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Gegenstandswert

VG Greifswald2 A 601/9331.05.1994ZOV 1994, 511

§ 6 Abs. 3 VZOG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 6 Abs. 3 VZOG findet auch dann Anwendung, wenn das Verfahren schon vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anhängig war (gegen BVerwG vom 24.3.94, VIZ 94, 290).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 VZOG ist anwendbar, obwohl die Klage bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anhängig gewesen ist. Dieses ergibt sich aus Art. 19 Abs. 6 Satz 1 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG), der als spezielle Vorschrift der allgemeinen Regelung des § 73 Abs. 1 GKG vorgeht. Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG ordnet an, daß Art. 16 RegVBG und damit der unter Art. 16 Nr. 9 RegVBG eingeführte § 6 Abs. 3 VZOG auf Verfahren anzuwenden ist, in denen bei Inkrafttreten des RegVBG noch keine bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen ist, soweit in Art. 16 RegVBG nichts Abweichendes bestimmt ist. Art. 16 RegVBG enthält hinsichtlich § 6 Abs. 3 VZOG keine abweichende Regelung. In diesem Verfahren liegt eine bestandskräftige Entscheidung der Bekl. nicht vor, da innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwG Klage erhoben wurde, so daß der angegriffene Bescheid bislang nicht rechtskräftig wurde.

Angesichts des klaren Wortlautes des Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG läßt sich auch nicht mit einem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des RegVBG und die Regelung im AsylVfG begründen, warum § 6 Abs. 3 VZOG nicht von Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG erfaßt sein soll (so aber BVerwG VIZ 94, 290, 292). Vielmehr ging auch der Wille des Gesetzgebers erkennbar dahin, grundsätzlich sämtliche neuen VZOG Vorschriften auf noch nicht beendete Verfahren zu deren Vereinfachung anzuwenden. Dieser Wille zeigt sich auch gerade in dem Fehlen einer abweichenden Regelung zu § 6 Abs. 3 VZOG in Art. 16 RegVBG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 92 VwGO).