Gegensprechanlage muß mithörsicher sein
§ 541 b Abs. 1 BGB; § 242 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
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Schlagwörter zur Erschließung
Gegensprechanlage muß mithörsicher sein; Modernisierungsmaßnahme; Wohnwertverbesserung; Wertverbesserungsmaßnahme; Gegensprechanlage; Persönlichkeitsrecht; Selbstbestimmung, informationelle; Duldungspflicht d. Mieters; Türschließanlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist nicht verpflichtet, den Einbau einer nicht mithörsicheren Gegensprechanlage zu dulden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 541 b Absatz 1 BGB sind die Bekl. zur Duldung des Einbaus einer Türschließanlage verpflichtet. Eine solche Türschließ- bzw. öffnungsanlage erspart den Mietern den Weg zu der zwei Stockwerke tiefer gelegenen Haustür und stellt eine Verbesserungsmaßnahme dar.
Der Antrag der Kl. ist jedoch abzuweisen, soweit die Bekl. auch zur Duldung des Anschlusses an eine nicht mithörsichere Gegensprechanlage verpflichtet werden sollen. Den Anschluß an eine Gegensprechanlage, bei der das ganze Haus mithören kann, wer die Bekl. zu besuchen begehrt, muß von den Bekl. nicht geduldet werden. Soweit die Kl. vortragen, "Millionen deutscher Mieter" seien an derartige Gegensprechanlagen angeschlossen, über die aus den anderen Wohnungen jeweils die Gespräche zwischen einem Besucher und einer dritten Wohnung mitgehört werden können, hält auch das erkennende Gericht dies für eine zutreffende Zustandsbeschreibung. Mithörsichere Anlagen dürften demgegenüber in der Tat derzeit noch eher selten ein. Das erkennende Gericht teilt jedoch die Auffassung der Bekl., daß insoweit ein Umdenken erforderlich ist. Es ist in der Tat nicht auszuschließen, daß durch die Möglichkeit des Mithörens über die Gegensprechanlage das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bekl. aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG, das über § 242 BGB auch im Privatrecht zu berücksichtigen ist, verletzt wird. Die in den letzten Jahren in der Rechtsprechung eingetretene Sensibilisierung für Fragen des Schutzes der Privatsphäre (vgl. statt aller Bundesverfassungsgericht NJW 84, 419) muß auch im vorliegenden Rechtsstreit berücksichtigt werden.
Das Gericht verkennt nicht, daß es auch in dem Fall, daß die Bekl. von einem Besucher in ihrer Wohnung aufgesucht werden, den Mitbewohnern oder anderen zufällig im Treppenhaus anwesenden Personen möglich ist, wahrzunehmen, wer die Bekl. besuchen will. Die damit gegebene, nicht zu vermeidende Möglichkeit der Identifikation bestimmter Personen ist aber nicht mit der andersartigen Möglichkeit gleichzusetzen, daß andere Bewohner des Hauses über die Gegensprechanlage den am Hauslautsprecher üblicherweise angegebenen Namen erfahren. Dies setzt einen unbefugt Mithörenden auf eine andere und im allgemeinen präzisere Weise davon in Kenntnis, wer die Bekl. besuchen will, als die bloß flüchtige Wahrnehmung eines Gesichts. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, daß eine größere Zahl von Besuchern sich durch die Angabe ihrer Funktionsbezeichnung vorstellen. Hier ist etwa an mit dienstlichen Aufgaben betraute Beamte, wie "Gerichtsvollzieher" oder "Justizbeitreibungsbeamte" zu denken, die offensichtlich ihrem Namen auch ihre Dienstbezeichnung beifügen müssen, um den Bekl. sachgemäß mitzuteilen, in welcher Eigenschaft sie sie besuchen wollen. Es liegt aber auf der Hand, daß derartige Angaben die übrigen Bewohner des Hauses nichts angehen.
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die Bekl. beide Berufe ausüben, die sie im großen Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. Auch wenn im allgemeinen davon auszugehen sein wird, daß die Bekl. von ihren Mandanten bzw. Patienten an ihrem jeweiligen Arbeitsorten aufgesucht werden, so ist jedenfalls nicht zuverlässig auszuschließen, daß in dem einen oder anderen Fall ein Besuch auch einmal in der Wohnung, z. B. am Wochenende oder zur Nachtzeit, erfolgen könnte. Dies muß möglich sein, ohne daß die anderen Bewohner des Hauses von dem Namen oder der Identität des Besuchers Kenntnis erlangen. Es ist in diesen Fällen ebenfalls nicht auszuschließen, daß es den Bekl. durch die bloße Nennung des Namens, was allein schon der Geheimhaltung vor Unbefugten bedarf, nicht möglich sein wird, einen Besucher eindeutig zu identifizieren, sondern daß dieser wegen der Vielzahl der von einem Rechtsanwalt bzw. einer Ärztin betreuten Mandanten bzw. Patienten zunächst noch ein paar inhaltliche Informationen hinzufügen muß, damit den Bekl. sogleich klar wird, wer sie zu sprechen wünscht. Dies können die Bekl. selbst dann nicht verhindern, wenn sie wissen, daß ihre Gegensprechanlage nicht mithörsicher ist. Denn über diese Information verfügt ja der Besucher nicht.
Leitsatz
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Anmerkung: LG Berlin - 61 S 202/88 -, Urt. v. 20.10.1988 /LS Nr. 2/, S. ...