlich ihres Anspruchs entsprechende Verzichtsvereinbarungen zu treffen; diesen muss der Verband bei der Klageerhebung Rechnung tragen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der ehemalige Verwalter vermeidbare Prozesskosten verursacht, weil er Anfechtungsgründe zu vertreten hat, können Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zur Prozessverfolgung auf die WEG übertragen werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte war von 1980 bis 2015 Verwalterin der WEG-Anlage. In drei Beschlussanfechtungsverfahren, die ein der WEG nicht mehr angehörender Wohnungseigentümer erfolgreich angestrengt hatte, wurden den übrigen Wohnungseigentümern die Kosten des jeweiligen Rechtsstreits auferlegt, die insgesamt 45.402,44 € betrugen. Sie wurden aus Mitteln der Gemeinschaft bestritten und im Rahmen der folgenden Jahresabrechnungen (nur) auf die unterliegenden Eigentümer verteilt. Am 2. April 2016 beschlossen die Wohnungseigentümer, die jetzige Verwaltung zu bevollmächtigen, die entstandenen Vermögensschäden auch gerichtlich geltend zu machen. Mit der Klage verlangt die WEG von der früheren Verwalterin Erstattung der in den drei Beschlussanfechtungsverfahren entstandenen Prozesskosten. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der klagenden WEG hat das LG zur Zahlung von 45.013,49 € nebst Zinsen verurteilt, jedoch die Revision zugelassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Überraschenderweise befasst sich der BGH nicht mit der Begründetheit der Schadensersatzklage gegen die ehemalige Verwalterin. Der BGH legt vielmehr die Zulassung der Revision dahin aus, dass diese sich nur auf die prozessuale Vorfrage beschränkt, ob die WEG berechtigt ist, die Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer selbst geltend zu machen und deshalb über die erforderliche Prozessführungsbefugnis verfügt. Soweit die von der Beklagten eingereichte Revision sich auch gegen die Begründetheit der Schadensersatzklage richtet, ist sie mangels Zulassung durch das LG also bereits unzulässig! Diese Beschränkung ist zwar dem Tenor der Zulassung nicht zu entnehmen, ergibt sich aber aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils. Das LG beschreibt die grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage dahin, ob die WEG als Verband berechtigt ist, die Schadensersatzansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer zu sammeln und aufgrund gekorener Ausübungsbefugnis geltend zu machen. Grundlage der Verurteilung durch das LG ist, dass mit der Klage Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer wegen der durch die drei früheren Beschlussanfechtungsklagen entstandenen und aufgrund der Aufteilung im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnungen getragenen Kosten geltend gemacht werden. Auch wenn der Verwaltervertrag mit dem Verband geschlossen worden ist, kommen eigene Schadensersatzansprüche der jeweiligen Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzungen des Verwalters in Betracht, weil der Verwaltervertrag Schutzwirkungen zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer entfaltet. Da die WEG also hier ein fremdes Recht, nämlich mögliche Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter im eigenen Namen geltend macht, bedarf sie hierfür einer besonderen Ermächtigung. Diese ist durch den zulässigen Ermächtigungsbeschluss der Wohnungseigentümer gegeben. Auch wenn der Gesetzgeber angeordnet hat, dass Anfechtungsklagen nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten sind – der Verband selbst also an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt ist –, hat der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren einem Verbandsprozess angenähert. Dem Verwalter kommt kraft Gesetzes eine bedeutsame Koordinierungsaufgabe zu. Dazu gehört, dass er die für die Prozessführung erforderlichen Mittel organisiert, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Verwalter die anfallenden Kosten aufgrund einer Position im Wirtschaftsplan oder aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses aus dem aktuellen Verwaltungsvermögen entnimmt oder aber einen gesonderten Beschluss der Wohnungseigentümer zur Finanzierung der Passivprozesse herbeiführt. Der Verwalter wird im Gemeinschaftsinteresse tätig, indem er Aufgaben wahrnimmt, die nach der Struktur des Beschlussanfechtungsverfahrens eigentlich den Wohnungseigentümern als beklagten Parteien obliegt. Dieser Gemeinschaftsbezug wirkt sich auch dahin aus, dass es sich bei dem Schadensersatzprozess eigentlich um eine individuelle Streitigkeit, nunmehr nicht zwischen den Wohnungseigentümern untereinander, sondern zwischen jedem geschädigten Wohnungseigentümer und dem früheren Verwalter handelt. Diese Ansprüche müssen zwar nicht, können aber gemeinschaftlich geltend gemacht werden, wenn die Wohnungseigentümer dies mehrheitlich beschließen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH stützt seine Ergebnisse auch auf die Prozessökonomie. Bei einer einheitlichen