Gebührenstreitwert für Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis
ZPO §§ 3, 9; GKG §§ 41, 48
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis bemisst sich nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses (entgegen LG Berlin, ZK 63, GE 2015, 861; LG Berlin, ZK 67, GE 2016, 65).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig. Sie ist statthaft, § 32 Abs. 2 i. V. m. § 68 GKG, die gemäß § 68 Abs. 1 GKG nötige Beschwer ist erreicht; sie auch form- und fristgerecht eingereicht, § 32 Abs. 2 RVG, § 68 GKG.
II. In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses bemessen.
§ 41 GKG enthält keine Wertvorschrift für die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Gemäß § 48 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren, wenn - wie hier - im GKG nichts anderes bestimmt ist, nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes.
Die für die Zuständigkeit maßgeblichen Wertvorschriften der §§ 8 und 9 ZPO kommen vorliegend gleichfalls nicht zur Anwendung. Die auf Zustimmung zur Untervermietung gerichtete Klage betrifft keinen Streit über das Bestehen und die Dauer des Mietverhältnisses im Sinne von § 8 ZPO, sondern nur einen Ausschnitt der vertraglichen Rechte und Pflichten im Rahmen des fortbestehenden Mietverhältnisses.
Anders als in der seitens der Beschwerde angeführten Entscheidung der Zivilkammer 63 (Beschluss vom 27.5.2015 - 63 T 40/15 [Einzelrichter], GE 2015, 861, zitiert nach juris) ausgeführt, enthält § 9 ZPO keinen Grundsatz für die Streitwertbemessung bei „Streitigkeiten in Mietangelegenheiten“, wonach im Zweifel die 3,5fache Jahresmiete zugrunde zu legen sei. Aus dem Grunde folgt die Kammer auch nicht der Entscheidung der Zivilkammer 67 (Beschluss vom 23.9.2015 - 67 T 194/15 - GE 2016, 65 f.), weil es - abgesehen von der Begründung der Abkehr von einer analogen Anwendung des § 41 GKG - an einer Begründung für die Anwendung des § 9 ZPO fehlt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 9 ZPO ist ein Recht auf wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen. Ein solches liegt vor, wenn sich Nutzungen und Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabschnitten als einheitliche Folge eines Rechtsverhältnisses ergeben (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, zu § 9 Rn. 2). Die im zu entscheidenden Fall von der Kl. erstrebte Erlaubnis zur Untervermietung für einen konkret benannten Mieter betrifft keine wiederkehrende Leistung im vorgenannten Sinn. Streitgegenständlich ist vorliegend, ob der beklagte Vermieter zur Erteilung dieser einen, konkret erstrebten Erlaubnis verpflichtet ist (vgl. KG, Beschluss vom 10.2.2006 - 2 ZA/V 47/05 - GE 2006, 370 zitiert nach juris; dort Rn. 5), mithin nur eine einzelne Vertragspflicht.
Das Fehlen spezieller Regelungen führt (i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG) zur Anwendung des § 3 ZPO. Im Rahmen des dort eingeräumten Ermessens ist maßgeblich auf das Interesse des auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung klagenden Mieters abzustellen, welches darin besteht, die eigene Mietschuld durch eigene (Unter-) Mieterträge zu reduzieren (vgl. KG, aaO., juris Rn. 5; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.7.2007 - 8 W 169/07- zitiert nach juris).
Dass die Kl. sich hier - nach Erhalt der Untervermieterlaubnis von ihrem Vermieter - eine fortlaufende Einnahme in Gestalt der Untermiete erhofft, führt aber nicht dazu, den Streitgegenstand - Pflicht zur Erteilung einer Untervermietungserlaubnis - als wiederkehrende Leistung anzusehen. Dennoch ist im Rahmen der Wertbemessung nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens geeigneter Streitwertregelungen zu entscheiden, ob - mit Blick auf den zu erwartenden Untermietzins - das wirtschaftliche Interesse des klagenden Mieters anhand der Bezugsdauer für 3,5 Jahre (§ 9 ZPO) oder derjenigen für ein Jahr (§ 41 GKG) bemessen wird.
Der Kammer erscheint es im Rahmen der Wertbemessung nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO angezeigt, die sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den jeweiligen Jahresbetrag im Rahmen des § 41 Abs. 1, 2 und 5 GKG maßgeblich waren, in die nach § 3 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung einfließen zu lassen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 41 Abs. 5 GKG im Rahmen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestand - wie schon bei der Begrenzung des Gebührenstreitwertes für Räumungsklagen in der Norm des § 16 Abs. 1, 2 GKG a. F. - ausweislich der Gesetzesbegründung darin, Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 154 f.). Es erschiene der Kammer in der Zusammenschau mit diesen Regelungen als Wertungswiderspruch, wenn eine einzelne Vertragspflicht - die Zustimmung zur Untervermietung - gebührenrechtlich höher bewertet würde als der Streit um den Bestand des Mietverhältnisses.
