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Gehör vor Gericht

VerfGH BerlinVerfGH 104/0228.05.2004GE 2004, 1018

VvB Art. 15 Abs. 1; MHG § 8; ZPO § 160, § 165, § 295 Abs. 1, § 359

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Gehör vor Gericht; Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme; zur Wirksamkeit einer nicht protokollierten Verfahrensrüge

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verwertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme stellt im Zivilprozeß einen Gehörsverstoß dar, wenn das Gericht die Parteien nicht rechtzeitig von einer beabsichtigten Beweisaufnahme benachrichtigt hatte, damit das Anwesenheits- und Fragerecht bei der Zeugenbeweisaufnahme als eines der wichtigsten Parteirechte verletzt war und dies ordnungsgemäß gerügt wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Im Ausgangsverfahren begehrte die Beteiligte zu 2) als Vermieterin von dem in der Bundesfinanzverwaltung beschäftigten Beschwerdeführer als Mieter einer in Berlin-Zehlendorf gelegenen Wohnung die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete.

Der Beschwerdeführer hielt das Mieterhöhungsverlangen u. a. deshalb für unwirksam, weil für dieses Textbausteine verwandt worden seien, die mit konkreten Angaben per Hand ergänzt und in den Computer eingegeben worden seien.

Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage als unzulässig ab. Das Landgericht beschloß, durch schriftliches Sachverständigengutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete der Wohnung des Beschwerdeführers Beweis zu erheben. Im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 12. April 2002 wurde der Sachgebietsleiter N. der Beteiligten zu 2) zur Erstellung der Mieterhöhungserklärung persönlich gehört sowie anschließend dazu die Sachbearbeiterin G. als Zeugin vernommen. Von einer Protokollierung ihrer Aussage wurde unter Hinweis auf § 161 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO abgesehen. Über diese Beweiserhebung war der Beschwerdeführer vor dem Termin nicht unterrichtet worden. Sein Prozeßbevollmächtigter rügte dies vor Eintritt in die Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführer war in dem Termin nicht persönlich anwesend. Ihm wurde Schriftsatznachlaß zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 6. Mai 2002 gewährt. Der Beschwerdeführer rügte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 u. a., daß sein Prozeßbevollmächtigter von der Beweisaufnahme erst im mündlichen Verhandlungstermin selbst erfahren habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, sich auf diese nicht einfache Materie vorzubereiten. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 17. Mai 2002, der Mieterhöhung zuzustimmen. Das Mieterhöhungsverlangen habe keiner eigenhändigen Unterzeichnung bedurft, da es mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt worden sei. Die Zeugin habe glaubhaft bekundet, daß die Daten des Mietobjekts in einem Computer-Programm eingegeben würden. (wird ausgeführt)

Mit der hiergegen am 12. August 2002, einem Montag, eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 7 VvB, Art. 10 Abs. 1 VvB, Art. 15 Abs. 1 VvB, Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB und Art. 33 VvB sowie einen Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. (...)

II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Das Urteil des Landgerichts Berlin verletzt den Beschwerdeführer in seinem Verfassungsrecht auf Gehör vor Gericht gemäß Art. 1 Abs. 1 VvB.

Zwar umfaßt der Anspruch auf rechtliches Gehör zuvörderst das Recht des vor Gericht stehenden Bürgers darauf, vor Erlaß einer Entscheidung mit seiner Auffassung zur Sach- und Rechtslage gehört zu werden, doch erschöpft er sich darin nicht. Vielmehr beinhaltet er weiter eine Reihe von prozessualen, meist eingehend im einfachen Gesetzesrecht geregelten Grundsätzen. Dazu zählen die Normen über das Beweisverfahren, die namentlich den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme umfassen. Nach § 357 Abs. 1 ZPO ist es der Partei gestattet, einer Zeugenvernehmung beizuwohnen. Das Anwesenheits- und Fragerecht bei der Zeugenbeweisaufnahme ist eines der wichtigsten Parteirechte und ein direkter Anwendungsfall des Art. 15 Abs. 1 VvB bzw. des gleichlautenden Art. 103 Abs. 1 GG (BVerwG NJW 1980, 900; OLG Hamm MDR 1986, 766; OLG Schleswig NJW 1991, 303 [304], Münch.

