Gebührenstreitwert für Auskunftsklage aus abgetretenem Recht
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur von der tatsächlichen Höhe möglicher Leistungsansprüche des Mieters oder des Zessionars unabhängigen Bemessung des Gebührenstreitwertes für eine von einem Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht des Mieters erhobene Auskunftsklage gemäß § 3 ZPO mit allenfalls 1.000 €.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt.
Die Streitwertbeschwerde, die allein auf eine geänderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Auskunftsanträge gerichtet ist, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt zwar im Ausgangspunkt zu Recht, dass die Wertfestsetzung des Amtsgerichts, die sich an die des Kammergerichts anlehnt (vgl. KG, Beschl. v. 29.9.2022 - 12 W 26/22, GE 2022, 1258 = NJW-RR 2022, 1528), auf einer unzulässigen Analogiebildung beruht (vgl. Kammer, Beschl. v. 20.12.2022 - 67 T 77/22, GE 2023, 241). Das Amtsgericht weicht damit nicht anders als das Kammergericht auch von der Rechtsprechung des BGH ab, der einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf Streitigkeiten über die Höhe der preisrechtlich zulässigen Wohnraummiete bereits am 18. Mai 2022 auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 eine ausdrückliche Absage erteilt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2022 - VIII ZR 382/21, BeckRS 2022, 13835 Tz. 54).
Das verhilft der Streitwertbeschwerde gleichwohl nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert der Auskunftsanträge mit bis 1.000 € jedenfalls im Ergebnis zutreffend bemessen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die begehrte Auskunft überhaupt benötigt wird, war vorliegend auch angesichts des Umstands, dass die Kl. ihre Zahlungsklage erhoben hat, ohne sie von der vorherigen Auskunftserteilung durch die beklagte Vermieterin abhängig zu machen, besonders gering (vgl. KG, aaO., Tz. 18). Davon ausgehend entsprach eine Bemessung der Auskunftsanträge mit einem Wert, der insgesamt 1.000 €nicht übersteigt, auch unabhängig von der tatsächlichen Höhe möglicher Leistungsansprüche der Kl. oder des Zedenten gegenüber der beklagten Vermieterin billigem Ermessen i.S.d. § 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht vorliegen (vgl. Kammer, Beschl. v. 20.12.2022, aaO., beckonline Tz. 20).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Klage auf Feststellung der Mietminderung ist der Gebührenstreitwert (nur) nach dem streitigen Jahresbetrag zu bemessen. Entgegen der Rechtsprechung des BGH wendet das Kammergericht dies auch bei Streitigkeiten zur Mietpreisbremse analog an und setzt den Wert für eine Auskunftsklage entsprechend niedriger an (GE 2022, 1258). Die 67. Kammer folgt dem nur im Ergebnis und meint, der Gebührenstreitwert für eine aus abgetretenem Recht des Mieters erhobene Auskunftsklage sei mit allenfalls 1.000 € anzusetzen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Rechtsdienstleistungsgesellschaft machte aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse geltend und klagte auf Auskunft und Rückzahlung der nach ihrer Auffassung überhöhten Mieten. Das Amtsgericht setzte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts den Gebührenstreitwert für die Auskunftsklage auf 1.000 € fest; dagegen richtete sich die Streitwertbeschwerde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die 67. Kammer des LG Berlin hielt die Beschwerde „im Ausgangspunkt“ zwar für gerechtfertigt, weil der streitige Jahresbetrag nicht maßgeblich sei und § 41 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht analog angewendet werden könne. Für die Auskunftsklage komme es aber auf das Interesse an der Auskunft an, ob diese also überhaupt benötigt werde. Hier habe die Klägerin schon Zahlungsklage erhoben, was für ein geringes Interesse spreche, sodass nach § 3 ZPO der Wert von 1.000 € nicht überstiegen werde.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dass bei einer Klage auf Feststellung einer Mietpreisüberhöhung nicht der Jahresbetrag, sondern der dreieinhalbfache Jahresbetrag der streitigen Miete maßgeblich ist, wird nicht nur von der 67. Kammer (GE 2023, 241), sondern auch der 65. Kammer des LG Berlin vertreten (GE 2023, 239).