Gebührenstreitwert für die Erteilung der Erlaubnis für Tierhaltung
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bemessung des Gebührenstreitwerts für eine Klage des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zu einer Tierhaltung richtet sich nach der Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bemessung des Gebührenstreitwerts für eine Klage des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zu einer Tierhaltung folgt aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass sich der Streitwert nach dem Interesse des Mieters an der Erteilung der begehrten Zustimmung richtet, § 3 ZPO. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters (vgl. Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 Rn. 573; Callsen/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch, Mietrecht, 5. Aufl. 2015, G. Die Umsetzung einzelner mietrechtlicher Ansprüche, Rn. 21).
Zu Recht verweist die Bekl. darauf, dass der Hund für die Kl. selbst keine Bedeutung hat, sondern nur vermittelt über die Tochter der Kl., die diese vorübergehend in die Wohnung aufnehmen möchte. Dieses geringe, zudem nur zeitlich begrenzte Interesse der Kl. rechtfertigt allenfalls die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Klagt der Mieter auf Erlaubnis zur Tierhaltung, kommt es für die Bemessung des Gebührenstreitwerts auf die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter klagte auf Erteilung einer Erlaubnis zur Tierhaltung. Das Amtsgericht setzte den Gebührenstreitwert auf 1.000 € fest. Dagegen legte der Vermieter Beschwerde ein.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin, ZK 65 (Einzelrichter), änderte den Beschluss ab und setzte den Streitwert auf 500 € fest. Die Bemessung des Wertes folge aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Zu berücksichtigen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters. Zu Recht weise der Vermieter darauf hin, dass der Hund für den Mieter selbst keine Bedeutung habe, sondern nur vermittelt über die Tochter, die er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen möchte. Dieses geringe, zudem nur zeitlich begrenzte Interesse des Mieters rechtfertige nur einen Wert in der in der Beschwerdeentscheidung festgesetzten Höhe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des LG Berlin vom 16. April 2015 - 67 S 92/15, GE 2015, 1032 (bei Tierhaltung „Beschwer sowohl im Falle der Klagestattgabe als auch der Klageabweisung grundsätzlich bei nicht mehr als 600 €“) mit weiteren Rechtsprechungshinweisen (auch zu gegenteiligen Auffassungen) in GE 2015, 1002 hingewiesen.