Komm., Anm. 12 zu § 357 ZPO, Schneider, MDR 1991, 828, Kunig in Münch/Kunig, a. a. O., Anm. 3 zu Art. 103 GG; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Anm. 2 zu § 357 ZPO; Jankowski NJW 1997, 3347).

Das Recht der Parteien, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und sich auf diese gegebenenfalls vorzubereiten, verpflichtet das Gericht, die Parteien von einer solchen rechtzeitig zu benachrichtigen (BPatG GRUR 1981, 651; OLG Koblenz OLGZ 1989, 368). Das hat das Landgericht vorliegend nicht beachtet. Es hat unterlassen, den Beschwerdeführer bzw. dessen Prozeßvertreter rechtzeitig zu benachrichtigen. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß er von einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob das Mieterhöhungsverlangen der Beteiligten zu 2) automatisch i. S. von § 8 MHG gefertigt worden war, im Verhandlungstermin am 12. April 2002 um so weniger auszugehen brauchte, als das Gericht auf Anfrage mit Schreiben vom 5. August 2001 mitgeteilt hatte, daß die Kammer nach Beratung die Voraussetzung des Art. 8 MHG ohne Beweisaufnahme ... bejaht.

Bei dem vorliegenden Gehörsverstoß handelt es sich zugleich um eine spezifische Verfassungsverletzung. Es liegt eine offenkundig unrichtige Anwendung des Gesetzes (§ 357 Abs. 1 ZPO) vor und im Hinblick auf die zentrale Rolle, der die Anwesenheits- und Fragebefugnis der Parteien für das Beweisaufnahmerecht zukommt, auch eine Verkennung der Bedeutung des Verfassungsrechts auf Gehör vor Gericht.

Daß ein Rügeverzicht vorliegt oder sonst zu Lasten des Beschwerdeführers der Verlust des Rügerechts eingetreten wäre (§ 295 Abs. 1 ZPO), kann nicht festgestellt werden. (wird ausgeführt)

Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme anders ausgefallen sein könnte, wenn der Beschwerdeführer zugegen gewesen wäre und selbst oder über seinen Prozeßbevollmächtigten Fragen hätte stellen können. Hohe Anforderungen sind an einen diesbezüglichen Vortrag nicht zu stellen (RGZ 136, 299 [301]), zumal dieser vorliegend dadurch erschwert war, daß das Gericht von einer Protokollierung der Aussage nach § 161 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO abgesehen hatte, der Beschwerdeführer bezüglich des Inhalts der Aussage also nur auf das Erinnerungsvermögen seines Prozeßbevollmächtigten und die Angaben im landgerichtlichen Urteil zurückgreifen konnte. Man kann bei Zeugenvernehmungen nur in seltenen Ausnahmefällen wissen, wie sich Anwesenheit und Fragemöglichkeit einer Partei auf die Aussage ausgewirkt hätten (Rüssmann in: AK, ZPO, Anm. 5 zu § 357 ZPO; Musielak in: Münch.

Komm., Anm. 12 zu § 357 ZPO). Daß ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist, kann nicht festgestellt werden. Der Vortrag der Beteiligten zu 2) in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002 zu der entscheidungserheblichen Frage, welche manuelle Steuerung bei der Erstellung der Mieterhöhungserklärung tatsächlich praktiziert bzw. technisch machbar war, ließ durchaus noch Spielraum für Einzelheiten zu.

Das angegriffene Urteil beruht danach auf einem Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Einer weiteren Prüfung am Maßstab dieses und sonstiger Rechte der Verfassung von Berlin bedarf es unter diesen Umständen daneben nicht. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung ist mit fünf zu vier Stimmen ergangen. (...)

