Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde
ZPO 544 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Erhöhung der jährlichen Instandhaltungsrücklage betrifft wiederkehrende Leistungen, die alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Anteil zu tragen haben, weshalb sich auch die Beschwer nach § 9 ZPO richtet, also nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 7. August 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 7.1 eine Sonderumlage i.H.v. 45.000 € und unter TOP 7.2 eine Erhöhung der jährlichen Zuführung der Instandhaltungsrücklage von 3.500 € auf 7.000 €. Das AG hat die von den Kl. gegen diese Beschlüsse erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Die Berufung der Kl. [...] ist erfolglos geblieben. [...]
II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 m.w.N.).
4 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
5 a) Soweit sich die Kl. mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage wenden, beträgt ihre Beschwer 14.507,46 €. Dies ist auf der Grundlage von 3.223,88/10.000 Miteigentumsanteilen der auf die Kl. entfallende Anteil an der Sonderumlage, auf den es zur Bemessung ihrer Beschwer ankommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - V ZB 36/19, NJW-RR 2021, 527 Rn. 10). Hiervon gehen auch die Kl. in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aus, wobei sie den Betrag auf 14.507 € abgerundet haben.
6 b) Im Hinblick auf die Anfechtung des Beschlusses über die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage beträgt die Beschwer der Kl. (nur) 3.949,25 €, nicht jedoch 22.568 €, wie sie in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.
7 aa) Die Kl. legen ihrer Berechnung zugrunde, dass die festgesetzte Instandhaltungsrücklage der Vorfinanzierung weiterer Kosten von etwa 70.000 € diene; hiervon entfielen ca. 32,24 % und damit 22.568 € auf sie. Außerdem stünden noch Mängelbeseitigungskosten in einer Größenordnung von 200.000 € an, wobei die Kl. keinen Einfluss darauf hätten, wann die Sanierung im Einzelnen und in welcher Höhe beschlossen werde.
8 bb) Damit ist die Beschwer der Kl. jedoch nicht zutreffend beschrieben. Durch den angefochtenen Beschluss wird weder eine Zahlungsverpflichtung i.H.v. 70.000 € begründet noch eine Entscheidung zu der Tragung von weiteren Mängelbeseitigungskosten getroffen. Vielmehr wird durch den Beschluss unmittelbar lediglich die jährliche Instandhaltungsrücklage um einen Betrag von 3.500 € erhöht. Da es sich hierbei um wiederkehrende Leistungen handelt, die alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Anteil zu tragen haben, richtet sich die Beschwer nach § 9 ZPO. Hiernach wird der Wert grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. Hier beträgt der Anteil der Kl. an der Erhöhung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung ihres Miteigentumsanteils pro Jahr 1.128,36 € (3.500 € x 3.223,88/10.000). Der dreieinhalbfache Jahresbetrag beläuft sich deshalb auf 3.949,25 €; dieser Betrag ist für die Bemessung der Beschwer der Kl. maßgeblich.
9 c) Addiert man die sich aus a) und b) ergebenden Einzelbeträge, errechnet sich eine Gesamtbeschwer der Kl. i.H.v. 18.456,71 € (14.507,46 € + 3.949,25 €).
III. 10 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
11 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG - wie hier - grundsätzlich auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen ist. Er beläuft sich auf insgesamt 57.250 €.
12 a) Soweit es um die Anfechtung des Beschlusses über die Erhebung der Sonderumlage geht, beträgt das Gesamtinteresse 45.000 €. Hierauf kommt es an, weil dieser Betrag den siebeneinhalbfachen Wert des Einzelinteresses der Kl. (hier: 14.507,46 €) nicht übersteigt und deshalb die in § 49 Satz 2 GKG angeordnete Begrenzung nicht eingreift.
13 b) Bezogen auf die Anfechtung des Beschlusses zu der Erhöhung der Instandhaltungsrücklage beträgt das Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer 12.250 €. Der jährliche Erhöhungsbetrag von 3.500 € ist wegen der Dauerwirkung des Beschlusses mit dem Faktor 3,5 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO) zu multiplizieren, so dass sich 12.500 € ergeben. Dieser Betrag ist maßgeblich, weil das siebeneinhalbfache Einzelinteresse der Kl. (3.949,25 €) höher ist, so dass auch insoweit die Begrenzung nach § 49 Satz 2 GKG nicht eingreift.
