Gebührenstreitwert für Feststellungsklage einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung
BGB § 559; ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 5 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage, die eine zwischen den Mietvertragsparteien streitige Modernisierungsmieterhöhung zum Gegenstand hat, ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG mit dem Jahreswert des streitigen Erhöhungsbetrages ohne Feststellungsabschlag zu bemessen, selbst wenn es sich um eine positive Feststellungsklage des Vermieters handelt.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO auf die Kammer übertragene Beschwerdeverfahren führt im Ergebnis zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. […]
Das Amtsgericht hat die Wertbemessung hinsichtlich der Feststellung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung in Übereinstimmung mit der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249) und des KG (Beschl. v. 25. September 2014 - 8 W 67/14, WuM 2014, 748) zutreffend an § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG als lex specialis zu § 9 ZPO gemessen. Dem schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung - soweit gegenteilig - mit der Maßgabe an, dass der volle Jahresbetrag der modernisierungsbedingten Mieterhöhung ohne Feststellungsabschlag nicht nur für negative Feststellungsklagen des Mieters, sondern auch für positive Feststellungsklagen des Vermieters zugrunde zu legen ist. Denn ebenso wie bei § 41 Abs. 1 GKG hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Wertbemessung in § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG ein sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt („Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete .…“). Solche Streitigkeiten werden, soweit sie auf Ansprüchen aus § 559 BGB beruhen, regelmäßig in Form von Feststellungsklagen ausgetragen. Deshalb ist für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der entsprechende Ansprüche zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, GuT 2008, 464 Tz. 9; Kammer, Beschl. v. 13. Februar 2014 - 67 T 20/14, GE 2014, 393 = WuM 2014, 154 Tz. 4 [jeweils zu § 41 Abs. 1 GKG]). […]
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die Kammer hat die weitere Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG zugelassen, um eine obergerichtliche Klärung der Erforderlichkeit eines Feststellungsabschlags im streitgegenständlichen Kontext zu ermöglichen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage, die eine zwischen den Mietvertragsparteien streitige Modernisierungsmieterhöhung zum Gegenstand hat, ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG mit dem Jahreswert des streitigen Erhöhungsbetrages ohne Feststellungsabschlag zu bemessen, selbst wenn es sich um eine positive Feststellungsklage des Vermieters handelt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter klagte auf Feststellung der Höhe einer Modernisierungsmieterhöhung. Gegen die Streitwertfestsetzung des AG legte der Prozessbevollmächtigte Streitwertbeschwerde zum LG ein. Der originäre Einzelrichter übertrug die Sache auf die (Gesamt-) Kammer.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 67, änderte den Streitwertbeschluss teilweise ab. Das AG habe die Wertbemessung hinsichtlich der Feststellung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung in Übereinstimmung mit der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 89/13, GE 2015, 249) und des KG (8 W 67/14, WuM 2014, 748) zutreffend an § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG als lex specialis zu § 9 ZPO gemessen. Dem schließe sich die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung – soweit gegenteilig – mit der Maßgabe an, dass der volle Jahresbetrag der modernisierungbedingten Mieterhöhung ohne Feststellungsabschlag nicht nur für negative Feststellungsklagen des Mieters, sondern auch für positive Anfechtungsklagen des Vermieters zugrunde zu legen sei. Denn ebenso wie bei § 41 Abs. 1 GKG habe sich der Gesetzgeber im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Wertbemessung in § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG ein sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt („bei Ansprüchen auf Erfüllung der Miete …“). Solche Streitigkeiten würden, soweit sie auf Ansprüchen aus § 559 BGB beruhten, regelmäßig in Form von Feststellungsklagen ausgetragen. Deshalb sei für die Bewertung eines Feststellungsantrags, der entsprechende Ansprüche zum Gegenstand habe, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob er positiv oder negativ sei.
Die Kammer hat die weitere Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG zugelassen, um eine obergerichtliche Klärung zu ermöglichen.