Sondervotum

1. Die von der entscheidungstragenden Mehrheit als durchgreifend angesehene Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe durch die in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002 durchgeführte Beweisaufnahme den sich aus Art. 15 Abs. 1 VvB ergebenden Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör verletzt, halten wir aus zwei jeweils selbständig-tragenden Gründen für unzulässig.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, die mit der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt, ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nur dann im Sinne des § 50 VerfGHG hinreichend substantiiert, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 [6] und vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 [53]; zum Bundesrecht vgl. Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 4./5. Aufl. 2003, Art. 103 Rn. 14). Die Beweisaufnahme durch Vernehmung einer Zeugin fand am 12. April 2002 in Anwesenheit des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers statt. Anschließend verhandelten die Parteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme, die er durch einen 13seitigen Schriftsatz vom 6. Mai 2002 ausgiebig nutzte. Dazu, was er darüber hinaus noch vorgetragen hätte, wenn er bzw. sein Prozeßbevollmächtigter durch die Beweisaufnahme nicht "überrascht" worden wäre, enthält die ansonsten sehr umfangreiche Verfassungsbeschwerde kein Wort. Erst recht fehlt in ihr jede Äußerung dazu, warum das angegriffene Urteil auf jener "Überraschung" beruhen soll. Selbst wenn an einen diesbezüglichen Vortrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind, kann darauf doch nicht vollständig verzichtet werden. Denn eine Entscheidung kann nur dann wegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufgehoben werden, wenn sie auf diesem Verstoß beruht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133 [147]). Der Beschwerdeführer hat jedoch weder behauptet, daß er bei rechtzeitiger Benachrichtigung selbst zu der Beweiserhebung erschienen wäre, noch Fragen bezeichnet, die er der Zeugin durch seinen Prozeßbevollmächtigten hätte stellen wollen, aber wegen der fehlenden vorherigen Benachrichtigung nicht stellen konnte. Er hat auch keine Gegenzeugen benannt, die er bei rechtzeitiger Benachrichtigung präsentiert hätte. Unter diesen Umständen fehlt es an jeder Grundlage für die im Rahmen der Begründetheit einer Gehörsrüge vorzunehmende inhaltliche Prüfung, ob der gerügte Verfahrensmangel für die angegriffene Entscheidung ursächlich gewesen sein kann.

b) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert es, daß ein Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 [201]). Eine Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht zulässig, wenn der Beschwerdeführer eine nach Lage der Sache zur Verfügung stehende Möglichkeit, die behauptete Grundrechtsverletzung in einem fachgerichtlichen Verfahren ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs zu verhindern oder zu korrigieren, nicht genutzt hat. Insbesondere kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht mit der Verfassungsbeschwerde nur gerügt werden, wenn die nach Lage der Sache gegebenen zumutbaren Möglichkeiten, rechtliches Gehör zu erlangen, ausgeschöpft worden sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 5, 9 [10]; 81, 97 [102 f.]). Dies ist hier seitens des Beschwerdeführers nicht geschehen. Gemäß § 227 ZPO kann aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag verbleibt dem Gericht kein Ermessensspielraum, wenn die Vertagung zur Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig ist. Einen Vertagungsantrag im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung beabsichtigte Zeugenvernehmung hat der dabei anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt. Ausweislich der vom Verfassungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme der an der Verhandlung beteiligten Richter des Landgerichts, der der Beschwerdeführer inhaltlich nicht widersprochen hat, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers vielmehr keine Einwände gegen die ihm vom Landgericht angekündigte Vorgehensweise erhoben, statt einer Vertagung der Beweisaufnahme ihm im Anschluß an die Zeugenvernehmung eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Weder in der anschließenden Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch in der nachgelassenen Stellungnahme vom 6. Mai 2002 hat er einen Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin in Anwesenheit des Beschwerdeführers persönlich oder auf ihre ergänzende Vernehmung nach gehöriger Vorbereitung auf das Beweisthema gestellt. Damit hat er ihm zumutbare prozessuale Möglichkeiten, die jetzt als Grundrechtsverletzung gerügte Verfahrensweise des Gerichts zu verhindern oder zu korrigieren, nicht genutzt. Schon allein dies macht die darauf gestützte Verfassungsbeschwerde unzulässig.

