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Gebühr für Prozessvergleich mit Inkassodienstleister über preisrechtlich zuläs-sige Miete

LG Berlin67 T 58/2308.08.2023GE 2023, 854

RVG § 32; GKG § 68

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schließen ein Inkassodienstleister und ein auf Zahlung an den Inkassodienstleister in Anspruch genommener Vermieter einen Prozessvergleich über die preisrechtlich zulässige Höhe des vom Mieter zu entrichtenden Mietzinses, kommt dem Vergleichswert kein Mehrwert zu. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vergleich auch an den Inkassodienstleister abgetretene - und bislang nicht rechtshängige - Ansprüche des Mieters umfasst oder der Prozessbevollmächtigte des Inkassodienstleisters den Vergleich nicht nur für den Inkassodienstleister, sondern auch für den im Vergleichstext genannten Mieter als weiterer Partei des Prozessvergleichs als dessen anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter schließt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Beide Streitwertbeschwerden sind gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist jeweils die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert insgesamt auf bis 3.000 € festgesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die begehrte Auskunft überhaupt benötigt wird, war vorliegend auch angesichts des Umstands, dass die Kl. ihre Zahlungsklage erhoben hat, ohne sie von der vorherigen Auskunftserteilung durch die beklagte Vermieterin abhängig zu machen, besonders gering (vgl. KG, Beschl. v. 19. September 2022 - 12 W 26/22, WuM 2022, 1258, beckonline Tz. 18; Kammer, Beschl. v. 28. März 2023 - 67 T 20/23, GE 2023, 456, juris Tz. 3). Davon ausgehend entspricht eine Bemessung der Auskunftsanträge mit einem Wert, der insgesamt 1.000 € nicht übersteigt, auch unabhängig von der tatsächlichen Höhe möglicher Leistungsansprüche der Kl. oder des Zedenten gegenüber der beklagten Vermieterin billigem Ermessen i.S.d. § 3 ZPO (vgl. Kammer, aaO.). Das ergibt einen Gesamtstreitwert von bis 3.000 €. Dem entspricht die angefochtene Wertentscheidung des Amtsgerichts.

Die von den Prozessbevollmächtigten der Bekl. begehrte Heraufsetzung des Vergleichswertes ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ein Vergleich hat grundsätzlich nur dann einen überschießenden Mehrwert, wenn die Parteien eine über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehende gütliche Einigung getroffen haben (st. Rspr., vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 Rz. 16.179 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nur hinsichtlich der vorgerichtlich an die Kl. abgetretenen, aber nicht rechtshängigen Zahlungsansprüche von weiteren 4 x 362,26 € (= 1.449,04 €) erfüllt. Danach ergibt sich lediglich ein Vergleichsmehrwert von 1.449,04 € und damit ein Vergleichswert von lediglich bis 5.000 €.

Ein darüber hinausgehender Mehrwert ist nicht angefallen. Zwar haben die Parteien auch eine vergleichsweise Regelung getroffen, mit der sie die preisrechtlich zulässige Miethöhe ab dem 1. Oktober 2021 und darauf beruhende Zahlungspflichten vereinbart haben. Diese Ansprüche konnten inter partes aber keinen Vergleichsmehrwert begründen, da sie nicht Gegenstand der Abtretung an die Kl. und damit nicht zwischen den Parteien streitig waren. Ein Vergleichsmehrwert fällt aber grundsätzlich nur für durch den Vergleich miterledigte Ansprüche an, soweit diese zuvor zwischen den Vergleichsparteien streitig waren (st. Rspr., vgl. Herget, aaO., m.w.N.).

An diesem Ergebnis ändert die Erwähnung der namentlich benannten Mieter der streitgegenständlichen Wohnung als Inhaber der mitverglichenen Feststellungs- und Leistungsansprüche im Vergleichstext nichts. Denn die Regelung überschießender Ansprüche führt zu keinem gebührenrechtlich zu berücksichtigenden Mehrwert für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten, wenn in den Vergleich Ansprüche einbezogen werden, die einer Partei gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten oder dem nicht beteiligten Dritten gegen eine Partei des Rechtsstreits zustanden (vgl. Herget, aaO.; Kurpat, in: Kurpat/Schneider, Streitwertkommentar, 15. Aufl. 2021, Rz. 2551.6b m.w.N.). So aber liegt der Fall hier.

