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Gebührenstreitwert für Klage auf künftige Nutzungsentschädigung

LG Berlin67 S 285/1610.11.2016GE 2017, 230

ZPO §§ 3, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für einen auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe gerichteten Klageantrag des Vermieters ist mit dessen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert identisch. Er richtet sich mangels besonderer Bestimmung im GKG gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Bekl. ist zur Zahlung von 841,09 €, von monatlich weiteren 376,26 € ab Juli 2016 bis zur Räumung und Herausgabe sowie zur Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung verurteilt worden. Dagegen Berufung der Bekl. Die Kammer hat den Bekl. mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass die teilweise Verwerfung und Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beabsichtigt sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. […] Die Bemessung des Gebührenstreitwertes einer auf die Verurteilung zur Entrichtung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung der Mietsache gerichteten Klage ist im Einzelnen streitig (vgl. Kammer, Beschl. v. 16. Juni 2016 - 67 S 76/16, GE 2016, 1032 = WuM 2016, 512, juris Tz. 9; Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 Rz. 16 „Mietstreitigkeiten“, jeweils m.w.N.). Sie hat jedoch gemäß § 48 Abs. 1 GKG nach den für die Bemessung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwertes maßgeblichen §§ 2 ff. ZPO zu erfolgen, da das GKG insoweit keine Bestimmung enthält und mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analogiefähig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, GE 2016, 1025 = WuM 2016, 514 Tz. 9 f.; Kammer, aaO. [jeweils zum Gebührenstreitwert einer auf Feststellung der Minderung gerichteten Klage]).

Davon ausgehend sind der Gebühren- und Zuständigkeitsstreitwert einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage zwingend deckungsgleich. Das wiederum hat zur Folge, dass abgesehen von der in der Regel und auch hier nicht gegebenen Sonderkonstellation einer nachträglichen instanzübergreifenden Wertveränderung des Beschwerdegegenstandes (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15, ZinsO 2016, 408 Tz. 9 ff.) - auch eine Identität zwischen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03, GE 2006, 641 = NZM 2006, 378 Tz. 2; Kammer, aaO., Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 2 Rz. 3; Herget, in: Zöller, aaO., § 3 Rz. 6). Nach gefestigter - und von der Kammer geteilter - Rechtsprechung des BGH bemisst sich Letzterer unter anderem nicht nur bei Mängelbeseitigungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Feststellung einer Minderung gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit den Wertungsgrundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag (der Minderung) (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, GE 2000, 886 = NJW 2000, 3142, 3143; v. 27. November 2002 - VIII ZB 33/02, NZM 2003, 152). Diese den Ansatz des 3 1/2fachen Jahresbetrages rechtfertigenden Wertungsgrundsätze gelten bei einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage des Vermieters erst recht. Eine von dem Wertmaßstab des Rechtsmittelstreitwerts abweichende Festsetzung des Gebührenstreitwertes wäre systemwidrig (vgl. Kammer, aaO., Tz. 4; Heinrich, aaO., § 9 Rz. 2), es sei denn, das GKG enthielte eine abweichende Sondervorschrift. An einer solchen aber fehlt es.

Gemessen daran käme eine von der aufgezeigten Bemessung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwertes abweichende Festsetzung des Gebührenstreitwertes nur in Betracht, wenn die am 3 1/2fachen Jahreswert der Nutzungsentschädigung ausgerichtete Bemessung des Rechtsmittel- und Zuständigkeitsstreitwertes einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage eine andere Bewertung erforderte. Dazu allerdings besteht keinerlei Veranlassung:

Es bedarf dazu im Ausgangspunkt keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Wertfestsetzung im hier streitgegenständlichen Zusammenhang gemäß § 3 ZPO oder gemäß § 9 Satz 1 ZPO zu erfolgen hat. Denn im Falle der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 9 Satz 1 ZPO müsste die Festsetzung sämtlicher Streitwertarten ohnehin zwingend nach dem 3 1/2fachen Jahreswert erfolgen (vgl. Heinrich, aaO., § 9 Rz. 2). Eine davon abweichende Beurteilung ergäbe sich aber auch nicht aus § 3 ZPO, da bei dessen Anwendung auf Klagen der streitgegenständlichen Art die Wertungsgrundsätze des § 9 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen sind. § 9 ZPO dient als übergreifende normative Streitwertregel durch Vereinfachung und Vereinheitlichung nicht nur dem gerechten Ausgleich der Parteiinteressen, sondern auch der Rechtssicherheit (vgl. Kammer, aaO., Tz. Heinrich, aaO., § 9 Rz. 1; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 9 Abs. 1). Deshalb wird nicht zuletzt aus Gründen der Rechts(mittel)-sicherheit- und -klarheit der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert bei mietrechtlichen Auseinandersetzungen mit Ausnahme unbedingter Zahlungsklagen - und selbst bei den weder nach § 3 noch 9 ZPO, sondern nach § 8 ZPO zu beurteilenden Räumungsklagen - nach allgemeiner Auffassung ganz überwiegend nach dem Wertungsmaßstab des § 9 Satz 1 ZPO bemessen (vgl. Herget, aaO., § 9 Rz. 1 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und des BGH). Dieser Wertmaßstab gilt auch im hier maßgeblichen Kontext.

Etwas anderes folgt gemäß § 9 Satz 2 ZPO lediglich in dem Ausnahmefall, in dem sich ein konkreter kürzerer Zeitraum bereits im Moment der Einreichung der Klage genau und sicher bestimmen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, GE 2007, 780 = NZM 2007, 355 Tz. 2; v. 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Tz. 2; Kammer, aaO., Tz. 6). An diesen Ausnahmevoraussetzungen indes fehlt es auch hier: Denn ein kürzerer Zeitraum zwischen der Einreichung der Klage und dem räumungsbedingten Wegfall des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung lässt sich in dem gemäß § 40 GKG für die Wertbemessung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der auf Räumung und künftigen Nutzungsentschädigung gerichteten Klage des Vermieters oder der Einlegung des Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung für das Gericht bereits grundsätzlich nicht genau und sicher bestimmen, erst recht nicht mit Blick auf das zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare Verteidigungsverhalten des Mieters und der davon abhängigen Dauer des Räumungsprozesses und einer sich etwaig anschließenden Räumungsvollstreckung. Diese Unsicherheit gebietet die Anwendung des Auffangtatbestandes des § 9 Satz 1 ZPO auch bei der Bestimmung des (Gebührenstreit-) Wertes für Klageanträge der streitgegenständlichen Art.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert bestimmt sich nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wurde vom AG auf die Klage des Vermieters zur Zahlung einer bestimmten Summe (offenbar rückständige Miete) sowie zur Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung, ferner von monatlich einer weiteren Summe bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Dagegen legte er Berufung ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin wies nach Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch Beschluss zurück. Die Wertfestsetzung erfolgte nach §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG, 3, 9 Satz 1 ZPO. Dabei sei neben der mit der Berufung angefochtenen Verurteilung zur Räumung und unbedingten Zahlung auch der auf die Verurteilung zur künftigen Nutzungsentschädigung entfallende Wert zu berücksichtigen, den die Kammer nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung bemessen hat.

Die Bemessung habe nach den für die Bemessung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwerts maßgeblichen §§ 2 ff. ZPO zu erfolgen, da das GKG insoweit keine Bestimmung enthalte und mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analogiefähig sei (BGH, GE 2016, 1025 – zum Gebührenstreitwert einer auf Feststellung der Minderung gerichteten Klage). Davon ausgehend seien der Gebühren- und Zuständigkeitsstreitwert einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage zwingend deckungsgleich. Das wiederum habe zur Folge, dass abgesehen von der in der Regel und auch hier nicht gegebenen Sonderkonstellation einer nachträglichen instanzübergreifenden Wertveränderung des Beschwerdegegenstands auch eine Identität zwischen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert bestehe. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH bemesse sich Letzterer u. a. nicht nur bei Mängelbeseitigungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Feststellung einer Minderung gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit den Bewertungsgrundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3,5fachen Jahresbetrag. Diese Bewertungsgrundsätze würden bei einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage des Vermieters erst recht gelten. Es bedürfe dazu im Ausgangspunkt keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Wertfestsetzung im hier streitgegenständlichen Zusammenhang gemäß § 3 ZPO oder gemäß § 9 Satz 1 ZPO zu erfolgen habe. Etwas anderes folge gem. § 9 Satz 2 ZPO nur ausnahmsweise, wenn sich ein konkreter kürzerer Zeitraum bereits bei Klageeinreichung genau und sicher bestimmen lasse. Daran fehle es hier: Denn ein kürzerer Zeitraum zwischen Klageeinreichung und räumungsbedingtem Wegfall des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung lasse sich im gem. § 40 GKG für die Wertbemessung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der Klage des Vermieters auf Räumung und künftige Nutzungsentschädigung oder der Einlegung des Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung für das Gericht bereits grundsätzlich nicht genau und sicher bestimmen, erst recht nicht mit Blick auf das zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare Verteidigungsverhalten des Mieters und der davon abhängigen Dauer des Räumungsprozesses und einer sich etwaig anschließenden Räumungsvollstreckung. Diese Unsicherheit gebiete die Anwendung des Auffangtatbestandes des § 9 Satz 1 ZPO auch bei Bestimmung des (Gebührenstreit-) Wertes für Klageanträge der streitgegenständlichen Art.