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Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters auf Mietminderung, keine Hürde der gerichtlichen Verfolgung auf ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs durch hohe Prozesskosten

LG Berlin65 T 90/1513.07.2015GE 2015, 1098

GKG § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist begründet.

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

Die Kammer hat den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2014 (VIII ZR 89/13, GE 2015, 249, zit. nach juris) zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zu überprüfen und - nunmehr in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (vgl. KG, Beschluss v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, NZM 2011, 92 = MDR 2010, 1493; Beschluss v. 1. Juli 2009 - 8 W 59/09, WuM 2009, 542) - an ihre frühere Rechtsprechung anzuknüpfen.

Nach § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG bemisst sich der Gebührenstreitwert bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Der hier zu beurteilende Fall der Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache - die von Instandsetzungsansprüchen des Mieters im Sinne des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG begleitet sein kann - ist im GKG nicht geregelt. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Regelung liegen vor; die Kammer folgt den Feststellungen des Kammergerichts (vgl. insbes. KG, Beschluss v. 1. Juli 2009, aaO.).

Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, so weit vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der (analog) herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Ergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, m.w.N.).

Die Gründe, aus denen das OLG Frankfurt (vgl. Beschluss v. 10. September 2014 - 2 W 61/14, AGS 2015, 31, zit. nach juris) eine Regelungslücke bejaht, aber deren Planwidrigkeit in Abrede stellt, überzeugen im Ergebnis nicht. Sie greifen ebenso wie die Gründe, aus denen das OLG Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20. September 2013 - 10 W 18/13, MDR 2014, 247) annimmt, dass es sich bei § 41 Abs. 5 GKG um eine begrenzte Ausnahmeregelung handele, die Begründung des Gesetzgebers im Rahmen der Neufassung der Regelung im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nur teilweise auf.

Es trifft zwar zu, dass mit § 41 Abs. 5 GKG n. F. die bis dahin streitige Rechtsfrage der Bemessung des Streitwertes bei Klagen des Mieters auf Instandsetzung bzw. ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs im Wege einer Mängelbeseitigung bzw. des Vermieters auf Duldung der Durchführung von Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen gesetzlich geklärt werden sollte. Das maßgebliche Anliegen bestand - ausweislich der Gesetzesbegründung - darin, den Streitwert aus sozialpolitischen Erwägungen zu begrenzen. Erklärtes Ziel war es, insbesondere Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abzuhalten, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Zur Begründung der Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den jeweiligen Jahresbetrag (einer Mieterhöhung oder einer fiktiven Mietminderung) bezieht sich der Gesetzgeber auf eben die sozialpolitischen Erwägungen, von denen er sich schon bei der Begrenzung des Gebührenstreitwertes für Räumungsklagen im Rahmen des § 16 Abs. 1, 2 GKG a. F. leiten ließ (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 154 f.).

Dem Zusammenhang und dem Inhalt der Begründung zu § 41 Abs. 5 GKG n. F. und dem Bezug zu § 16 Abs. 1, 2 GKG a. F. (§ 41 Abs. 1, 2 GKG n. F.) lässt sich - anders als das OLG Frankfurt und das OLG Karlsruhe annehmen - über die Klärung der o. g. Streitfrage hinaus weitergehend die Intention des Gesetzgebers entnehmen, dem Mieter die gerichtliche Verfolgung von Instandsetzungsansprüchen bzw. Ansprüchen auf ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs nicht durch hohe Prozesskosten zu erschweren. Dabei hat er die - im damaligen Zeitpunkt - streitige Rechtsfrage der Streitwertbemessung im Blick gehabt, ohne dass dies darauf schließen ließe, dass er für mit einer Instandsetzungsklage im Zusammenhang stehende Ansprüche von einer Regelung bewusst abgesehen bzw. solche Ansprüche auch nur gesehen oder deren gebührenrechtliche Behandlung anders entschieden hätte.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt steht zudem in rechtlicher (und tatsächlicher) Hinsicht in einem besonders engen Zusammenhang zu dem im Rahmen der Gesetzesänderung geregelten Tatbestand und ist mit ihm so weit vergleichbar, dass nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber - hätte er die damals nicht bestehende Streitfrage gesehen - diesen nicht (auch) geregelt hätte und sich bei der Interessenabwägung nicht von eben den Grundsätzen hätte leiten lassen, die er in der Begründung zum Erlass der (analog) herangezogenen Vorschrift dargestellt hat: Besteht ein Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter, so kann wegen des dem zugrunde liegenden Mangels der Mietsache zugleich eine Mietminderung eingetreten und der Mieter daher berechtigt sein, die Miete zu kürzen. Die Mietminderung (gegebenenfalls verstärkt durch ein Zurückbehaltungsrecht) wirkt dabei auch als Mittel, den Vermieter zu motivieren, die Instandsetzung durchzuführen.

Kürzt der Mieter die Miete, irrt sich dabei aber - in der Praxis nicht selten - in der Beurteilung der Angemessenheit der eingetretenen Mietminderung, so ergibt sich ein weiterer Zusammenhang: In Frage stehen kann der Bestand des Mietverhältnisses bzw. ein Räumungsanspruch des Vermieters, denn der Mieter riskiert mit einer unberechtigten oder zu hoch angesetzten Mietminderung den Verlust der Wohnung aufgrund des Ausspruchs einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Sowohl die gerichtliche Durchsetzung des Instandsetzungsanspruchs als auch die Überprüfung des Räumungsanspruchs soll dem Mieter - so die Gesetzesbegründung - durch eine Begrenzung des Gebührenstreitwertes erleichtert werden.

Der „vorsichtige“ und „rücksichtsvolle“ Mieter demgegenüber (vgl. Formulierung in BT-Drs. 14/4553 S. 41 zu § 536b-E.), der die Berechtigung zur Mietminderung dem Grunde und der Höhe nach zunächst gerichtlich klären lässt, wird - die Gegenauffassung zugrunde gelegt - dafür durch unverhältnismäßig höhere Prozesskosten „bestraft.“ Dies lässt sich angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den Ansprüchen, die den Gebührentatbeständen zugrunde liegen, mit dem erklärten sozialpolitischen Ziel des Gesetzgebers für die Begrenzung des Gebührenstreitwertes nicht (mehr) vereinbaren. Mit dem Ansatz des 3,5fachen Jahresbetrages nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 ZPO würde die Klage auf Feststellung einer Mietminderung gebührenrechtlich ohne sachlichen Grund nicht nur gravierend anders beurteilt als damit im Zusammenhang stehende Ansprüche, sondern es ergäbe sich zudem ein Wertungswiderspruch daraus, dass der Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten weniger schwer wiegen würde als sein „Minus“, der Streit über einen bestimmten Mangel des Mietgegenstandes (vgl. Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss v. 20. Februar 2009 - 4 W 12/09, MietRB 2009, 293, zit. nach juris, m.w.N.).

Es gibt schließlich auch kein rechtspolitisches, sozialpolitisches oder vermieterseitiges Interesse, das es rechtfertigen würde, entsprechende Feststellungsklagen durch gebührenrechtliche Steuerungsmittel zu erschweren, dies insbesondere nicht angesichts der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zum Verschulden des Mieters bei einem Irrtum über sein Mietminderungsrecht (vgl. nur BGH, Urteil v. 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882 = GE 2012, 1161; Urteil v. 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, jew. zit. nach juris).

Das Ziel, Jahresbeträge der Bemessung des Gebührenstreitwertes in Mietstreitigkeiten (weitergehend einheitlich) zugrunde zu legen, lässt sich aber nicht nur dem Zusammenhang der Begründung der Neufassung des § 41 GKG im Rahmen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes entnehmen, sondern auch den weiteren im Rahmen des § 41 Abs. 5 GKG getroffenen Neuregelungen, wie etwa der in Satz 1 Alt. 1, die nichts mit der Streitfrage zu tun hat, die (allein) der Gesetzgeber nach Auffassung des OLG Frankfurt (aaO.) hat klären wollen. Hier ist im Übrigen - in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2014 (VIII ZR 89/13, aaO.) - die Klage des Wohnraummieters auf Feststellung des Nichteintritts einer Mieterhöhung im Sinne des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG als „Spiegelbild“ der Klage des Vermieters auf Erhöhung der Miete anzusehen.