2. Abgesehen davon halten wir die Rüge, das angegriffene Urteil verletze den Beschwerdeführer wegen der ohne seine rechtzeitige vorherige Benachrichtigung durchgeführten Beweisaufnahme in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht, entgegen der Auffassung der entscheidungstragenden Mehrheit auch für unbegründet. Gemäß § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensmangel nicht gerügt hat, obgleich sie zu dieser Verhandlung erschienen war und ihr der Verfahrensmangel bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Beschwerdeführer, der im Verfahren vor dem Landgericht durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, muß dessen Verhalten auch bei Anwendung des § 295 ZPO gegen sich gelten lassen. Von einer "Rüge" im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann zu sprechen, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, die vom Verfahrensverstoß betroffene Partei werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. BVerwGE 19, 231 [235]). Hiernach hat der Beschwerdeführer sein Rügerecht verloren, weil sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, er werde sich mit dem von ihm erkannten, jetzt als Verfassungsverstoß gerügten Mangel an Gelegenheit zu ausreichender Vorbereitung auf die gerichtliche Beweisaufnahme nicht abfinden. Vielmehr hat der Prozeßbevollmächtigte, nachdem das Landgericht seine Beanstandung mangelnder Vorbereitungsmöglichkeit auf die überraschende Beweisaufnahme zum Anlaß genommen hatte, ihm eine Frist zur Stellungnahme im Anschluß an die Beweisaufnahme in Aussicht zu stellen, keine Einwände gegen diese Vorgehensweise erhoben. Mit diesem Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten hat der Kl. sich selbst des Rechts begeben, sich darüber hinausgehendes rechtliches Gehör zu verschaffen. Damit war ein in der mangelnden Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Beweisaufnahme möglicherweise zu sehender Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör prozessual überholt. Das Urteil kann auf einem solchen Verstoß nicht mehr beruhen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Prozeßpartei darf in jedem Fall persönlich an einer Beweisaufnahme teilnehmen, selbst wenn sie durch einen Anwalt vertreten ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Rahmen eines Rechtsstreits zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kam es vor einer Berufungskammer des Landgerichts zu einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung. Über diese Beweiserhebung war der Mieter vor dem Termin nicht unterrichtet worden. Sein anwesender Prozeßbevollmächtigter rügte dies vor Eintritt in die Beweisaufnahme; eine entsprechende Protokollierung der Rüge fand nicht statt. Der Anwalt verhandelte sodann zur Sache. Ihm wurde weiterhin Schriftsatznachlaß zum Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt. Der daraufhin eingegangene Schriftsatz enthielt nichts darüber, was die Partei noch vorgetragen hätte, wenn sie zu dem Termin zur Beweisaufnahme anwesend gewesen wäre. Das Landgericht verurteilte den Mieter, der geltend gemachten Mieterhöhung zuzustimmen. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Verfassungsgerichtshof Berlin hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Die Verletzung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit, nach dem den Parteien gestattet sei, der Beweisaufnahme beizuwohnen, wiege so schwer, daß das Urteil keinen Bestand haben könne.

Die Entscheidung erging mit 5 : 4 Stimmen. In einem Sondervotum kamen die überstimmten Richter zu dem Ergebnis, daß sich der Beschwerdeführer (Mieter) nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen könne. Denn eine Entscheidung könne nur dann wegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufgehoben werden, wenn sie auf diesem Verstoß beruhe. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder behauptet, daß er bei rechtzeitiger Benachrichtigung selbst zu der Beweiserhebung erschienen wäre, noch Fragen bezeichnet, die er dem Zeugen durch seinen Prozeßbevollmächtigten hätte stellen wollen, aber wegen der fehlenden vorherigen Benachrichtigung nicht stellen konnte. Ferner wird in dem Minderheitsvotum darauf hingewiesen, der Prozeßbevollmächtigte habe das Verfahren des Landgerichts hingenommen und verhandelt. Mit diesem Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten hätte der Beschwerdeführer (Mieter) sich selbst des Rechts begeben, sich darüber hinausgehendes rechtliches Gehör zu verschaffen.