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Gebührenstreitwert für negative Feststellung der monatlichen Minderung

LG Berlin67 T 137/1522.09.2015GE 2015, 1291

ZPO § 9; GKG §§ 41 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., 48 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichtete Klage bemisst sich nicht analog § 41 Abs. 5 GKG, sondern gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Prozessbevollmächtigte der klagenden Mieterin begehrt mit seiner Streitwertbeschwerde die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, nachdem das Amtsgericht den Klageantrag zu 2), der auf die negative Feststellung eines Minderungssatzes gerichtet war, mit dem Jahreswert der begehrten Minderung bemessen hat.

Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer übertragene Beschwerdeverfahren führt im Ergebnis zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. […]

Der Gebührenstreitwert für den auf die negative Feststellung der monatlichen Minderung von 82,20 € gerichteten Klageantrag zu 2) bemisst sich nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung (=3.425,40 €), so dass der Gebührenstreitwert unter Einschluss des zutreffend mit 986,40 € bemessenen Klageantrags zu 1) sich insgesamt auf bis 5.000 € beläuft.

Anders als bei der klageweisen Feststellung einer modernisierungsbedingten Erhöhung, deren Wert sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GKG nach dem Jahreswert des Erhöhungsbetrages richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249; Kammer, Beschl. v. 4. August 2015 - 67 T 80/15, GE 2015, 1295 = WuM 2015, 565 Tz. 8), hat der Gesetzgeber Feststellungsklagen der streitgegenständlichen Art in § 41 Abs. 5 GKG nicht spezialgesetzlich geregelt. Für eine analoge Anwendung der für Mängelbeseitigungsklagen - und nicht für Klagen der streitgegenständlichen Art - ausdrücklich in § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG getroffenen gesetzlichen Regelung ist auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10. September 2014 - 2 W 61/14; NZM 2015, 216 Tz. 24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20. September 2013 - 10 W 18/13, MDR 2014, 247, Tz. 19; Kammer, Beschl. v. 17. November 2008 - 67 S 258/08, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 26. Mai 2014 - 65 T 109/14, MietRB 2014, 235 Tz. 7; v. 18. Juli 2014 - 63 T 88/14, GE 2014, 1585 Tz. 3 f.; a.A. KG, Beschl. v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, NZM 2011, 92 Tz. 3; LG Berlin, Beschl. v. 13. Juli 2015 - 65 T 90/15, GE 2015, 1098). Diese Wertung gilt unabhängig, erst recht aber vor dem Hintergrund der umfassenden Mietrechtsreformen der Jahre 2013 (und 2015), die den Gesetzgeber auch weiterhin nicht veranlasst haben, im GKG enthaltene Regelungslücken zu schließen und etwaig vorhandene Wertungswidersprüche zu beseitigen.

Davon ausgehend bemisst die Kammer den Gebührenstreitwert im streitgegenständlichen Kontext auch weiterhin gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO mit dem 3 ½fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung. Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der beider Fachsenate des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 936 Tz. 5; Beschl. v. 21. September 2005 - XII ZR 256/03, GE 2006, 320 = NJW-RR 2006, 16 Tz. 14; Beschl. v. 12. Mai 2010 - VIII ZR 235/09, n. v.; Beschl. v. 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, GE 2012, 681), so dass keine Veranlassung zur Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG bestand.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichtete Klage bemisst sich nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung (entgegen LG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 65 T 90/15, GE 2015, 1062).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG setzte den Gebührenstreitwert für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung auf den Jahresbetrag der begehrten Minderung fest. Das führte zur Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Mieters zum LG. Der Einzelrichter übertrug die Sache nach § 568 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Kammer.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 67 änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und setzte den Gebührenstreitwert auf den 3 1/2fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung fest. Anders als bei der klageweisen Feststellung einer modernisierungsbedingten Erhöhung, deren Wert sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 1. Alt. GKG nach dem Jahreswert des Erhöhungsbetrages richte (BGH - VIII ZR 89/13 -, GE 2015, 249), habe der Gesetzgeber Feststellungsklagen der streitgegenständlichen Art in § 41 Abs. 5 GKG nicht spezialgesetzlich geregelt. Für eine analoge Anwendung der für Mängelbeseitigungsklagen – und nicht für Klagen der streitgegenständlichen Art – gesetzlichen Regelung sei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (zuletzt OLG Frankfurt a. M., NZM 2015, 216; a. A. KG, NZM 2011, 92; LG Berlin, ZK 65, GE 2015, 1098). Diese Wertung gelte unabhängig, erst recht aber vor dem Hintergrund der umfassenden Mietrechtreformen der Jahre 2013 und 2015, die den Gesetzgeber auch weiterhin nicht veranlasst hätten, im GKG enthaltende Regelungslücken zu schließen und etwaig vorhandene Wertungswidersprüche zu beseitigen. Davon ausgehend bemesse die Kammer den Gebührenstreitwert im streitgegenständlichen Kontext auch weiterhin gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO mit dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung. Diese Rechtsprechung stehe im Einklang mit der beider Fachsenate des BGH (BGH - XII ZR 248/04 -, NJW-RR 2005, 936; BGH - VIII ZR 155/11 -), so dass keine Veranlassung zur Zulassung der weiteren Beschwerde bestanden habe.