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Gegenstandswert bei Klagen auf Gewährung einer Opferrente nach § 17 a StrRehaG

OVG Lüneburg4 OA 58/1411.03.2014ZOV 2014, 274

GKG 2004 § 42 Abs. 1 Satz 1; RVG §§ 23 Abs. 3 Satz 2; 33 Abs. 1; StrRehaG § 17 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gegenstandswert ist bei Klagen auf Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17 a StrRehaG mit dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Leistung zu bemessen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 9.000 € festgesetzt und dabei den dreifachen Jahresbetrag der gemäß § 17 a Abs. 1 StrRehaG begehrten Leistung in Höhe von monatlich 250 € zugrunde gelegt. Die von dem Bekl. dagegen erhobenen Einwände begründen keine andere rechtliche Beurteilung. Der Bekl. weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Bereich der Jugendhilfe der Gegenstandswert regelmäßig auf den Jahresbetrag der streitigen laufenden Leistung festzusetzen ist (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 26.11.2013 - 4 OA 284/13 - m.w.N.). Der Bekl. irrt jedoch, soweit er die Auffassung vertritt, dass in allen Fällen der Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche der Jahresbetrag zugrunde zu legen sei. Der Senat geht beispielsweise bei der Gegenstandswertfestsetzung im Falle einer Klage auf Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe vom gesetzlichen Bedarfssatz in dem jeweiligen streitigen Bewilligungszeitraum aus (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - 4 LC 91/11 -; so auch Nr. 7.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Mit einer der Bedarfsdeckung dienenden und sich entsprechend dem jeweiligen aktuellen Bedarf ändernden Sozialleistung ist die hier begehrte „Opferrente" nach § 17 a StrRehaG entgegen der Auffassung des Bekl. auch nicht vergleichbar. Denn es handelt sich nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG um eine soziale Ausgleichsleistung für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen entstanden sind, und die der Höhe nach in § 17 a Abs. 1 Satz 2 StrRehaG festgelegt ist. Diese Leistung knüpft nur insofern an die wirtschaftliche Lage des Berechtigten an, als sie voraussetzt, dass dieser in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sein muss, was nach § 17 a Abs. 2 und 3 StrRehaG von dem Nichtüberschreiten bestimmter (relativ hoher) Einkommensgrenzen abhängig ist. Es ist daher sachgerecht, in diesem Falle einer wiederkehrenden Leistung, die den vor den Sozialgerichten geltend zu machenden Rentenleistungen ähnelt, den Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (n. F.) auf den dreifachen Jahresbetrag der geforderten Leistung festzusetzen (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.9.2012 - 5 A 417/09 - m.w.N.; a. A., aber ohne Begründung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2011 - OVG 11 N 24.09 - ZOV 2012, 101).

2 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StrRehaG i.V.m. § 14 Abs. 1 StrRehaG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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