Durchsetzung der Ansprüche durch den Verband kann gerade in größeren Eigentümergemeinschaften eine Zersplitterung der Rechtsdurchsetzung durch eine Vielzahl von Prozessen vermieden werden. Da die Verwalterhaftung bei allen Beschlussmängelverfahren hinsichtlich der unterlegenen Wohnungseigentümer identisch ist, wird die Prozessführung der Wohnungseigentümer erheblich erleichtert. Dies hat wegen der degressiven Ausgestaltung der Gerichts- und Anwaltsgebühren zudem kostenrechtliche Vorteile, die selbst bei einem Unterliegen des in Anspruch genommenen Verwalters auch diesem zugute kommen. Die zulässige Vergemeinschaftung scheidet allerdings aus, soweit es sich um Schadenspositionen handelt, die nicht infolge der Übernahme der Prozesskoordination durch den Verwalter entstanden sind, sondern auf einem davon unabhängigen Verhalten eines Wohnungseigentümers beruhen. So liegt es, wenn ein Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte im auch gegen ihn gerichteten Anfechtungsverfahren beauftragt hat, wozu er berechtigt ist. Insoweit fehlt dann auch der Gemeinschaftsbezug im vorangegangenen Beschlussmängelverfahren, dessen Fehlen sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter fortsetzt. Dass der im Anfechtungsverfahren obsiegende Wohnungseigentümer kein Interesse an einer Durchsetzung der nur den übrigen Wohnungseigentümern wegen der ihnen entstandenen Prozesskosten zustehenden Schadensersatzansprüche hat, steht der Annahme einer gekorenen Ausübungsbefugnis des Verbands nicht entgegen. Diese setzt nicht zwingend gleichgerichtete Ansprüche sämtlicher Wohnungseigentümer voraus. Wichtig ist – als Voraussetzung der Kostenerstattung – der Hinweis des BGH, dass in den Einzelabrechnungen der Jahresabrechnungen nur die Wohnungseigentümer mit Kostenanteilen belastet werden, die im früheren Prozess in der Kostenerstattung an die Klägerseite eintreten mussten. Weiterhin ergänzend führt der BGH aus, dass mit der Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf den Verband die einzelnen Wohnungseigentümer materiell-rechtlich weiterhin Inhaber des Anspruchs bleiben, was es ihnen auch gestatten würde, mit dem Verwalter hinsichtlich (nur) ihres Teilanspruchs entsprechende Verzichtsvereinbarungen zu treffen, denen der Verband bei der Klageerhebung ggf. Rechnung tragen muss.
Wichtig für Verwalter
Bei allen Beschlussmängelklagen muss der Verwalter wissen, dass er nur die übrigen Wohnungseigentümer vertritt, also mit Ausnahme des klagenden Prozessgegners. Der BGH bestätigt, dass sich jeder Wohnungseigentümer individuell ausklinken und einen eigenen Rechtsanwalt bestellen kann, den er dann auch allein bezahlen muss, während der Verwalter nur für die übrigen Wohnungseigentümer handelt. Im Falle eines Unterliegens der beklagten Wohnungseigentümer darf der Verwalter auch ohne besonderen Beschluss die an den siegenden Kläger zu erstattenden Prozesskosten vorübergehend aus der Gemeinschaftskasse entnehmen. In der folgenden Jahresabrechnung sind diese Kosten auch nur auf die Wohnungseigentümer zu verteilen, für die der Beklagte die Prozessverteidigung koordiniert hat. Ausgenommen sind also der Anfechtungskläger und eventuell Wohnungseigentümer, die einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt haben. Jeder Wohnungseigentümer, der in einem Anfechtungsverfahren auf der Beklagtenseite individuell einen Rechtsanwalt nehmen möchte, muss sich aber vor Augen führen, dass selbst in dem Fall, dass der anfechtende Wohnungseigentümer als Kläger den Anfechtungsprozess verlieren sollte, regelmäßig nur die Anwaltskosten zu erstatten hat, die durch die koordinierte Prozessvertretung durch den Verwalter für die Anfechtungsbeklagten entstanden sind. Diese Rechtsprechung gründet sich darauf, dass die beklagten Wohnungseigentümer in einem Anfechtungsprozess nicht unnötig durch Beauftragung weiterer Rechtsanwälte zusätzliche Prozesskosten auslösen dürfen.
Weiterer Hinweis für Rechtsanwälte/Gerichte
Wenn das LG als Berufungsgericht die Revision an den BGH zulassen will, muss es aus seiner Sicht die maßgeblichen Revisionsgründe angeben. Dabei hat es hier auf die vom BGH noch nicht entschiedene Frage hingewiesen, ob die WEG als Verband berechtigt ist, Kostenersatzansprüche aufgrund gekorener Ausübungsbefugnis geltend zu machen. Daraus hat der BGH im Wege der Auslegung (!), aber mit hinreichender Gewissheit entnommen, dass eine inhaltlich beschränkte Revisionszulassung gewollt war. Hätte sich das LG allgemeiner ausgedrückt, wäre dem BGH der Weg verbaut gewesen, die eigentliche Hauptfrage nach der Begründetheit der Klage zu umgehen. Diese Frage wäre für die beklagte Verwalterin natürlich angesichts des hohen Streitwerts sehr wichtig gewesen. Der Beklagtenanwalt hätte etwa – auch zur Aufnahme in das Sitzungsprotokoll – anregen können, eine etwaige Revisionszulassung nicht bloß auf die nachrangige Frage der Prozessführungsbefugnis des Verbandes zu beschränken.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Anwaltskanzlei Dittert