Ein Grund, der dafür sprechen könnte, die Wertbemessung bezogen auf die Vertragspflicht der Erteilung einer Untermieterlaubnis anders zu beurteilen, ist nicht ersichtlich (vgl. für die Festsetzung auf den Jahresbetrag als Regelfall auch: Blank in: Schmidt-Futterer, 12. Aufl. 2015, zu § 540 Rn 82; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., Teil II Rn. 293).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der „Krieg“ zwischen den Mietberufungskammern des LG Berlin auf dem „Schlachtfeld“ der (Gebühren-) Streitwerte geht weiter: Jahreswert oder 3 ½facher Jahreswert? Die ZK 65 hält den einfachen Jahresbetrag für geboten und im Sinne des Gesetzgebers.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht setzte für eine Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis den Gebührenstreitwert nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte dagegen in eigenem Namen Beschwerde ein.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin, ZK 65, wies die Beschwerde zurück. Nach § 48 Abs. 1 GKG richteten sich die Gebühren, wenn – wie hier – im GKG nichts anderes bestimmt sei, nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes.
Die für die Zuständigkeit maßgeblichen Wertvorschriften der §§ 8 und 9 ZPO würden vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Die auf Zustimmung zur Untervermietung gerichtete Klage betreffe keinen Streit über das Bestehen und die Dauer des Mietverhältnisses im Sinne von § 8 ZPO, sondern nur einen Ausschnitt der vertraglichen Rechte und Pflichten im Rahmen des fortbestehenden Mietverhältnisses.
Anders als in der Entscheidung der ZK 63 (GE 2015, 861, Einzelrichter) ausgeführt, enthalte § 9 ZPO keinen Grundsatz für die Streitwertbemessung bei „Streitigkeiten in Mietangelegenheiten“, wonach im Zweifel die 3,5fache Jahresmiete zugrunde zu legen sei. Deshalb folge die Kammer auch nicht der Entscheidung der ZK 67 (GE 2016, 65), weil es – abgesehen von der Begründung der Abkehr von einer analogen Anwendung des § 41 GKG – an einer Begründung für die Anwendung des § 9 ZPO fehle. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 9 ZPO sei ein Recht auf wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen.
Ein solches liege vor, wenn sich Nutzungen und Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabschnitten als einheitliche Folge eines Rechtsverhältnisses ergeben würden. Die im zu entscheidenden Fall von dem Kläger erstrebte Erlaubnis zur Untervermietung für einen konkret benannten Mieter betreffe keine wiederkehrende Leistung im vorgenannten Sinn. Streitgegenständlich sei vorliegend, ob der beklagte Vermieter zur Erteilung dieser einen, konkret erstrebten Erlaubnis verpflichtet sei (KG GE 2006, 370), mithin nur eine einzelne Vertragspflicht. Das Interesse auf Erteilung einer Untermieterlaubnis bestehe darin, die eigene Mietschuld durch eigene (Unter-) Mieterträge zu reduzieren. Dass der Kläger sich eine fortlaufende Einnahme erhoffe, führe nicht dazu, den Streitgegenstand als wiederkehrende Leistung anzusehen. Danach sei im Rahmen der Wertbemessung zu entscheiden, ob – mit Blick auf den zu erwartenden Untermietzins – das wirtschaftliche Interesse des klagenden Mieters anhand der Bezugsdauer für 3 1/2 Jahre oder derjenigen für ein Jahr bemessen werde.
Der Kammer erscheine es im Rahmen der Wertbemessung nach §§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. 3 ZPO angezeigt, die sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den jeweiligen Jahresbetrag im Rahmen des § 41 Abs. 1, 2 und 5 GKG maßgeblich gewesen seien, in die nach § 3 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung einfließen zu lassen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 41 Abs. 5 GKG im Rahmen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes habe – wie schon bei der Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Räumungsklagen in der Norm des § 16 Abs. 1, 2 GKG a. F. – ausweislich der Gesetzesbegründung darin bestanden, Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten. Es erschiene der Kammer in der Zusammenschau mit diesen Regelungen als Wertungswiderspruch, wenn eine einzelne Vertragspflicht – die Zustimmung zur Untervermietung – gebührenrechtlich höher bewertet werden würde als der Streit um den Bestand des Mietverhältnisses. Ein Grund, der dafür sprechen könnte, die Wertbemessung bezogen auf die Vertragspflicht der Erteilung einer Untermieterlaubnis anders zu beurteilen, sei nicht ersichtlich.
Die weitere Beschwerde werde im Hinblick auf die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung des Kammergerichts nicht zugelassen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die ZK 65 knüpft an ihre Entscheidung vom 13. Juli 2015, 65 T 90/15, GE 2015, 1098 für den Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Herstellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, an.