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Gebührenstreitwert für Herausgabeklage

BGHV ZR 192/1516.06.2016GE 2016, 1209

GKG § 41

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der (Gebühren-) Streitwert für die Klage auf Herausgabe eines Hausgrundstücks ist auf den Wert der Nutzung eines Jahres festzusetzen, auch wenn die Klage nur auf Eigentum gestützt wird, die Gegenseite aber ein Miet- oder anderes Nutzungsverhältnis einwendet (Bestätigung von BGHZ 48,177).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Der Kl. hat von dem Bekl. in den Vorinstanzen mit Erfolg Herausgabe eines Grundstücks verlangt, das er in einer Zwangsversteigerung erworben und das zuvor im Eigentum des Bekl. gestanden hatte. Dieser beabsichtigte, das Grundstück nach Besserung seiner finanziellen Situation zurückzuerwerben. Nach einer Absprache zwischen den Parteien sollte der Bekl. die Erwerbskosten im Zwangsversteigerungsverfahren und alle bis zu dem - innerhalb eines Jahres abzuwickelnden - Rückerwerb anfallenden Kosten und Lasten des Grundstücks tragen. Gegen die nach dem Scheitern des Rückerwerbs von dem Kl. erhobene Herausgabeklage hat sich der Bekl. damit verteidigt, zum Besitz berechtigt zu sein. Die zwischen ihm und dem Kl. zustande gekommene Vereinbarung sei rechtlich als Mietverhältnis zu qualifizieren; ein Kündigungsgrund liege nicht vor.

2 Den Streitwert für beide Instanzen hat das Berufungsgericht auf 180.000 € festgesetzt und insoweit den Verkehrswert des Grundstücks zugrunde gelegt. Auf denselben Wert hat der Senat den Gegenstandswert des Verfahrens der von dem Bekl. erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kl. mit seiner Gegenvorstellung und beantragt, den Gegenstandswert auf 6.000 € festzusetzen. Der Bekl. (persönlich) erstrebt eine Herabsetzung auf 1.200 €.

3 2. Die Gegenvorstellung des Kl. gibt Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) auf einen Betrag von 6.000 € zu ändern. Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert bestimmt sich nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO), sondern nach dem Wert der Nutzung eines Jahres (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GKG).

4 a) § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG findet entgegen dem zu engen Wortlaut der Vorschrift auch dann Anwendung, wenn die Räumungs- oder Herausgabeklage - wie hier - ausschließlich auf das Eigentum gestützt wird (Senat, Beschluss vom 26. Juni 1967 - V ZR 75/66, BGHZ 48, 177, 179 zu dem inhaltsgleichen § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.; OLG Bamberg, JurBüro 1992, 625 zu dem inhaltsgleichen § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.; BDPZ/Dörndörfer, GKG, 3. Aufl., § 41 Rn. 13).

5 b) Voraussetzung ist dann aber, dass der Bekl. ein Miet-, Pacht- oder - insoweit abweichend von der Vorschrift des § 8 ZPO - ähnliches Nutzungsverhältnis einwendet (Senat, aaO.). Letzteres ist hier der Fall.

6 aa) § 41 Abs. 2 GKG ist weit auszulegen. Die Regelung ist auf Fälle zugeschnitten, in denen sich zwei Parteien gegenüberstehen, die in unterschiedlichem Grade an dem Nutzungsgegenstand berechtigt sind und um ein bloßes Nutzungsrecht streiten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 1967 - V ZR 75/66, BGHZ 48, 177, 180; Beschluss vom 19. Mai 1967 - V ZR 24/66, NJW 1967, 1863 - jeweils zu § 12 GKG a.F.). Daher wird beispielsweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur die aufgrund eines Leihvertrages eingeräumte Nutzung als ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des § 41 Abs. 2 GKG angesehen (vgl. OLG Köln, NJWE-MietR 1997, 273; MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 8 Rn. 6 und 28; MusielakZPO/Heinrich, 13. Aufl., § 8 Rn. 6). Entsprechendes gilt, wenn sich ein Bekl. gegen eine auf das Eigentum des Kl. gestützte Herausgabeklage mit einem bloß schuldrechtlichen Benutzungsrecht aus Gesellschaftsrecht verteidigt (Senat, Beschluss vom 26. Juni 1967 - V ZR 75/66, BGHZ 48, 177, 189). Geht der Streit der Parteien jedoch zentral darum, ob dem Bekl. gegen den Kl. ein Eigentumsverschaffungsanspruch und in diesem Zusammenhang ein Nutzungsrecht zusteht, scheidet die Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG aus (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 1967 - V ZR 24/66, NJW 1967, 1863, 1864 zu § 12 GKG a.F.).

7 bb) Hier streiten die Parteien nicht um das Eigentum des Kl. an dem Grundstück. Der Bekl. wendet gegen den Herausgabeanspruch des Kl. auch nicht ein, dass er (bereits jetzt) einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks habe. Er stützt sich vielmehr auf ein bis zu dem von ihm weiterhin als möglich angesehenen Rückerwerb des Grundstücks bestehendes Nutzungsrecht, das er - rechtlich unzutreffend, weil die von ihm getragenen Kosten kein Entgelt für die zeitweilige Gebrauchsüberlassung darstellten - als Mietverhältnis qualifiziert und das der Kl. nicht wirksam gekündigt habe. Damit ist aber wie bei einem unentgeltlichen oder auf Gesellschaftsrecht gestützten Nutzungsrecht die Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG gerechtfertigt.

8 c) Das angemessene monatliche Nutzungsentgelt schätzt der Senat auf 500 €. Insoweit orientiert er sich an dem Urteil des Amtsgerichts, das im Hinblick auf die vorgelegten Lichtbilder ebenfalls von einem Nutzungsentgelt von 500 € ausgegangen ist. Der gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG maßgebliche zwölffache Wert ergibt 6.000 €.

9 3. Zu der von dem Bekl. erstrebten weitergehenden Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 1.200 € besteht keine Veranlassung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für eine Herausgabeklage, die auf Eigentum gestützt wird, richtet sich nach dem Wert des herausverlangten Gegenstandes. Wenn die Gegenseite ein Mietverhältnis behauptet, ist das anders.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte das Hausgrundstück des Beklagten in der Zwangsversteigerung erworben; nach einer Absprache der Parteien sollte der Beklagte innerhalb eines Jahres das Haus zurückerwerben können. Dazu kam es nicht; der Kläger klagte auf Herausgabe aus Eigentum. Der Beklagte wandte ein Mietverhältnis ein. Den Streitwert, auch für die Nichtzulassungsbeschwerde, hatten die Gerichte auf den Verkehrswert des Grundstücks mit 180.000 € festgesetzt. Die Gegenvorstellung der Parteien war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der V. Senat des BGH verwies auf einen Beschluss vom 26. Juni 1967, wonach auch bei einer Herausgabeklage, die ausschließlich auf das Eigentum gestützt wird, der Jahreswert der Miete oder des Nutzungsentgelts maßgeblich ist, wenn die Gegenseite ein solches Nutzungsverhältnis einwendet. Auch wenn dieser Einwand rechtlich unzutreffend sei, sei dann nicht der Verkehrswert für die Streitwertfestsetzung maßgeblich.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dass der Streitwert sich nicht nach dem richtet, was der Kläger will, sondern nach Einwendungen des Beklagten, ist ungewöhnlich und nur mit dem Zweck des § 41 GKG zu erklären, aus sozialen Gründen die Kosten niedrig zu halten. Das gilt freilich nur für den Gebührenstreitwert, nicht aber für die Beschwer, etwa bei einer Nichtzulassungsbeschwerde.