Die Entscheidungen des XII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes stehen der Rechtsauffassung der Kammer nicht entgegen; dieser ist selbst von einer Analogiefähigkeit der in § 41 Abs. 5 GKG getroffenen Regelungen ausgegangen (vgl. Rechtsgedanke: BGH, Beschluss v. 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NZM 2006, 138). Im Übrigen hatte der Gesetzgeber des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit seinen sozialpolitischen Erwägungen offenbar insbesondere den Mieter von Wohnraum im Blick. Ob diese auch für Gewerbemietverhältnisse (vgl. BGH, Beschluss v. 21. September 2005 - XII ZR 256/03, MDR 2006, 384, zit. nach juris) oder die Vermietung von Telefonanlagen (BGH, Beschluss v. 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938, zit. nach juris) gelten, kann die Kammer im Rahmen ihrer Entscheidung über die gebührenrechtliche Behandlung eines Sachverhaltes aus dem Wohnraummietrecht offen lassen (so auch OLG Karlsruhe aaO.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

3. Die weitere Beschwerde wird vor dem Hintergrund der bekannten Rechtsprechung des Kammergerichts nicht zugelassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Änderung der Rechtsprechung der ZK 65 des Landgerichts Berlin).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht setzte den Gebührenstreitwert für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung auf den 42fachen monatlichen Minderungsbetrag fest. Der Mieter legte dagegen Beschwerde zum Landgericht ein. Der zuständige Einzelrichter übertrug die Sache auf die (Gesamt-) Kammer.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 65 änderte den Beschluss ab und ging in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG vom Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung aus. Dabei berücksichtigte sie die Rechtsprechung des VIII. Senat des BGH zur Klage auf Feststellung des Mieters, dass eine Mieterhöhung unwirksam ist (BGH GE 2015, 249), und des KG (NZM 2011, 92 und WuM 2009, 542).

Nach GKG bemesse sich der Gebührenstreitwert bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Der vorliegend zu beurteilende Fall der Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache sei gesetzlich nicht geregelt. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung würden jedoch vorliegen. Es läge eine planwidrige Regelungslücke vor, die ausgefüllt werden könne. Dem Zusammenhang und dem Inhalt der Begründung zu § 41 Abs. 5 GKG n. F. lasse sich die Intention des Gesetzgebers entnehmen, dem Mieter die gerichtliche Verfolgung von Instandsetzungsansprüchen bzw. Ansprüchen auf ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs nicht durch hohe Prozesskosten zu erschweren.

Kürze der Mieter die Miete, irre sich dabei aber in der Beurteilung der Angemessenheit der eingetretenen Mietminderung, so ergebe sich ein weiterer Zusammenhang: In Frage stehen kann der Bestand des Mietverhältnisses bzw. ein Räumungsanspruch des Vermieters, denn der Mieter riskiere mit einer unberechtigten oder zu hoch angesetzten Mietminderung den Verlust der Wohnung aufgrund des Ausspruchs einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Sowohl die gerichtliche Durchsetzung des Instandsetzungsanspruchs als auch die Überprüfung des Räumungsanspruchs solle dem Mieter – so die Gesetzesbegründung – durch eine Begrenzung des Gebührenstreitwertes erleichtert werden. Der vorsichtige und rücksichtsvolle Mieter aber, der die Berechtigung zur Mietminderung dem Grunde und der Höhe nach zunächst gerichtlich klären lasse, werde dafür durch unverhältnismäßig höhere Prozesskosten „bestraft“. Das lasse sich angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den Ansprüchen, die den Gebührentatbeständen zugrunde lägen, und dem erklärten sozialpolitischen Ziel des Gesetzgebers für die Begrenzung des Gebührenstreitwertes nicht (mehr) vereinbaren.

Ob diese Erwägungen auch für Gewerbemietverhältnisse (BGH, XII. ZS, NJW-RR 2005, 938) gelten, könne die Kammer im Rahmen ihrer Entscheidung über die gebührenrechtliche Behandlung eines Sachverhalts aus dem Wohnraummietrecht offen lassen.