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Gebührenstreitwert künftige Leistung von Nutzungsentschädigung

LG Berlin63 T 138/0907.08.2009GE 2009, 1317

ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Leistung von Nutzungsentschädigung bis zum - unbekannten - Räumungszeitpunkt bestimmt sich nach § 3 ZPO und bemisst sich in einfachen Fällen nach der zwölffachen monatlichen Nutzungsentschädigung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen (KG, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 12 W 46/05 - KGR 2006, 459 = GE 2006, 188; KG, Beschluss vom 28. April 2007 - 12 W 35/07 = KGR 2007, 802).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung ist auf das Zwölffache der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter verlangte u. a. Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur tatsächlichen Räumung der Mietsache. Das Amtsgericht setzte den Wert auf die sechsfache Monatsmiete fest. Das führte zur Beschwerde zum Landgericht.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die ZK 63 (Einzelrichter) änderte den Beschluss ab, setzte den Wert auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung fest und bezog sich dazu auf die Rechtsprechung des Kammergerichts in GE 2006, 188 (redaktionelle Anmerkung: es gibt noch einen neueren Beschluss des 12. Senats des KG vom 28. April 2007 zu 12 W 35/07, KGR 2007, 802).