Gebührenstreitwert für Wohnungsbesichtigungen
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung einer Wohnungsbesichtigung aus Anlass eines geplanten Verkaufs bemisst sich auf 18 % des in Aussicht genommenen Verkaufserlöses.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, 3 GKG, §§ 32 Abs. 2 RVG statthaft sowie form- und noch fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Bemessung des Gebührenstreitwerts für eine Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung einer Besichtigung folgt aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Prozessbevollmächtigte des Kl. davon aus, dass maßgeblich das Interesse des Kl. an dem mit der Besichtigung verfolgten Zweck ist (vgl. AG Coesfeld, Urt. v. 15.10.2013 - 4 C 210/13, nach juris Rn. 17). Dieser liegt hier in der Besichtigung der vom Mieter inne gehaltenen Wohnung durch eine Maklerin im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Verkauf. Abzustellen ist in diesem Fall auf das Verwertungsinteresse des Vermieters, insbesondere den erwarteten Kaufpreis. Da die Besichtigung - wie auch der Prozessbevollmächtigte des Kl. einräumt - (nur) der erste Schritt eines langwierigen, ergebnisoffenen Prozesses ist, kann nur ein geringer Bruchteil dessen in Ansatz gebracht werden (vgl. Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., 2016, Rn. 1677; AG Dorsten, Beschl. v. 22.9.1978 - 3 C 319/78, WuM 1979, 155, nach juris). Der Ansatz von 1 % des in Aussicht genommenen Verkaufserlöses von 150.000 € ist hier angemessen und ausreichend.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung einer Wohnungsbesichtigung aus Anlass eines geplanten Verkaufs beträgt 1 % des in Aussicht genommenen Verkaufserlöses, so das Landgericht Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Zusammenhang mit einer vom Mieter nicht gewährten Wohnungsbesichtigung und einer vom Vermieter daraufhin erhobenen Klage auf Duldung der Besichtigung wegen eines geplanten Verkaufes ging es um die Höhe des Gebührenstreitwerts.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung einer Besichtigung sei das Interesse des Vermieters an dem mit der Besichtigung verfolgten Zweck maßgeblich. Dieser liegt hier in der Besichtigung der vom Mieter innegehaltenen Wohnung durch eine Maklerin im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Verkauf. Maßgeblich sei mithin das Verwertungsinteresse des Vermieters, insbesondere der erwartete Kaufpreis. Da die Besichtigung nur der erste Schritt eines langwierigen, ergebnisoffenen Prozesses sei, erscheine der Ansatz von 1 % des in Aussicht genommenen Verkaufserlöses als angemessen und ausreichend.