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Gegenpartei grundsätzlich Adressat eines Vergleichswiderrufs

LG Berlin62 S 57/0414.06.2004GE 2004, 963

BGB §§ 535, 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schließen die Prozeßparteien einen gerichtlichen Vergleich auf Widerruf, ist jedoch nichts darüber vereinbart, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, muß grundsätzlich fristgemäß der Gegenpartei gegenüber widerrufen werden. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) In dem vor dem Amtsgericht am 11. November 2003 geschlossenen Vergleich hat sich die Bekl. verpflichtet, zum Ausgleich der Klageforderung 1.531,80 E bei Kostenaufhebung zu zahlen. Ferner lautet Punkt 3. dieses Vergleichs wie folgt:

"Die Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum 22. November 2003 vor."

Mit Schriftsatz vom 21.11.2003, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, hat die Bekl. den Widerruf des Vergleichs erklärt. Dieser Schriftsatz wurde den Prozeßbevollmächtigten der Kl. am 18.12.2003 zugestellt.

(...)

Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 11. November 2003 beendet worden. Ein rechtzeitiger Widerruf ist nicht erfolgt.

Der Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist gegenüber dem Vergleichsgegner abzugeben und wird gemäß § 130 Abs. 1 BGB in dem Augenblick wirksam, in dem sie zugeht (vgl. Urteil der Kammer vom 26.9.2002 in GE 2003, 255 m. w. N.; Zöller-Stöber, ZPO, 24. A., 2004, § 794 Rn. 10 a m. w. N.; OLG Koblenz MDR 1997, 883). Die Parteien können jedoch ausdrücklich oder stillschweigend eine abweichende Vereinbarung treffen (vgl. Zöller-Stöber, a. a. O.), etwa dahingehend, daß der Widerruf gegenüber dem Gericht erklärt werden muß. Eine solche Abrede liegt hier nicht vor. Ein dahin gehender Wille der Parteien ergibt sich entgegen der von der Bekl. vertretenen Ansicht auch nicht aus einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, §§ 133, 157 BGB. Zwar ist es in Berlin üblich, daß in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommen wird, der Widerruf könne durch schriftliche Anzeige an das Gericht erfolgen. Eine Übung dahingehend, daß der Widerruf regelmäßig auch dann gegenüber dem Gericht zu erklären ist, wenn keine solche Regelung getroffen wird, besteht demgegenüber nicht. Dabei folgt die Kammer auch nicht der vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.9.2001 (8 UF 87/01) vertretenen Ansicht. Das OLG meint, wenn der Vergleich durch Vermittlung des Gerichts geschlossen wurde, könne angenommen werden, daß sich die Parteien stillschweigend darauf geeinigt hätten, den Vergleichswiderruf gegenüber dem Gericht zu erklären. Dies würde aber bedeuten, daß Widerrufserklärungen, die nur dem Prozeßgegner fristgerecht zugehen, regelmäßig als unwirksam zurückgewiesen werden müßten. Eine solche Verkehrssitte besteht jedoch nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 26.9.2002, a. a. O.).

Der Einwand der Bekl., das Vorbehalten des Widerrufs stelle sich als Vereinbarung einer (aufschiebenden) Bedingung dar und der Widerruf sei auch Prozeßhandlung, so daß mehr dafür spreche, daß die Erklärung fristgerecht gegenüber dem Gericht abzugeben sei, greift nicht durch. Aus der Doppelnatur des Prozeßvergleichs folgt lediglich, daß Parteiprozeßhandlung und sachlich-rechtliches Rechtsgeschäft zusammentreffen. Eine Antwort auf die Frage, wer Erklärungsgegner eines Widerrufs ist, läßt sich hieraus hingegen nicht ableiten.

Soweit die Bekl. meint, es entspreche den Parteiinteressen mehr, daß das Gericht als "neutrale" Stelle die Feststellung über den fristgerechten Eingang des Widerrufs treffen soll, zumal das Gericht den Parteien - etwa durch die Einrichtung eines Nachtbriefkastens - ermögliche, die Frist voll ausschöpfen zu können, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn daß den Widerrufenden die Verpflichtung des Nachweises des rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Widerrufs gegenüber dem Prozeßgegner trifft, entspricht nur denjenigen Anforderungen, welche stets an die Abgabe rechtlich relevanter Erklärungen - wie etwa auch der Kündigung - gestellt werden. Es steht den Parteien eines Vergleichs insoweit frei, eine besondere Form des Widerrufs zu vereinbaren (vgl. Urteil der Kammer vom 26.9.2002, a. a. O. unter Hinweis auf BAG NJW 1960, 1364, 1365 und auf OLG Hamm NJW 1992, 1705).

Die Kl. verhalten sich auch nicht treuwidrig, indem sie sich erstmals nach Erhalt der gerichtlichen Hinweise auf die Bestandskraft des Vergleichs berufen. Es ist den Kl. nicht anzulasten, wenn die Parteien - wie auch das Amtsgericht - diese Frage bisher übersehen haben. Dann steht es den Kl. frei, auf die neuen Hinweise des Gerichts angemessen zu reagieren und ihre Interessen wahrzunehmen. Anknüpfungspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Kl. sind hierin nicht zu erkennen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu der Frage, wem gegenüber der Widerruf eines Prozeßvergleichs zu erklären ist, wenn die Parteien in dem Vergleich eine Vereinbarung hinsichtlich des Adressaten nicht getroffen haben, zugelassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben die Parteien nicht ausdrücklich den Widerruf des Vergleichs gegenüber dem Gericht vereinbart, hat der Widerruf dem Prozeßgegner gegenüber zu erfolgen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mietvertragsparteien hatten einen gerichtlichen Vergleich auf Widerruf abgeschlossen, jedoch nichts dazu vereinbart, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, insbesondere die vielfach übliche Klausel aufgenommen, daß der Widerruf durch schriftliche Anzeige an das Gericht zu erklären ist. Der Beklagte (Mieter) widerrief nunmehr den Vergleich durch Schriftsatz an das Gericht, der (per Fax) noch innerhalb der Widerrufsfrist dort einging. Die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite erfolgte allerdings dann erst nach Fristablauf.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Berufung kam das Landgericht Berlin, ZK 62, zu dem Ergebnis, daß der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden ist. Die Kammer setzte ihre bisherige Rechtsprechung fort, daß im Zweifel der Widerruf des Vergleichs dem Prozeßgegner gegenüber zu erklären ist. Allerdings stehe es den Parteien eines Vergleichs frei, eine besondere Form des Widerrufs zu vereinbaren und insofern in den Vergleich aufzunehmen, daß der Widerruf dem Gericht gegenüber zu erklären sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es wird auf den Kommentar in GE 2003, 233 Bezug genommen. Es handelt sich offenbar nicht um einen Einzelfall, wobei auch Anwälte nicht gefeit sind, im Eifer des Gefechts Fehler zu machen. Die von der ZK 62 zugelassene Revision wird dem Vernehmen nach auch eingelegt bzw. ist schon eingelegt worden. In ihr wird sicher das Argument wiederholt werden, der Widerruf des gerichtlichen Vergleichs sei auch eine Prozeßhandlung, die fristgemäß gegenüber dem Gericht abzugeben sei. Auch sei es üblich, dem Gericht gegenüber den Widerruf zu erklären, was auch eher den Geschäftsgängen entspreche. Kommt es zu keiner oder zu keiner anderslautenden Entscheidung des BGH, dürfte dann der Anwaltsregreß im Raume stehen.