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Gegenstandswert für notarielle Abtretung von Restitutionsansprüchen nicht nach Grundstücksverkehrswert, sondern nach Lästigkeitsprämie

LG Berlin82 T 882/0222.09.2003GE 2003, 1493; ZOV 2003, 287

KostO § 39 Abs. 1, 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gegenstandswert für die notarielle Abtretung (unbegründeter) Restitutionsansprüche bemißt sich allein nach dem Wert der vereinbarten Leistung (Lästigkeitsprämie) und nicht nach dem Wert des betroffenen Grundstücks.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Beschwerdeführer ist im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Grundstücke (...). Zugunsten der Conference on Jewish Material Claims against Germany (im folgenden: JCC) hatte das Berliner Vermögensamt die Rückübertragung der beiden Grundstücke angeordnet. Dagegen hatte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. In einem dieser Klageverfahren hatte die zuständige Kammer angekündigt, daß die Klage erfolgreich sei. (...) In der Folge einigten sich der Beschwerdeführer und der JCC darüber, daß der JCC seine Rückübertragungsansprüche an den beiden Grundstücken an den Beschwerdeführer abtreten und der Beschwerdeführer im Gegenzug dazu 255.646 EUR an den JCC zahlen werde. Dieses beurkundete der Notar. Dafür hat sich der Notar eine Kostenberechnung über insgesamt 8.456,40 EUR erteilt. (...) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Höhe des angesetzten Geschäftswerts. Er ist der Auffassung, daß der Geschäftswert zutreffend nicht mit 2,15 Millionen EUR, sondern nur mit 255.646 EUR anzusetzen sei. (...)

II. Die Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zulässig und begründet. Der Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr beträgt zutreffend gem. § 39 Abs. 1 und 2 KostO nur 255.646 EUR. Er bemißt sich nämlich nur nach dem von dem Beschwerdeführer zu leistenden Betrag für die Abtretung der Rückübertragungsansprüche. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, daß die vom Notar beurkundete Abtretungserklärung tatsächlich einen Vergleich des Beschwerdeführers mit dem JCC darstellte, mit welchem der Streit darüber, ob dem JCC ein Rückübertragungsanspruch an den beiden Grundstücken zustehe, beendet wurde. Dabei ist bei einem Vergleich regelmäßig unmaßgeblich, welche Ansprüche durch den Vergleich erledigt werden, vielmehr bestimmt sich der Wert danach, wie diese Ansprüche verglichen werden. Verpflichtet sich vergleichsweise ein Partner zu einer Geldleistung, so kann dieser Wert als Wert des Vergleichs angesetzt werden (vgl. Korintenberg/Bengel, KostO, 15. Aufl., § 39 Rdn. 23 m. w. N.). Es ist deshalb unbeachtlich, daß im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rückübertragungsansprüchen zwischen den Parteien des Vertrags Streit darüber bestanden hat, wem die Grundstücke als Eigentümer zuzuordnen waren. Nur dann, wenn der Vergleich einen wechselseitigen Verzicht beider Vergleichsparteien enthält, müssen die erledigten Ansprüche berücksichtigt werden. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Unbeachtlich für die Geschäftswertermittlung sind auch die rechtlichen Folgen des Vergleichs, wie sie vom Notar dargestellt wurden. Es ist also unbeachtlich, daß der Beschwerdeführer zunächst formalrechtlich infolge der an ihn abgetretenen, dann bestandskräftig werdenden Rückübertragungsansprüche sein Eigentum in Rechtsnachfolge von Dr. Maximilian Messner verliert bzw. verloren hat und sodann erst infolge der abgetretenen Rückübertragungsansprüche des JCC (erneut) erwirbt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KostO bemißt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses. Dieser wird durch tatsächliche marktwirtschaftliche Gesichtspunkte anhand rechtlicher Regelungen bestimmt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das tut Notaren weh: Der Wert der notariellen Abtretung von Restitutionsansprüchen bemißt sich nach der sog. "Lästigkeitsprämie", nicht nach dem Grundstückswert.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landesamt für offene Vermögensfragen hatte die Rückübertragung von zwei Grundstücken zugunsten der Conference on Jewish Material Claims (JCC) angeordnet. Der Grundstückseigentümer erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht, das der Klage Erfolgsaussichten einräumte. Danach einigten sich der eingetragene Grundstückseigentümer und die JCC darüber, daß letztere die Rückübertragungsansprüche an den Eigentümer gegen Zahlung einer bestimmten Summe (sog. Lästigkeitsprämie) abtritt. Ein Notar beurkundete das und berechnete den Gegenstandswert nach dem Verkehrswert der Grundstücke. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin, ZK 82, setzte die Kostenberechnung herab und kam zum Gegenstandswert in Höhe der Lästigkeitsprämie. Die Gebühr bemesse sich nämlich nur nach dem zu leistenden Betrag für die Abtretung der Rückübertragungsansprüche. Es sei unbeachtlich, daß im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rückübertragungsansprüchen zwischen den Parteien des Vertrages Streit darüber bestanden habe, wem die Grundstücke als Eigentümer zuuzuordnen seien. Nach § 39 KostO bemesse sich der Geschäftswert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses. Dieser werde durch tatsächliche, marktwirtschaftliche Gesichtspunkte anhand rechtlicher Regelungen bestimmt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kammer hat die weitere Beschwerde nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung seien. Damit dürfte der vorliegende Fall entschieden sein. Ob das für das Problem insgesamt gilt, erscheint fraglich, denn offenbar ist in einer Vielzahl von gleichartigen Fällen jeweils für die notarielle Beurkundung ebenfalls von den Verkehrswerten der Grundstücke ausgegangen worden. Müßten jetzt nicht alle auf einem ähnlichen Sachverhalt beruhenden Gebühren überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden? Der Prozeßbevollmächtigte des Grundstückseigentümers teilt dazu mit, daß er sich jetzt an die Notarkammer wende.