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Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Räumungsvollstreckung

KG1 W 990/9605.03.1996GE 1996, 803

BRAGO § 57 Abs. 2 Satz 1 n. F.; GKG § 16 Abs. 2; ZPO § 885

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einer Räumungsvollstreckung in bezug auf Miet- oder ähnliche Nutzungsobjekte bestimmt sich auch nach der Neufassung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 nach dem einjährigen Zins.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. - eine Vermieterin - hat gegen den Bekl. als Gewerberaummieter im Prozeß vor dem Landgericht einen Räumungstitel erwirkt. Den Streitwert für die Räumung hat das Prozeßgericht gemäß § 16 GKG unter Zugrundelegung des jährlichen Mietzinses auf 49.892,16 DM festgesetzt. Die Kl. hat die Festsetzung der ihrem Anwalt in der Räumungsvollstreckung entstandenen Kosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 100.000 DM begehrt; diesen Wert sieht sie als den Verkehrswert des Mietobjektes an. Der Rechtspfleger hat die Anwaltskosten für die Räumungsvollstreckung nur unter Zugrundelegung eines Wertes von 49.892,16 DM festgesetzt und die Festsetzung nach dem Wert von 100.000 DM abgelehnt. Gegen diese Absetzung hat die Kl. Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger und die Zivilkammer des Landgerichts nicht abgeholfen haben und die dem Kammergericht als sofortige Beschwerde vorgelegt worden ist.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Mit Recht hat die Vorinstanz die dem Anwalt der Kl. in der Räumungsvollstreckung entstandenen Kosten nur unter Zugrundelegung eines nach dem jährlichen Mietzins bemessenen Gegenstandswertes berechnet und festgesetzt. Allerdings ist durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 (BGBl. I S. 1325) die Vorschrift des § 57 Abs. 2 BRAGO mit Wirkung vom 1. Juli 1994 neu gefaßt worden; nach Satz 1 dieser Regelung bestimmt sich in der Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert nach dem Wert der herauszugebenden Sachen. In der Begründung zu dieser Gesetzesänderung (BT-Drs. 12/6962 S. 105) heißt es, daß die Vorschrift eine abschließende Regelung über den Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung mit einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen darstellt; eine Regelung in der BRAGO sei notwendig, weil für gerichtliche Verfahren in der Zwangsvollstreckung in den Nummern 1640 bis 1645 und 1905 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz Festgebühren vorgesehen seien und daher eine Anwendung des § 8 Abs. 1 BRAGO ausscheide. Wenn man allein auf den Wortlaut der Gesetzesänderung und auf das in der amtlichen Begründung hervorgehobene Regelungsprinzip abstellen würde, könnte die Auffassung gerechtfertigt sein, der Gegenstandswert für eine Räumungsvollstreckung in bezug auf Mietraum bestimme sich nach dem wie auch immer zu bestimmenden Wert des Mietobjektes, ohne daß eine Heranziehung des § 16 Abs. 2 GKG zulässig wäre (so LG München, JurBüro 1995, 482, bestätigt durch OLG München, ZAP 1995, 394 LS; AG Sinzig, JurBüro 1995, 482; Lappe, ZAP 1994, 743/748; Donnerbauer, WuM 1994, 597; Schneider, Rpfleger 1995, 318/320; a. M.: AG Koblenz, JurBüro 1995, 483; Mümmler, JurBüro 1995, 453; zweifelnd Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 57 Rdn. 16). Indessen kann außer acht gelassen werden, daß es vor der Neufassung des § 57 Abs. 2 BRAGO fast allgemeiner Meinung entsprach, daß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO a. F., der bestimmte, daß "in gerichtlichen Verfahren" sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtete, auch für die Tätigkeit des Anwalts gegenüber Gerichtsvollziehern galt (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 8 Rdn. 2; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 8 Rdn. 5; Hansens, aaO., § 8 Rdn. 2; Donnerbauer, aaO.; a. M. Lappe, aaO.). In diesem Zusammenhang wurde also für die Tätigkeit des Anwalts bei der Zwangsvollstreckung in bezug auf ein Miet- oder ähnliches Nutzungsverhältnis die Regelung des § 16 Abs. 2 GKG für anwendbar gehalten. Dies entsprach auch der gesetzgeberischen Absicht bei der Schaffung des § 16 Abs. 2 GKG. Es sollte bei einem Begehren auf Räumung von Miet- oder ähnlichen Nutzungsobjekten für die Gebührenberechnung nicht auf § 6 ZPO zurückgegriffen werden, wonach der Wert der Sache maßgeblich gewesen wäre, sondern auf die Vorschrift des § 16 GKG, wonach aus sozialen Gründen Mietstreitigkeiten und auch Streitigkeiten in bezug auf die Räumung von Miet- oder ähnlichen Nutzungsobjekten verbilligt werden sollten, indem der einjährige Zins der Wertberechnung zugrunde zu legen war (vgl. dazu OLG Frankfurt a. M., AnwBl. 1984, 203; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 16 GKG Rdn. 2; Mümmler, aaO.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort "Wohnrecht"). Diesem sozialen Schutzzweck wurde von der Praxis auch bei der Tätigkeit des Anwalts in der Räumungsvollstreckung dadurch Rechnung getragen, daß sich auch hierbei der Wert nach dem einjährigen Zins errechnete.