Ob die Erhöhung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit der Anwälte, deren Mandanten an beiden Rechtsverhältnissen beteiligt sind, grundsätzlich möglich bleibt, kann dahinstehen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 25. April 2018 - 10 W 25/18, BauR 2019, 296, juris Tz. 19; Kurpat, aaO.). Denn für die Begründung eines Vergleichsmehrwertes ist es jedenfalls erforderlich, dass im Rahmen des Prozessvergleichs von einem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten eine Einigung mit einem Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche getroffen wird (vgl. Herget, aaO.; Kurpat, aaO.). An einer solchen aber fehlt es hier schon deshalb, da eine prozessuale Einigung der Bekl. mit den Mietern deren Beteiligung am Vergleichsschluss erfordert hätte. Die Mieter waren aber nicht am Vergleichsschluss beteiligt, da die Prozessbevollmächtigten der Kl. den Vergleich nicht in deren Namen geschlossen, sondern mangels gegenteiliger Prozesserklärung - nicht anders als bei der Klageerhebung - nur namens und in Vollmacht der Kl. gehandelt haben. Daran ändert die Erwähnung der Mieter im Vergleichstext nichts, auch wenn es sich dabei materiell-rechtlich womöglich zum Teil um einen Vertrag zugunsten Dritter handeln sollte. Ob ausschließlich bei den Prozessbevollmächtigten der Bekl. ein erhöhter Vergleichsmehrwert hätte anfallen können, wenn die Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Widerrufsfrist dem Prozessvergleich beigetreten wären, kann dahinstehen. An einem Beitritt fehlt es bereits deshalb, da die Mieter ausweislich der vergleichsweisen Regelung nicht zur Abgabe einer Zustimmungserklärung gegenüber dem Prozessgericht, sondern gegenüber der Bekl. verpflichtet waren. Davon ausgehend kam es auf den von den Prozessbevollmächtigten der Bekl. erhobenen Einwand, in die Wertbemessung hätte im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung der Kammer eine ihnen günstigere Bewertung der vergleichsweisen Regelung zur Mietzinshöhe einfließen müssen, nicht an (vgl. dazu Kammer, aaO., m.w.N.).

Die Kammer hat die erstinstanzliche Festsetzung des Vergleichswertes wie aus dem Tenor ersichtlich von Amts wegen abgeändert. Dazu war sie gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt und gehalten, da das Verbot der reformatio in peius im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht gilt (vgl. Kammer, Beschl. v. 20. Dezember 2022 - 67 T 77/22, MDR 2023, 600, beck­online Tz. 14 m.w.N.)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden in einem Prozessvergleich auch andere Ansprüche erledigt, kann das zu einer Erhöhung des Vergleichswerts und damit der Gebührenansprüche der Rechtsanwälte führen. Das gilt nicht, wenn die Klage nach Abtretung der Ansprüche von dem Abtretungsempfänger erhoben wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten ihre Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse an die Rechtsdienstleistungsgesellschaft abgetreten, die auf Auskunft und Rückzahlung von Miete klagte. Im Prozess kam es zu einem Vergleich, der auch die preisrechtlich zulässige Miethöhe für die Zukunft regelte. Das Amtsgericht berücksichtigte dies in seinem Streitwertbeschluss nicht; die Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten wurden zurückgewiesen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die 67. Kammer des Landgerichts Berlin hielt die Wertbemessung für die Auskunftsanträge mit insgesamt 1.000 € für angemessen, da die Klägerin ohnehin Zahlungsklage erhoben hatte und deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die Auskunftserteilung nötig war, äußerst gering sei. Die Regelung im Vergleich über die zukünftige preisrechtlich zulässige Miethöhe sei bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, da sie nicht Gegenstand der Abtretung der Ansprüche der Mieter an die Klägerin gewesen sei. Die Erwähnung der namentlich benannten Mieter im Vergleichstext ändert daran nichts. Die Mieter seien auch nicht am Vergleichsschluss beteiligt; die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten den Vergleich nur im Namen der Klägerin und nicht etwa der Mieter abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zahlungsansprüche komme daher nur ein Vergleichswert bis 5.000 € in Betracht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 32 RVG kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht (gegen die Interessen des Mandanten) eine Streitwerterhöhung beantragen.