veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 2 GKG wegen Beendigung eines Nutzungsverhältnisses

KG12 W 48/1728.12.2017GE 2018, 191

ZPO §§ 3, 6; GKG § 41 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stützt der Vermieter seinen Räumungsanspruch gegen den Nutzer der Mietwohnung auf § 546 Abs. 2 BGB, weil dem Nutzer der Gebrauch der Mietsache von dem Ehemann überlassen worden ist, gilt für den Streitwert § 41 Abs. 2 GKG.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen des KG

häufig von der Redaktion verfasst

I. Die Kl. hat die Bekl. auf Räumung der von ihr bewohnten Mietwohnung in Anspruch genommen. Ein Mietvertrag mit dem Ehemann der Bekl. endete zuvor durch Kündigung, gegen den Ehemann besteht ein rechtskräftiges Räumungsurteil. Das Amtsgericht hat die Bekl. mit Urteil vom 22. März 2017 zur Räumung verurteilt, die Berufung der Bekl. hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. September 2017 als unzulässig verworfen und den Streitwert gemäß §§ 3, 6 ZPO auf 200.000 € festgesetzt. Die Bekl. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung und meint, es gelte § 41 Abs. 2 GKG.

Das Landgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss an der Wertfestsetzung festgehalten und ausgeführt, der gebührenrechtliche Streitgegenstand werde vom Kl. bestimmt, der die Bekl. hier als unberechtigte Besitzerin, „ohne Mieterin“ zu sein, in Anspruch genommen habe.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts verkennt die Reichweite des § 41 Abs. 2 GKG, der für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts unmittelbare Anwendung findet. Die Frage, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, stellt sich somit nicht.

Das Amtsgericht hat den Räumungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. auf § 546 Abs. 2 BGB gestützt, weil der Bekl. der Gebrauch der Mietsache von ihrem Ehemann überlassen worden ist. Die Bekl. hat ihr Besitzrecht somit aus dem Mietvertrag der Kl. mit dem Ehemann der Bekl. hergeleitet, so dass die Beendigung des Mietvertrages auch der Grund für den geltend gemachten Räumungsanspruch ist. Diesen Fall regelt § 41 Abs. 2 GKG unmittelbar, der darauf abstellt, ob „wegen der Beendigung eines Mietverhältnisses“ die Räumung begehrt wird. Ohne die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Ehemann der Bekl. hätte die Kl. keine Räumung begehren können. Unerheblich für die Streitwertfestsetzung ist, ob über die Beendigung des Mietverhältnisses noch Streit herrscht und ob ein Kl. seinen Anspruch (auch) auf § 985 BGB stützt, ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Besitzüberlassung im Sinne des § 546 Abs. 2 BGB auf einem Untermietverhältnis oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung - wie hier an den Ehegatten - beruht (vgl. z. B. OLG Frankfurt, 2 W 61/11, 26.10.2011, Rn. 9 bei juris; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 41 GKG Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen; Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 16 „Mietstreitigkeiten“).

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist somit der Jahresbetrag des von dem Ehemann der Bekl. geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten, nach den unwidersprochenen Angaben der Bekl. zuletzt 600 € monatlich.

Aus den Gründen des LG Berlin, Beschluss vom 9. November 2017 - 67 S 146/17 -

Der Beschwerde war nicht abzuhelfen, da der Gebührenstreitwert nicht gemäß §§ 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG, sondern gemäß §§ 3, 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert der Mietsache zu bemessen war (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. August 2016 - 67 S 187/16, GE 2016, 1097 = ZMR 2016, 920).

Maßgebend ist insoweit auch gebührenrechtlich der prozessuale Streitgegenstand, der allein vom Kl. bestimmt wird. Auf das Vorbringen des Bekl. kommt es dabei - auch für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit - auch im mietrechtlichen Kontext bereits grundsätzlich nicht an (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urt. v. 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39, juris Tz. 23).

Gemessen daran war allein auf den Vortrag der Kl. abzustellen, ausweislich dessen die Bekl. ausdrücklich lediglich als unrechtmäßige „Besitzerin“ in Anspruch genommen wurde, „ohne Mieterin“ der Mietsache zu sein. Unabhängig davon hat sich die Bekl. auch zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, ihren Besitz von einem eigenständigen Mietvertrag oder einem mit einem Dritten geschlossenen - und weiter bestehenden - Mietverhältnis abzuleiten. Dafür bestand auch - spätestens nachdem der Zurückweisungsbeschluss der Kammer im gegen den Mieter geführten Räumungsverfahren nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH rechtskräftig geworden war - kein Anlass. Eine analoge Anwendbarkeit des § 41 GKG auf Klagen der streitgegenständlichen Art scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, NJW-RR 2017, 204, juris Tz. 10 f [Feststellung einer Minderungsquote]).

Eine der Bekl. günstigere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Rechtsprechung des III. und V. Zivilsenates des BGH. Soweit der III. Zivilsenat (Beschl. v. 18. Mai 2017 - III ZR 525/16, NZM 2017, 525, juris Tz. 11) bei einer von einem Unterpächter erhobenen Feststellungsklage für die Bemessung des Gebührenstreitwertes auf § 41 GKG abgestellt hat, entspricht das der hier getroffenen Wertung. Denn im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Unterpächter geklagt und das Bestehen mehrerer Unterpachtverhältnisse behauptet. Damit hatte er den Streitgegenstand auch gebührenrechtlich dahingehend bestimmt, dass Ansprüche aus einem bestehenden Pachtverhältnis geltend gemacht und nicht lediglich auf die für Vindikationsklagen allein maßgebliche Eigentümer- und Besitzerstellung abgestellt wurde. Hier indes liegt der Fall genau umgekehrt.

