Gehörsrüge
§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gehörsrüge; Anhörungsrüge
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu Umfang und Voraussetzungen der Anhörungsrüge.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Kl. hat entgegen § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, daß der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluß vom 17. November 2005 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie hat nicht aufgezeigt, daß der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag der Kl. in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Aus ihrer Anhörungsrüge ergibt sich nur, daß sie den Beschluß des Senats in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozeßrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.