Gehaltsabtretung/preisrechtswidrige Leistung
§ 29 a I. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gehaltsabtretung/preisrechtswidrige Leistung; Preisrechtswidrige Leistung/Sicherungsabtretung; Sicherungsabtretung/preisrechtswidrige Leistung; einmalige Leistung des Mieters/Sicherungsabtretung; Gehaltsabtretung/preisrechtswidrige Leistung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die im Mietvertrag erklärte Sicherungsabtretung von Gehalts- und anderen Ansprüchen ist gem. § 29 a I. BMG preisrechtswidrig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Zutreffend hat ... das Amtsgericht die von der Kl. im Mietvertrag erklärte Sicherungsabtretung von Gehalts- und anderen Ansprüchen als preisrechtswidrig und damit als unwirksam zu behandeln angesehen. Die Abtretung verstößt gegen § 29 a Abs. 1 I. BMG. Nach dieser Vorschrift sind einmalige Leistungen, die der Mieter oder für ihn ein Dritter dem Vermieter mit Rücksicht auf die Vermietung preisgebundenen Wohnraums aufgrund vertraglicher Verpflichtung erbringt, unzulässig (soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen des § 29 a I. BMG etwas anderes ergibt). Als solche unzulässigen einmaligen Leistungen werden, wie auch § 29 a Abs. 6 I. BMG zeigt, auch Mietsicherheiten angesehen. Das beruht auf der Erwägung, daß mit der vollen preisrechtlich zulässigen Miete das gewöhnliche finanzielle Risiko des Vermieters von preisgebundenem Altbauwohnraum abgegolten sei, so daß, wenn sich der Vermieter neben dem ihm gesetzlich zustehenden Vermieterpfandrecht eine weitere Mietsicherheit geben lasse, dadurch die Leistung des Mieters erhöht werde, ohne daß dem eine entsprechende Erhöhung der Vermieterleistung gegenüberstehe; es handele sich also um eine mittelbare Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete (vgl. Kammergericht GE 1973/239 und 1974/135). Diese Erwägungen treffen nicht nur für Barkautionen zu, sondern ebenso auch für Mietsicherheiten in Form von Sicherungsabtretungen. Es besteht deshalb kein Anlaß, eine solche Sicherungsabtretung im Hinblick auf § 29 a Abs. 1 I.BMG anders zu behandeln als eine Barkaution. Daß der Mieter einen besonderen Vermögensnachteil erleidet - über den hinaus, daß die abgetretenen Ansprüche aus seinem Vermögen ausscheiden und ihm z. B. nicht mehr für andere Sicherungszwecke (etwa wenn er einen Bankkredit aufnehmen will) zur Verfügung stehen -, ist für die Anwendung des § 29 a Abs. 1 I. BMG auf Mietsicherheiten in der hier vorliegenden Form nicht zu fordern. ...
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. auch AG Hamburg-Wandsbek WM 85, 144 und LG Lübeck WM 86, 14 = NJW 85, 2958: Verstoß gegen § 3 AGBG.