Nichts anderes folgt schließlich aus der Rechtsprechung des V. Zivilsenates, der § 41 GKG über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus auch dann anwendet, wenn der Bekl. ein Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis einwendet (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2016 - V ZR 192/15, NZM 2016, 892 Tz. 5). Denn einerseits kann die Bestimmung des - gebührenrechtlichen -Streitgegenstandes bereits grundsätzlich nicht vom Vorbringen des Bekl. abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39, juris Tz. 23), zumal es für die Wertbemessung ausweislich § 40 GKG ohnehin allein auf den Moment des Eingangs der Klage - und nicht auf das spätere Vorbringen des Bekl. - ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 2010 -XII ZB 12/05, FamRZ 2010, 365, juris Tz. 2). Andererseits hat die Bekl. zu keinem Zeitpunkt ein - schlüssiges - Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis eingewandt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern (§ 546 Abs. 2 BGB). Stützt der Vermieter seinen Räumungsanspruch gegen die Nutzerin einer Mietwohnung darauf, weil ihr der Gebrauch der Mietsache von ihrem Ehemann überlassen worden ist, gilt für den Streitwert § 41 Abs. 2 GKG, wonach regelmäßig das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin (Vermieterin) hatte die Beklagte auf Räumung der von ihr bewohnten Mietwohnung in Anspruch genommen. Der (nur) mit dem Ehemann der Beklagten geschlossene Mietvertrag war zuvor durch Kündigung beendet worden; gegen den Ehemann besteht ein rechtskräftiges Räumungsurteil.

Das Amtsgericht hat die beklagte Ehefrau zur Räumung verurteilt, ihre Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen und den Streitwert nach freiem Ermessen gemäß §§ 3, 6 ZPO auf sagenhafte 200.000 € festgesetzt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Gebührenstreitwert richte sich nach dem Verkehrswert der Mietsache. Maßgebend sei gebührenrechtlich der prozessuale Streitgegenstand, der allein vom Kläger bestimmt werde. Dieser habe seinen Anspruch ausdrücklich lediglich auf den unrechtmäßigen Besitz der Beklagten gestützt.

Unabhängig davon habe sich die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, ihren Besitz von einem eigenständigen Mietvertrag oder einem mit einem Dritten geschlossenen – und weiter bestehenden – Mietverhältnis abzuleiten.

Gegen den Streitwertbeschluss wandte sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Das Landgericht hat dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der 12. Senat des KG hat die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht abgeändert und den Wert für beide Instanzen auf jeweils 7.200 € festgesetzt. Das Landgericht verkenne die Reichweite des § 41 Abs. 2 GKG, der für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts unmittelbare Anwendung finde.

Das Amtsgericht habe den Räumungsanspruch auf § 546 Abs. 2 BGB gestützt, weil der Beklagten der Gebrauch der Mietsache von ihrem Ehemann überlassen worden sei. Die Beklagte habe ihr Besitzrecht somit aus dem Mietvertrag der Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten hergeleitet, so dass die Beendigung des Mietvertrages auch der Grund für den geltend gemachten Räumungsanspruch sei. Diesen Fall regele § 41 Abs. 2 GKG unmittelbar, der darauf abstelle, ob „wegen der Beendigung eines Mietverhältnisses“ die Räumung begehrt werde.

Ohne die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Ehemann der Beklagten hätte die Klägerin kein Räumungsbegehren geltend machen können. Unerheblich für die Streitwertfestsetzung sei, ob über die Beendigung des Mietverhältnisses noch Streit herrsche, und ob ein Kläger seinen Anspruch (auch) auf § 985 BGB stütze (wonach der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann), ebenso wenig komme es darauf an, ob die Besitzüberlassung im Sinne des § 546 Abs. 2 BGB auf einem Untermietverhältnis oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung – wie hier an den Ehegatten – beruhe. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sei damit der Jahresbetrag des von dem Ehemann der Beklagten geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten, nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten zuletzt 600 € monatlich.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Was die Kosten betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich derjenige für die Kosten haftet, der das Verfahren des Rechtzugs beantragt hat. Das war vorliegend die Klägerin (Vermieterin). Daneben schuldet nach § 29 Nr. 1 GKG der die Kosten, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; dabei handelt es sich um eine primäre Haftung. Nach § 31 Abs. 1 GKG haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Nach Abs. 2 haftet zunächst der Erstschuldner nach § 29 GKG. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners (in der Regel der Schuldner nach § 22 Abs. 1 GKG, also im Zweifel der Kläger) soll erst dann geltend gemacht werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Wäre vorliegend die Beklagte mittellos, hätte die Vermieterin trotz Obsiegens die Kosten nach 200.000 € (!) tragen müssen – wenn nicht das KG das (zutreffend) zurechtgerückt hätte.

Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 2 GKG wegen Beendigung eines Nutzungsverhältnisses — KG 12 W 48/17 — vera