Gegenvorstellung gegen Beschluß auf Zurückweisung der Berufung
ZPO §§ 321 a, 522 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Berufungsgericht kann einen grundsätzlich unanfechtbaren Beschluß auf Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) nach Gegenvorstellung aufheben und in der Sache erneut entscheiden. Zulässig ist das jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf der Verletzung von Grundrechten (rechtliches Gehör, gesetzlicher Richter) beruht. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht zulässig, weil der Beschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Auch die befristete Rüge nach § 321 a ZPO ist nicht zulässig, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um ein unanfechtbares Urteil erster Instanz handelt. Der Rüge i. S. dieser Vorschrift unterliegen nur nicht berufungsfähige erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts oder Landgerichts, bei denen für den Rügeführer die notwendige Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht wird und das Gericht auch die Rüge nicht zugelassen hat (§ 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 321 a ZPO, Rdnr. 4). Eine analoge Anwendung des § 321 a ZPO hält der Senat nicht für angängig, weil die Regelung eine ausdrückliche Anwendung nur auf erstinstanzliche Urteile vorsieht (a. A. OLG Celle, Beschluß vom 4. Dezember 2002 - 13 U 77/02 - NJW 2003, 420).
2. Soweit die Beschwerde auch als Gegenvorstellung anzusehen ist, ist diese zwar zulässig, in der Sache ist sie jedoch unbegründet.
a) Es ist in der Literatur und der bisher veröffentlichten Rechtsprechung streitig, ob ein Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf eine Gegenvorstellung des Berufungsführers, der eine Verletzung von Verfassungsrechten geltend macht, durch das Gericht, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat, korrigiert werden kann. So wird die Auffassung vertreten, daß eine Gegenvorstellung nicht zulässig ist, weil durch Zurückweisung der Berufung materielle Rechtskraft eintritt (Zöller/Gummer, a. a. O., § 522 ZPO, Rdnr. 42; wohl auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Auflage, § 522 ZPO, Rdnr. 22; OLG Celle, Beschluß vom 16. August 2002 - 7 U 94102 -, veröffentlicht bei JURIS). Demgegenüber wird auch vertreten, daß der Beschluß auf Gegenvorstellung zu ändern ist, wenn er auf Verletzung von Grundrechten (Art. 103 GG rechtliches Gehör; Art. 101 GG gesetzlicher Richter) beruht (Baumbach/Albers, ZPO, 60. Auflage, § 522 ZPO, Rdnr. 8). Der Senat schließt sich der letzten Ansicht an. Dies deswegen, weil bei Vorliegen eines Verfassungsverstoßes der Berufungsführer nur durch Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu seinem Recht kommen könnte und deswegen die Entscheidung letztlich keine Bestandskraft entfalten könnte (BGHZ 130, 97, BGH NJW 1998, 82; BGH NJW 2002, 754). So hat das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen einen solchen Beschluß offengelassen, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegensteht, daß dem Beschwerdeführer zumutbar sein könnte, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch Gegenvorstellung eine Korrektur der geltend gemachten Verletzung von Prozeßgrundrechten zu erwirken (BVerfG NJW 2003, 281). Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum neuen Beschwerderecht. Der BGH hat im Hinblick auf die Neuregelung des Beschwerderechts ausgeführt, daß eine außerordentliche Beschwerde gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts - hier Beschwerde gegen Entscheidung im Rahmen der Zwangsvollstreckung - auch bei Vorliegen eines Verfassungsverstoßes nicht statthaft ist, jedoch die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung hin zu korrigieren ist. Die Einschränkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindungswirkung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, weil Entscheidungen, die unter Verletzung von Verfahrensgrundsätzen ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich nicht bestandskräftig werden können (BGH Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 -, BGHZ 150, 133 = WM 2002, 775 = NJW 2002, 1577).
b) Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze von Verfassungs wegen, insbesondere gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, liegt jedoch nicht vor, wie sich auch nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage ergibt, so daß eine Korrektur der angegriffenen Entscheidung nicht in Betracht kommt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Vermeidung von Verfassungsbeschwerden kann jetzt ein Gericht seine eigenen rechtskräftigen Entscheidungen wieder aufheben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht als Berufungsgericht hatte einen Zurückweisungsbeschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erlassen, der grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Der Berufungskläger rügte die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und legte außerordentliche Beschwerde ein.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht hielt die außerordentliche Beschwerde für unzulässig und meinte überdies, daß eine entsprechende Anwendung des § 321 a ZPO nicht möglich sei, weil diese Regelung nur für erstinstanzliche Urteile gelte. Jedoch sei die Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen, die insofern zulässig sei. Das gelte allerdings nur bei Rügen wegen Verletzung von Grundrechten (rechtliches Gehör und gesetzlicher Richter). Man müßte nicht erst den Umweg über eine Verfassungsbeschwerde einschlagen, um letztlich die Rechts- bzw. Bestandskraft einer unanfechtbaren Entscheidung durchbrechen zu können. Auf eine Gegenvorstellung könne daher ein Gericht seine eigene Entscheidung korrigieren. In der Sache selbst konnte das KG allerdings kei-nen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze feststellen, so daß die Gegenvorstellung letztlich keinen Erfolg hatte.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Immer derjenige, der einen Rechtsstreit verliert, möchte dagegen ein Rechtsmittel einlegen, um letztlich doch noch seine Ansicht durchzusetzen. Dagegen steht - irgendwann einmal - die Rechtskraft, denn irgendwann einmal muß Schluß sein. Rechtskraft kann jedoch dann durchbrochen werden, wenn die Entscheidung auf der Verletzung von Grundrechten beruht. Das passiert einmal schon (unbeabsichtigt) z. B. dann, wenn man einen Schriftsatz einer Partei übersehen hat, in dem entscheidender Vortrag stand (Verletzung rechtlichen Gehörs). Früher mußte man den Umweg über eine Verfassungsbeschwerde gehen, um eine derartige Entscheidung zu kassieren; der Instanzrichter durfte seine eigene Entscheidung nicht revidieren. Vom Gesetz her bedeutet § 321 a ZPO einen ersten Durchbruch insofern, als der Richter der ersten Instanz auf Rüge seine Entscheidung aufheben kann, so daß der Prozeß in die Lage zurückversetzt werden kann, in der er sich vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung befand. Für das Berufungs- und Revisionsgericht gilt diese Bestimmung nicht. Das OLG Celle (NJW 2003, 420) hat insofern an eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift gedacht. Das Kammergericht ist den Weg der Gegenvorstellung gegangen, auf die letztlich so verfahren werden kann, wie § 321 ZPO es vorsieht. Das ist ein - jedenfalls zur Zeit noch - sehr mutiger Weg, der die große Gefahr in sich birgt, daß die Instanzgerichte mit Gegenvorstellungen überschwemmt werden. Selbst wenn es bei einer unbegründeten Gegenvorstellung nicht zur Aufhebung der zugrunde liegenden Entscheidung kommt, müssen die Gericht sich jedoch noch einmal mit der Akte beschäftigen. Es ist allerdings in der Zukunft eine Neuregelung des entsprechenden Beschwerderechts zu erwarten, so daß irgendwann einmal eine dem § 321 a ZPO entsprechende Regelung vom Gesetzgeber beschlossen werden wird.