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Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung

KG10 W 34/2612.05.2026GE 2026, 669

GKG §§ 49 Satz 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 66 Abs. 4 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung ist analog § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.

2. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2 GKG nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. I. Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht als Berufungsgericht, wie im Fall, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abändert, ein Rechtsmittel eingelegt, handelt es sich der Sache nach um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zugelassen werden muss (OLG München, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 32 W 1678/22 WEG, NJOZ 2023, 50 Rn. 23; Beschluss vom 22. Januar 2019 - 32 W 1907/18, BeckRS 2019, 578 Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 32 W 1689/16, BeckRS 2016, 113210 Rn. 5; Mayer FD-RVG 2024, 824446; BeckOK KostR/Laube, 52. Ed. 1.3.2026, GKG § 68 Rn. 167; a.A. BeckOK KostR/Jäckel, 52. Ed. 1.3.2026, GKG § 63 Rn. 35a; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, 6. Aufl. 2025, GKG § 63 Rn. 10a). Denn es geht um die zweite Überprüfung einer Streitwertfestsetzung, die nach der Systematik des Gerichtskostengesetzes aber nur unter den in § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG genannten Voraussetzungen stattfinden soll (OLG München, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 32 W 1678/22 WEG, NJOZ 2023, 50 Rn. 23; Bärmann/Göbel, 16. Aufl. 2025, GKG § 49 Rn. 48). An dieser Zulassung fehlt es; sie wurde auch nicht übersehen.

II. Der Senat weist darauf hin, dass er inhaltlich an seiner Entscheidung vom 9. März 2026 - 10 W 20/26 - gegen die Bedenken der Einzelrichterin festhält und in vergleichbaren Beschwerden derzeit ebenso entscheiden wird. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2 GKG also nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen. Diese bestimmt allein das klägerische Interesse, nicht der im Übrigen unstreitige Nennbetrag in der Einzeljahresabrechnung.

B. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG werden Kosten nicht erstattet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht als Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz GKG abgeändert; dagegen Beschwerde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht als Berufungsgericht die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abändert, ein Rechtsmittel eingelegt, handelt es sich der Sache nach um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG (wegen grundsätzlicher Bedeutung) zugelassen werden muss. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist in Beschlussklagen nach § 49 Satz 2 GKG nicht nach dem Nennbetrag der angefochtenen Kostenposition in der Einzelabrechnung anzusetzen, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen. Diese bestimmt allein das klägerische Interesse, nicht der im Übrigen unstreitige Nennbetrag in der Einzeljahresabrechnung.

Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung — KG 10 W 34/26 — vera