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Gehörsverstoß

BGHVII ZR 180/0507.12.2006unveröffentlicht

GG Art. 103 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gehörsverstoß; Parteifähigkeit; Prozeßfähigkeit; Vertreter; mandataire

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Abweisung der Klage mit der Begründung als unzulässig, die beklagte Partei sei nicht prozeßfähig, verstößt gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn das Gericht der klägerischen Partei auf die Erklärung, die Schritte zur Beseitigung der Prozeßunfähigkeit der beklagten ausländischen Partei seien rechtzeitig eingeleitet, keine Möglichkeit mehr einräumt, konkrete Angaben über den Verlauf des im Ausland anhängigen Verfahrens und dessen voraussichtlichen Abschluß nachzutragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. begehrt von der Bekl. Ersatz von Nachbesserungskosten zum Zweck der Beseitigung von Baumängeln. Die Instanzgerichte haben sich bislang nur mit der Zulässigkeit der Klage, insbesondere der Partei- bzw. Prozeßfähigkeit der Bekl. befaßt.

2 Die Bekl. ist als S.A.R.L. eine juristische Person nach französischem Recht. Am 20. Dezember 1994 wurde bezüglich der Bekl. ein Beschluß über den Abschluß der Liquidation mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 gefaßt und die Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 im französischen Handelsregister gelöscht.

3 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 30.612,92 € gerichtete Klage abgewiesen, weil die Bekl. nach ihrer Liquidation über keine Vermögenswerte mehr verfüge und deshalb nicht parteifähig sei. Die Berufung der Kl. hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung die Kl. begehrt, verfolgt diese ihren Klageantrag weiter.

II. 4 Das Berufungsgericht führt aus, die Bekl. sei nach französischem Recht, das vorliegend für die Beurteilung der Partei- und Prozeßfähigkeitheranzuziehen sei, zwar noch parteifähig, doch mangele es ihr an der Prozeßfähigkeit. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. habe der Liquidator durch den Beschluß über die Beendigung der Liquidation gemäß Art. L. 237-2 Abs. 3 C. com. mit der Eintragung in das Handels- und Gesellschaftsregister auch im Verhältnis zu Dritten seine gesetzliche Vertretungsmacht in bezug auf die aufgelöste Gesellschaft verloren. Die Gesellschaft könne nunmehr nur durch einen gerichtlich bestellten ad-hoc-Vertreter (mandataire ad hoc) vertreten werden, dessen gerichtliche Bestellung von jedem, der ein berechtigtes Interesse daran habe, erwirkt werden könne. Die Kl. habe bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung die Bestellung eines mandataire ad hoc nicht erwirkt, weshalb ihre Klage als unzulässig abzuweisen sei. Eine weitere Vertagung, um der Kl. Gelegenheit zu geben, einen mandataire ad hoc bestellen zu lassen, sei nicht veranlaßt. Die Kl. habe zwischen der Terminsaufhebung mit Verfügung vom 22. Februar 2005 und dem Verhandlungstermin vom 24. Mai 2005 drei Monate Zeit gehabt, die Bestellung eines mandataire ad hoc herbeizuführen, was jedoch nicht geschehen sei. Sie habe nur in allgemeiner Weise ihrer subjektiven Erwartung Ausdruck verliehen, eine Bestellung werde bald erfolgen.

III. 5 Mit der auf die dargestellten Ausführungen gestützten Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage als unzulässig, hat das Berufungsgericht das Grundrecht der Kl. auf rechtliches Gehör verletzt.

6 Nachdem das Berufungsgericht die Kl. im Januar 2005 darauf hingewiesen hatte, daß es die Bekl. mangels der Bestellung eines "mandataire ad hoc" als nicht prozeßfähig ansehe, hat die Kl. im Februar 2005 um ausreichende Gelegenheit dazu gebeten, den Mangel durch Einleitung des erforderlichen Verfahrens in Frankreich beheben zu können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24. Mai 2005 hat der Prozeßbevollmächtigte der Kl. laut Protokoll erklärt, das Verfahren zur Bestellung eines "mandataire ad hoc" in Frankreich sei noch nicht beendet; im März sei ein dortiger Kollege mit der Stellung eines Antrags beauftragt worden, über den bisher noch nicht entschieden sei.

7 Wenn das Berufungsgericht diese Erklärung nicht für ausreichend erachtete, sondern zur Sicherung eines zügigen Prozeßablaufs konkretere Angaben über den Verlauf des in Frankreich anhängigen Verfahrens und, soweit möglich, über dessen voraussichtlichen zeitlichen Abschluß für erforderlich hielt, hätte es, was die Beschwerde zu Recht rügt, die Kl. hierauf hinweisen müssen. In der Beschwerdebegründung wird im einzelnen dargelegt, was die Kl. sodann zum Stand des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht in Metz dargelegt hätte.

8 Angesichts dessen, daß die Kl. auf den zeitlichen Ablauf des französischen Verfahrens nur in beschränktem Umfang Einfluß nehmen konnte und im Mai 2005 von einer unangemessenen, der Kl. anzulastenden Verzögerung des vorliegenden Rechtsstreits durch die Problematik der "mandataire"-Bestellung nicht die Rede sein konnte, stellt es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, daß das Berufungsgericht ohne weiteren Hinweis die Klage als endgültig unzulässig behandelt, die laufenden Bemühungen der Kl. und ihre Darlegungen zur Behebung des Mangels abgeschnitten und folglich ihren gesamten Vortrag zur Sache unberücksichtigt gelassen hat.

9 Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht das Berufungsurteil, da eine Behebung des Zulässigkeitsmangels durch die nach Vortrag der Beschwerde am 11. August 2005 erfolgte Bestellung eines "mandataire ad hoc" herbeigeführt worden sein kann.