14 3. Dass das Berufungsgericht den Streitwert für die erste und zweite Instanz auf lediglich 48.500 € festgesetzt und hierbei offenbar die Anfechtung des Beschlusses zu der Erhöhung der Instandhaltungsrücklage nur mit 3.500 € bewertet hat, steht einer abweichenden Wertfestsetzung des Senats nicht entgegen. Zwar wird gemäß § 47 Abs. 2 GKG der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Maßgeblich ist insofern aber der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert für die erste Instanz (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).
15 4. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 6).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anfechtung eines Beschlusses über die Erhöhung der künftigen jährlichen Instandhaltungsrücklage betrifft wiederkehrende Leistungen, weshalb beim Streitwert der dreieinhalbfache Betrag anzusetzen ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE). Am 7. August 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 7.1 eine Sonderumlage i.H.v. 45.000 € und unter TOP 7.2 eine Erhöhung der jährlichen Zuführung der Instandhaltungsrücklage von 3.500 € auf 7.000 €. Das AG hat die von den Klägern dagegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos; hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH verwirft die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, denn der Wert der Beschwer, der mit der Revision geltend zu machen ist, übersteigt nicht 20.000 €. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Soweit sich die Kläger mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage wenden, beträgt ihre Beschwer 14.507,46 €; dies ist auf der Grundlage von 3223,88/10.000 Miteigentumsanteilen der auf die Kläger entfallende Anteil an der Sonderumlage, auf den es für die Bemessung ihrer Beschwer ankommt. Hinsichtlich der Erhöhung der Instandhaltungsrücklage beträgt die Beschwer der Kläger nur 3.949,25 €, nicht jedoch 22.568 €, wie mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird. Die Kläger gehen davon aus, dass die festgesetzte Instandhaltungsrücklage der Vorfinanzierung weiterer Kosten von etwa 70.000 € diene, wovon 32,24 % und damit 22.568 € auf sie entfielen; außerdem stünden noch Mängelbeseitigungskosten in einer Größenordnung von 200.000 € an. Damit ist die Beschwer der Kläger jedoch nicht richtig errechnet, denn durch den angefochtenen Beschluss wird weder eine Zahlungsverpflichtung i.H.v. 70.000 € begründet noch eine Entscheidung zur Tragung von weiteren Mängelbeseitigungskosten getroffen. Unmittelbar wird lediglich die jährliche Instandhaltungsrücklage um einen Betrag von 3.500 € erhöht. Da es hier um wiederkehrende Leistungen geht, die alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Anteil zu tragen haben, richtet sich hier die Beschwer nach § 9 ZPO, wonach der Wert grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Betrags berechnet wird. Unter Berücksichtigung der Miteigentumsanteile der Kläger beträgt die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage pro Jahr 1.128,36 €. Der dreieinhalbfache Jahresbetrag beläuft sich deshalb auf 3.949,25 €. Daraus errechnet sich eine Gesamtbeschwer der Kläger i.H.v. 18.456,71 €, mithin wird die Wertgrenze von 20.000 € nicht überstiegen.
Anders verhält es sich für die gegenwärtig gebotene Kostenentscheidung mit dem Gegenstandswert, der sich grundsätzlich auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung richtet und vorliegend 57.250 € beträgt. Betreffend die Anfechtung des Sonderumlagebeschlusses beträgt das Gesamtinteresse 45.000 €. Hierauf kommt es an, weil dieser Betrag den 7,5-fachen Wert des Einzelinteresses der Kläger (hier also 14.507,46 €) nicht übersteigt und deshalb die in § 49 Satz 2 GKG angeordnete Begrenzung nicht eingreift, bezogen auf die Anfechtung des Beschlusses. Zu der erhöhten Instandhaltungsrücklage beträgt das Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer 12.250 €. Der jährliche Erhöhungsbetrag von 3.500 € ist wegen der Dauerwirkung mit dem Faktor 3,5 zu multiplizieren, so dass sich hier 12.500 € ergeben. Dieser Betrag ist wiederum maßgeblich, weil das 7,5-fache Einzelinteresse der Kläger (3.949,25 €) höher ist, so dass auch insoweit die Begrenzung nach § 49 Satz 2 GKG nicht eingreift.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hat auch festgelegt, dass die höhere Streitwertbemessung in erster Instanz zu unerheblich ist. Zwar wird nach § 47 Abs. 2 GKG der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszuges begrenzt. Maßgeblich jedoch ist der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert für die erste Instanz. Allerdings ist der BGH zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister