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Gebührenstreitwert für Klage auf Feststellung der Minderung nach Jahresbetrag

KG8 W 32/1805.07.2018GE 2018, 1151

GKG §§ 40, 41; ZPO §§ 3, 9

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Gebührenstreitwert für die Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete ist entsprechend § 3 ZPO auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung zu bemessen.

2. Sind Mängel bei Einlegung eines Rechtsmittels noch nicht behoben, ist der Jahresbetrag vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu berechnen, zuzüglich des bisher verstrichenen Zeitraums ab Klageeinreichung.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. hat die Bekl. auf Beseitigung diverser Mängel (Klageantrag zu 1), auf Feststellung einer Mietminderung um monatlich 188,47 € ab dem 1.4.2016 bis zur vollständigen Beseitigung der Mängel (Klageantrag zu 2) sowie auf Rückzahlung einer Überzahlung der Miete in Höhe von 1.319,29 € in Anspruch genommen. Im Laufe der ersten Instanz haben die Parteien den Rechtsstreit wegen einzelner Mängel übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Teilurteil vom 10.11.2016 ist die Bekl. zur Beseitigung weiterer Mängel verurteilt worden und die Klage wegen eines Mangels abgewiesen worden. Ferner hat das Landgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über einen Mangel am Oberlicht eingeholt. Im Verlauf der ersten Instanz hat die Kl. dann statt Feststellung einer Mietminderung wegen einzelner Mängel Verurteilung der Bekl. zur Zahlung weiterer 2.059,06 € beantragt. Die Bekl. ist mit Schlussurteil vom 15.6.2017 zur Beseitigung eines Mangels am Oberlicht (Antrag zu 1), zur Zahlung von 3.251,42 € (Antrag zu 2) verurteilt worden, ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Kl. zur monatlichen Minderung der Miete von 75,39 € (47,12 € + 28,27 €) bis zur vollständigen Beseitigung bestimmter im Einzelnen bezeichneter Mängel berechtigt ist (Antrag zu 3). Die Berufung der Bekl. hat sich nur gegen das Schlussurteil gerichtet.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Streitwert erster Instanz auf 11.496,67 € (Klageantrag zu 1 = 2.261,64 €, Klageantrag zu 2 = 7.915,74 € [42 x 188,47 €] und Klageantrag zu 3 = 1.319,29 €) festgesetzt. Das Landgericht hat den Berufungsstreitwert auf 4.495,34 € (Antrag zu 1 = 339,24 €, Antrag zu 2 = 904,68 € [12 x 75,39 €] und Antrag zu 3 = 3.251,42 €) festgesetzt.

Mit der Beschwerde machen die Prozessbevollmächtigten der Kl. geltend, der Streitwert für den Antrag zu 2) sei nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung beider für Mietsachen zuständigen Senate des Kammergerichts fest, dass der Streitwert von Anträgen auf Feststellung einer Mietminderung - wie auch vom BGH mit Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZR 43/15 - entschieden - nicht gemäß oder analog § 41 Abs. 5 GVG zu bestimmen ist, dass aber der Ansatz einer Mietminderung für 3 ½ Jahre entsprechend § 9 Satz 1 ZPO bei vom Vermieter behebbaren Mängeln nicht der üblichen Dauer bis zur Mangelbeseitigung entspricht, und dass im Interesse gleichmäßiger und vorhersehbarer Bewertung im Regelfall der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Mängelbeseitigung auf zwölf Monate geschätzt werden kann. Auf die nähere Begründung in den Beschlüssen vom 30.5.2016 - 8 W 13/16 - (GE 2016, 912, Tz. 11-15 bei juris) und vom 6.6.2016 - 12 W 19/16 - (MDR 2016, 1054, Tz. 12, 13 bei juris) wird Bezug genommen.

Den Streitwert erster Instanz hat der Senat hinsichtlich des Antrages zu 2), festzustellen, dass die Kl. zur Minderung der Miete in Höhe von 188,47 € berechtigt ist, gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert. Hierfür spielt keine Rolle, dass einzelne Mängel im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz beseitigt worden sind, andere Mängel bis über ein Jahr hinaus nicht beseitigt worden sind. Für die Wertberechnung maßgebend ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, hier also die Klageeinreichung am 23.3.2016. Der Senat, der den Streitwert gemäß § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach freiem Ermessen festsetzt, geht davon aus, dass aus damaliger Sicht eine Mangelbeseitigung innerhalb eines Jahres zu erwarten war.

Der Streitwert erster Instanz beläuft sich daher für den Klageantrag zu 1 auf 2.261,64 €, für den Klageantrag zu 2 auf 2.261,64 € (12 x 188,47 €) und für den Klageantrag zu 3 auf 1.319,29 €. Die Umstellung des Feststellungsantrages betreffend einzelne Mängel in den Antrag auf Zahlung von 2.059,06 € erhöhte den Wert nicht.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist gemäß § 40 GKG nach dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 14.7.2017 zu bemessen. Der Senat schätzt, dass seinerzeit damit zu rechnen war, bis zur Beseitigung des Mangels am Oberlicht würden (weitere) zwölf Monate vergehen, seit März 2016 insgesamt also rund 29 Monate. Der Wert zweiter Instanz beträgt danach für den Antrag zu 1 = 339,24 € (12 x 28,27 €); Antrag zu 2 = 2.186,31 € (29 x 75,39 €) und Antrag zu 3 = 3.251,42 € = 5.776,97 €.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Mieter auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung klagt, ist der Gebührenstreitwert aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Minderung zu ermitteln – so der Bundesgerichtshof. Das Kammergericht ist anderer Auffassung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hatte auf Beseitigung verschiedener Mängel geklagt sowie auf Feststellung einer Mietminderung. Nach teilweiser Mangelbeseitigung und übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hatte das Amtsgericht den Gebührenstreitwert auf das 42-fache der Mietminderung festgesetzt, das Landgericht (64. Kammer) auf den Jahresbetrag. Das Kammergericht hielt die Streitwertbeschwerde der Rechtsanwälte der Mieterin für teilweise begründet.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der 8. Senat verwies auf die ständige Rechtsprechung beider für Mietsachen zuständigen Senate des Kammergerichts, wonach der Streitwert bei vom Vermieter behebbaren Mängeln in der Regel auf zwölf Monate geschätzt werden könne. Wenn allerdings der Vermieter auch bis zum Berufungsverfahren untätig bleibe, werde zum Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung ab Einlegung der Berufung der bisher verstrichene Zeitraum hinzugerechnet, und danach sei der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens zu bemessen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Vergangenheit war umstritten, ob § 41 Abs. 5 GKG direkt oder analog für den Gebührenstreitwert (Jahresbetrag der Minderung) anzuwenden ist, oder ob gemäß § 48 GKG, § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbetrag maßgeblich ist. Der Bundesgerichtshof (GE 2016, 1025) nahm den dreieinhalbfachen Jahresbetrag an; nachdem insoweit der VIII. und der XII. Senat gleichlautend entschieden hatten, war eine Beendigung des Streits erhofft (Schach, JurisPR-MietR 17/2016, Anmerkung 5) oder sicher erwartet worden (NJW-Spezial 2016, 637). Der 8. Senat des Kammergerichts, der noch mit seiner Entscheidung vom 30. Mai 2016 (GE 2016, 912) den Jahresbetrag für maßgeblich hielt (redaktionelle Anmerkung im GRUNDEIGENTUM: „Mit der Entscheidung des KG dürfte im Bezirk ‚Ruhe‘ einkehren“), hält nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für unzutreffend, weil im Regelfall ein Mietmangel nicht in dreieinhalb Jahren beseitigt werde, sondern in einem zu schätzenden Zeitraum von zwölf Monaten. Anders aber – und das ist neu – sei es für auch im Berufungsverfahren noch nicht behobene Mietmängel. Dann sei für das Berufungsverfahren der Gebührenstreitwert zwar ebenfalls auf zwölf Monate des Minderungsbetrages zu schätzen, zuzüglich aber zu dem verstrichenen Zeitraum seit Klageeinreichung (hier insgesamt 29 Monate).

Ob damit – wenigstens in Berlin – Ruhe einkehrt, ist zweifelhaft, denn es sind auch andere Fälle denkbar, in denen wegen eines besonders hartnäckigen oder uneinsichtigen Vermieters die zu schätzende Zeit bis zur Mängelbeseitigung länger als zwölf Monate beträgt. Die förmliche Rechtsprechung des BGH (immer 42 Monate) bietet dagegen den Vorteil der Rechtssicherheit.