Gebührenstreitwert für Vorschussklage auf Mängelbeseitigung
GKG § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine vom Mieter zum Zwecke der Mangelbeseitigung gegen den Vermieter erhobene Vorschussklage richtet sich nicht nach der Höhe des geltend gemachten Vorschusses, sondern gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG analog nach dem Jahreswert einer angemessenen Minderung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für eine vom Kl. zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobene Vorschussklage über 2.856,00 € auf 553,74 € festgesetzt und dafür den Jahreswert einer - mit 10 % bemessenen - Minderung des vereinbarten Mietzinses in Ansatz gebracht. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Bekl., die eine Heraufsetzung des Streitwertes unter Zugrundelegung des geltend gemachten Vorschusses begehren.
Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend mit bis 600 € bemessen. Der Gebührenstreitwert für eine vom Mieter zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobene Vorschussklage ist entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG mit dem Jahreswert der - hier mit 10 % zu bemessenden - angemessenen Minderung zu bewerten (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 5. März 2007 - 62 T 32/07, MM 2007, 226 [zum Gebührenstreitwert bei einem Antrag nach § 887 Abs. 1, 2 ZPO]).
Zwar handelt es sich vorliegend um eine Zahlungsklage und nicht um eine Mangelbeseitigungsklage, doch ist vorliegend eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG geboten. Die Vorschrift, die grundsätzlich analogiefähig ist (BGH, Beschl. v. 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Tz. 14), soll in erster Linie vermeiden, dass eine Festsetzung des Streitwertes nach den Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme erfolgt (BT-Drucks. 15/1971, S. 155; BGH, a.a.O.). Diesem Sinn und Zweck der Vorschrift ist im Wege der Analogie auch in dem Fall einer vom Mieter erhobenen Vorschussklage zur Geltung zu verhelfen.
Denn im Gegensatz zur einer auf Feststellung einer Minderungsquote gerichteten Klage des Mieters, die neben der Mangelbeseitigung auch der Abwehr von Zahlungsansprüchen des Vermieters dient, beschränkt sich sein Angriffsinteresse sowohl bei einer Mangelbeseitigungsklage als auch bei einer zum Zwecke der Mangelbeseitigung erhobenen Vorschussklage auf die Beseitigung der vorhandenen Mängel. Das gebietet aufgrund der vergleichbaren Interessenlage - anders als bei einer auf Feststellung des mangelbedingt geminderten Mietzinses gerichteten Klage (vgl. dazu LG Berlin, Beschl. v. 20. Mai 2011, 65 T 56/11; Kammer, Beschl. v. 29. Juni 2010 - 63 T 60/10; a.A. KG, Beschl. v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, NZM 2011, 92) - eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes.
Die weitere Beschwerde zum Kammergericht war gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht zuzulassen, da das Kammergericht eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG sogar bei einer auf Feststellung des mangelbedingt geminderten Mietzinses gerichteten Klage bejaht (st. Rspr., vgl. zuletzt KG, a.a.O.). Diese Erwägungen tragen erst recht im Falle der hier zu beurteilenden Vorschussklage des Mieters zum Zwecke der Mangelbeseitigung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine vom Mieter zum Zwecke der Mangelbeseitigung gegenüber dem Vermieter erhobene Vorschussklage richtet sich nicht nach der Höhe des geltend gemachten Vorschusses, sondern nach dem Jahreswert einer angemessenen Mietminderung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht ging für den Gebührenstreitwert einer von dem Mieter zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobenen Vorschussklage von dem Jahreswert einer Minderung des vereinbarten Mietzinses aus (im konkreten Fall einer Minderung um 10 %). Dagegen richtete sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Mieters.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin, ZK 63 (Einzelrichter), wies die Beschwerde zurück. Zwar handele es sich vorliegend um eine Zahlungsklage, doch sei vorliegend eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG geboten. Die Vorschrift solle in erster Linie vermeiden, dass eine Festsetzung des Streitwerts nach den Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme erfolge. Diesem Sinn und Zweck sei im Wege der Analogie auch in dem Fall einer vom Mieter erhobenen Vorschussklage zur Geltung zu verhelfen. Im Gegensatz zu einer auf Feststellung einer Minderungsquote gerichteten Klage des Mieters, die neben der Mängelbeseitigung auch der Abwehr von Zahlungsansprüchen des Vermieters diene, beschränke sich sein Angriffsinteresse sowohl bei einer Mängelbeseitigungsklage als auch bei einer zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobenen Vorschussklage auf die Beseitigung der vorhandenen Mängel. Das gebiete aufgrund der vergleichbaren Interessenlage – anders als bei einer auf Feststellung des mangelbedingt geminderten Mietzinses gerichteten Klage – eine analoge Anwendung von § 41 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwerts.