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Gebührenstreitwert, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht

LG Berlin65 S 54/1623.09.2016GE 2016, 1445

ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für die Klage der Mietminderung bemisst sich nach der Rechtsprechung des BGH nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Der Wert für die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts richtet sich nach dem Jahresbetrag der Mietminderung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 68 GKG, §§ 32 Abs. 2, 2 RVG statthaft sowie form- und noch fristgerecht eingelegt worden. Sie ist teilweise unbegründet.

Der Streitwert für die Klage auf Feststellung der Mietminderung (Antrag zu 4.) bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.6.2016, VIII ZR 43/15, GE 2016, 1025, zitiert nach juris) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Entsprechend war der Antrag zu 4 rechnerisch anzupassen (157,38 € [30 %ige Minderung] x 42 Monate = 6.609,96 €).

Anders als die Bekl.vertreter meinen, richtet sich der Streitwert für die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechtes (Antrag zu 5.) nach dem Jahresbetrag der Mietminderung. Im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes ist zu berücksichtigen, dass mit dessen Ausübung keine dauerhafte Minderung verbunden ist, sondern eben nur ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht. Dem wird auch im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung bei einer Leistungsklage durch einen angemessenen Abschlag Rechnung getragen.

3. Die weitere Beschwerde wird vor dem Hintergrund der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidung nicht zugelassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für die Feststellungsklage der Mietminderung bemisst sich nach der Rechtsprechung des BGH nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Dem schließt sich jetzt auch die ZK 65 des Landgerichts Berlin an. Der Wert für die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts richtet sich nach Auffassung der Kammer dagegen nach dem Jahresbetrag der Mietminderung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem Berufungsrechtsstreit ging es um den Streitwert einer (Wider-) Klage des Mieters auf Feststellung der Mietminderung und eines Zurückbehaltungsrechts. Das Landgericht, ZK 65, setzte den Wert jeweils auf den Jahresbetrag der Mietminderung fest und folgte damit seiner bisherigen Kammerrechtsprechung. Gegen den Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Mieters Beschwerde ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 65, änderte seinen Beschluss daraufhin teilweise ab. Der Streitwert für die Klage auf Feststellung der Mietminderung bemesse sich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15 -, GE 2016, 1025) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Entsprechend sei der Antrag rechnerisch anzupassen.

Der Streitwert für die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechtes richte sich allerdings nach dem Jahresbetrag der Mietminderung. Im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes sei zu berücksichtigen, dass mit dessen Ausübung keine dauerhafte Minderung verbunden sei, sondern eben nur ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht. Dem wäre auch im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung bei einer Leistungsklage durch einen angemessenen Abschlag Rechnung getragen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit der vorliegenden Entscheidung hat die 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin ihre (neuere) Rechtsprechung zum Streitwert für die Klage auf Feststellung der Mietminderung vor dem Hintergrund der neuen BGH-Rechtsprechung aufgegeben.