Gebührenstreitwert, Räumungs- und Herausgabeverlangen im einstweiligen Verfügungsverfahren
ZPO §§ 3, 6, 53; GKG §§ 41, 48, 53, 63
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Verlangt der Eigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Herausgabe der Mietsache von einem Dritten, ohne dass sich eine der Parteien auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses beruft, bemisst sich der Gebührenstreitwert nicht gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG, sondern gemäß § 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert der überlassenen Räume.
2. Wird die Räumung und Herausgabe im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangt und die Hauptsache damit vorweggenommen, ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG kein Abschlag auf den Hauptsachenstreitwert vorzunehmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer hatte gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nach Rücknahme des auf die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichteten Antrags durch die Verfügungskl. und Einwilligung der aus dem Beschlusskopf ersichtlichen Verfügungsbekl. über die aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgende und die Verfügungskl. treffende Kostentragungspflicht zu befinden. […]
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 6 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gemäß § 6 ZPO mit dem zwischen den Parteien unstreitigen Verkehrswert der Wohnung zu bemessen; für eine Anwendung der §§ 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG war kein Raum, da weder die Verfügungskl. noch die Verfügungsbekl. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses in Abrede gestellt, sondern allein über den nach Auffassung der Verfügungskl. unberechtigten Besitz der derzeitigen Gewahrsamsinhaber gestritten haben (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29. September 2009 - 4 W 126/09, AGS 2011, 141, juris; Herget, in: Zöller, aaO., § 3 Rz. 16 „Mietstreitigkeiten“ m.w.N.). Da der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, hatte ein Abschlag gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG für die Geltendmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu unterbleiben (vgl. Herget, aaO., § 3 Rz. 16 „Einstweilige Verfügung“ m.w.N.). Davon ausgehend hat die Kammer die unter Zugrundelegung des § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG erfolgte erstinstanzliche Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG teilweise abgeändert.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Eigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses im einstweiligen Verfügungsverfahren die Räumung der Mietsache von einem Dritten, ohne dass sich eine der Parteien auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses beruft, ist für die Gebühren der Verkehrswert der überlassenen Räume maßgeblich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Räumung der Wohnung mit dem Vortrag, der derzeitige Bewohner habe keinen berechtigten Besitz an den Räumen. Dabei berief sich keine Partei auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses. Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren war über die Kosten des Verfahrens nach § 269 ZPO zu entscheiden.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Berufungsgericht, LG Berlin, ZK 67, legte dem Verfügungskläger (Vermieter) nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz auf und änderte den vom Amtsgericht festgesetzten Gebührenstreitwert teilweise ab.
Die Wertfestsetzung (hier: 125.000 €) beruhe auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 6 ZPO.
Der Gebührenstreitwert sei nach § 6 ZPO mit dem zwischen den Parteien unstreitigen Verkehrswert der Wohnung zu bemessen; für eine Anwendung des § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG sei kein Raum, da weder der Verfügungskläger noch der Verfügungsbeklagte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses in Abrede gestellt habe, sondern allein über den nach Auffassung des Klägers unberechtigten Besitz des derzeitigen Bewohners gestritten worden sei. Da der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet gewesen sei, habe ein Abschlag nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG wie die Geltendmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu unterbleiben. Davon ausgehend habe die Kammer die unter Zugrundelegung des § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG erfolgte erstinstanzliche Wertfestsetzung abgeändert.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der genauere Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist hier nicht bekannt. Dem Vernehmen nach handelte es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO.
Aus den Beschlussgründen ergibt sich, dass der „Dritte“ i.S.v. § 940a ZPO, der im Besitz der Mietsache war und auf Räumung in Anspruch genommen werden sollte, gegen eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts in die Berufung zum Landgericht gegangen, gegen ihn also die beantragte einstweilige Verfügung ergangen war. Aus welchen Gründen der Verfügungskläger/Vermieter, der gegen den Mieter einen vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt haben musste, dann im Berufungsverfahren den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat, ist hier jedoch nicht ersichtlich. Spekulationen dazu, etwa dass es sich vielleicht gar nicht um die Räumung von Wohnraum gehandelt hat oder aber der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Räumungsrechtsstreits gegen den Mieter Kenntnis erlangt hatte, sind müßig.
Die Entscheidung des Landgerichts, der Gebührenstreitwert sei in dieser Fallkonstellation nach § 6 ZPO mit dem Verkehrswert der Wohnung zu bemessen, ist schwerlich nachzuvollziehen. Der zitierten Entscheidung des OLG Celle aus 2009 lag ein anderer Fall zugrunde; § 940a Abs. 2 ZPO gab es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht. Dieser ist erst 2013 durch das Mietrechtänderungsgesetz geschaffen worden. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine vereinfachte Erstreckung der Vollstreckbarkeit des gegen den Mieter ergangenen Räumungstitels. Der Anspruch hat damit seine Grundlage in dem Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter; ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Dritten besteht nicht, der Streit kann demgemäß nur um den (un-) berechtigten Besitz des Dritten an dem Wohnraum gehen. Daraus folgt, dass der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG (Jahresentgelt, jährlicher Nutzungswert) zu beurteilen ist. Das gilt nach hier vertretener Auffassung auch für den Fall, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hätte zurückgewiesen werden müssen.
Im Übrigen: Die Formulierung in den Beschlussgründen, dass keine Partei das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses in Abrede gestellt habe, erscheint missverständlich. In den Leitsätzen der Kammer heißt es demgegenüber, „ohne dass sich eine der Parteien auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses beruft …“.