Gegenstandswert eines gerichtlichen Vergleichs
GKG § 41
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Werden in einem "Mehrvergleich" Streitgegenstände miterledigt, die im Rechtsstreit nicht anhängig gewesen sind, sind diese nach allgemeinen Grundsätzen einzeln zu bewerten und erhöhen den Gegenstandswert des Vergleichs.
2. Vereinbaren die Parteien in dem "Räumungsvergleich" für den Mieter eine "Umzugskostenbeihilfe", so wirkt diese sich nicht werterhöhend aus, wenn die Parteien darüber nicht gestritten haben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. b) Der Wert für den Rechtsstreit beträgt nicht nur 4.257,72 €, den das Landgericht im Ansatz zutreffend mit der Jahresmiete bewertet hat (§ 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG). Er ist vielmehr um 360 € auf 4.617,72 € heraufzusetzen. Das beruht darauf, dass das Landgericht und die sonstigen Beteiligten übersehen haben, dass die Kl. nicht nur die Räumung und Herausgabe der (gekündigten) Mietwohnung, sondern daneben die Herausgabe des näher bezeichneten Gartenstücks verlangt haben. [...]
2. Der Vergleichswert ist anderweitig auf 12.013,96 € heraufzusetzen.
a) Werden in einem Vergleich Streitgegenstände miterledigt, die im Rechtsstreit nicht anhängig gewesen sind (so genannter Mehrvergleich), sind alle Mehrvergleichsgegenstände nach allgemeinen Grundsätzen einzeln zu bewerten. Sie erhöhen den Gegenstandswert des Vergleichs (vgl. Senat NJW-RR 2008, 1697 = OLGR Düsseldorf 2008, 748) und sind mit dem rechtshängigen Vergleichsgegenstand zu addieren (Senat aaO). [...]
(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht den für den Rechtsstreit angesetzten Räumungsstreitwert auch für den Vergleich angesetzt; denn die Parteien haben sich (auch) über die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verglichen.
(2) Richtig ist auch, dass das Landgericht die so genannte Umzugskostenbeihilfe, zu deren Zahlung sich die Kl. im Gegenzug zum titulierten mietrechtlichen Räumungs- und Herausgabeanspruch bereit erklärt haben (1.000 €), bei der Bestimmung des Vergleichswerts nicht berücksichtigt hat. Das folgt aus dem anerkannten Bewertungsgrundsatz, dass sich der Vergleichswert nicht daran orientiert, worauf, sondern worüber sich die Parteien geeinigt haben (vgl. Senat aaO und JurBüro 2005, 479 = OLGR 2005, 651 jew. m. w. Nachw.). Da ein zur Erfüllung des mietrechtlichen Räumungs- und Herausgabeanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB verpflichteter Mieter keine gesetzlichen Gegenrechte hat, ist die "Umzugskostenbeihilfe" eine freiwillige Leistung der Kl., die dazu diente, es nicht auf die Entscheidung des von den räumungsunwilligen Bekl. angerufenen Berufungsgerichts ankommen zu lassen und diese stattdessen zur freiwilligen Räumung und Herausgabe der Mietwohnung zu bewegen. Die "Umzugskostenbeihilfe" ist deshalb ein Teil dessen, worauf und nicht worüber sich die Parteien geeinigt haben, und bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsanwaltsgebühren sind nach dem Streitwert zu berechnen, den das Gericht nach Abschluss des Verfahrens festsetzt. Bei einem Prozessvergleich über Streitpunkte, die nicht Gegenstand der Klage waren, ist der Gegenstandswert des Vergleichs entsprechend zu erhöhen. Das gilt aber nur für streitige Punkte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem umfassenden Räumungsvergleich hatten die Parteien auf diese Weise im Rechtsstreit noch nicht anhängig gewesene Ansprüche mitgeregelt. Der Anwalt der Kläger erhob Streitwertbeschwerde gegen den nach seiner Auffassung zu niedrig festgesetzten Vergleichswert.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Düsseldorf gab mit Beschluss vom 11. Mai 2009 der Beschwerde zum Teil statt. Wenn in einem Vergleichsstreit Werte mitgeregelt würden, die im Rechtsstreit nicht anhängig gewesen waren, liege ein Mehrvergleich vor, so dass der Vergleichswert entsprechend zu erhöhen sei. Das gelte aber nur für streitige Punkte, da nicht maßgeblich sei, worauf sich die Parteien geeinigt hätten, sondern worüber.