ann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 16 GKG Rdn. 2; Mümmler, aaO.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort "Wohnrecht"). Diesem sozialen Schutzzweck wurde von der Praxis auch bei der Tätigkeit des Anwalts in der Räumungsvollstreckung dadurch Rechnung getragen, daß sich auch hierbei der Wert nach dem einjährigen Zins errechnete. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 57 Abs. 2 BRAGO an dieser gerichtlichen Praxis, die sozialen Belangen Rechnung trug, etwas zu ändern beabsichtigte. Der Hinweis in der amtlichen Begründung auf die gerichtlichen Festgebühren in Nr. 1640 bis 1645 und 1905 des Kostenverzeichnisses zum GKG rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil bei der Räumungsvollstreckung keine gerichtlichen Festgebühren in Frage standen und stehen, sondern nach gerichtlicher Praxis auf § 16 Abs. 2 GKG zurückgegriffen wurde. Insoweit ist die in § 57 Abs. 2 BRAGO n. F. angeordnete Wertbemessung nach dem Wert der herauszugebenden Sache für Miet- oder ähnliche Nutzungsobjekte auf den Kostenwert (§ 16 Abs. 2 GKG) zu beziehen. Da eine Absicht des Gesetzgebers, bei der Räumungsvollstreckung für die Anwaltsgebühren künftig auf die soziale Komponente des § 16 Abs. 2 GKG zu verzichten, nicht erkennbar ist, ist angesichts der gesetzgeberischen Wertung des § 16 Abs. 2 GKG die Auffassung gerechtfertigt, daß auch künftig die Vorschrift des § 16 Abs. 2 GKG bei der Bemessung der Anwaltsgebühren für eine Tätigkeit bei entsprechender Zwangsvollstreckung maßgeblich bleiben soll. Hierdurch wird auch Einklang mit der anwaltlichen Tätigkeit im Erkenntnisverfahren hergestellt. Überdies werden in zahlreichen Fällen der Räumungsvollstreckung Bewertungsstreitigkeiten vermieden, zumal die Ermittlung des Verkehrswertes eines Miet- oder ähnlichen Nutzungsobjektes nicht einfach ist (vgl. auch AG Koblenz, a. a. O.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Gebühren von Gericht und Rechtsanwälten bestimmen sich nach dem Streitwert; bei einer Räumungsklage ist der Jahresmietzins zugrunde zu legen. Das gilt auch für Gewerberaum. Durch eine Gesetzesänderung im Kostenrecht war jedoch fraglich geworden, wonach die Gebühr des Rechtsanwaltes zu bestimmen ist, der den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Maßgeblich soll nämlich nach der geänderten Gesetzesfassung hier der Wert der herauszugebenden Sachen sein. Setzt man dies mit dem Verkehrswert gleich, wäre die 3/10-Gebühr für den Rechtsanwalt erheblich höher als nach der bisherigen Rechtslage.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 5. März 1996 schließt sich das Kammergericht der Auffassung an, wonach es nicht auf den Wortlaut des Gesetzes ankomme. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die bisherige Rechtslage (Gebühren nach der Jahresmiete) nicht habe geändert werden sollen. Eine andere Auffassung hatte u. a. das OLG München vertreten.