Gebührenstreitwert für selbständiges Beweisverfahren
GKG §§ 41, 68
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebührenstreitwert für selbständiges Beweisverfahren; Mietmangel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei einem auf die Feststellung von Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung gerichteten selbständigen Beweisverfahren ist dessen Gebührenstreitwert auch ohne gesonderten Vortrag des Antragstellers grundsätzlich mit dem viereinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung zu bemessen.
2. Sind die im selbständigen Beweisverfahren festzustellenden Mängel auch für zeitlich vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens herrührende Ansprüche erheblich und diese Ansprüche voraussichtlicher Gegenstand einer späteren Hauptsachenklage, können sie gemäß § 40 GKG für die Streitwertbemessung nur herangezogen werden, wenn die insoweit beabsichtigte spätere Klageerhebung in der Antragsschrift vorgetragen oder sonst wie ersichtlich ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für ein von den antragstellenden Mietern eingeleitetes und der Feststellung von Feuchtigkeitserscheinungen dienendes selbständiges Beweisverfahren auf bis 1.500 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, der eine Heraufsetzung des Streitwertes unter Berücksichtigung auf bis 8.000 € begehrt.
Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg. Denn der Gebührenstreitwert des selbständigen Beweisverfahrens war auf bis 6.000 € festzusetzen.
Der Gebührenstreitwert für ein selbständiges Beweisverfahren ist mit dem Hauptsachenstreitwert zu bemessen (BGH, Beschl. v. 16. September 2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488 Tz. 13.). Bei einem auf die Feststellung von Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung gerichteten selbständigen Beweisverfahren ist dazu zunächst der gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG mit dem Jahreswert einer angemessenen Minderung zu bemessenden Gebührenstreitwert einer Mängelbeseitigungsklage zugrunde zu legen. Hinzu tritt - zumindest sofern wie hier ein mangelbedingter Streit der Mietparteien über die Miethöhe nicht aus Rechts- oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder zeitlich beschränkt ist - der mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag einer angemessenen Minderung zu bemessende Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf negative Feststellung der mangelbedingt geminderten Mietzinshöhe (vgl. insoweit zur Bemessung des Gebührenstreitwertes BGH, Beschl. v. 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NZM 2005, 519 Tz. 5; Kammer, Beschl. v. 18. November 2011 - 63 T 157/11, NJW 2012, 693 Tz. 6).
Davon ausgehend ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht ermessensfehlerfrei mit 20 % (104,55 €) ermittelten angemessenen monatlichen Minderungshöhe ein Gebührenstreitwert von 5.645,70 € (54 x 104,55 €).
Eine darüber hinausgehende Erhöhung kam nicht in Betracht. Zwar haben die Antragsteller nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Streitwertfestsetzung behauptet, es stünden noch mangelbedingte Zahlungsansprüche seit Februar 2005 in Höhe von 4.460,80 € zwischen den Parteien in Streit, doch hatten diese - möglichen - zukünftigen Hauptsachenansprüche für die Streitwertbemessung außer Betracht zu bleiben. Denn maßgebend für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt indes war - anders als bei der auch ohne gesonderten Vortrag auf der Hand liegenden Möglichkeit einer späteren Mangelbeseitigungs- und Feststellungsklage - weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass die Antragsteller auch aus der Vergangenheit herrührende Zahlungsansprüche zum Gegenstand einer späteren Hauptsachenklage machen könnten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn zwischen den Mietvertragsparteien Streit über die Verursachung von Feuchtigkeitsschäden entsteht, ist nicht nur eine monatliche Mietminderung möglich, sondern auch eine Klage auf Feststellung der Minderungsberechtigung. Für die vorbereitende Maßnahme des selbständigen Beweisverfahrens hält das Landgericht Berlin daher nicht nur den Jahresbetrag der Minderung für die Streitwertbemessung für maßgeblich, sondern zusätzlich den dreieinhalbfachen Jahresbetrag.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter hatten ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Ursache von Feuchtigkeitsschäden eingeleitet. Für den Gebührenstreitwert hielt das Amtsgericht den Jahresbetrag einer fiktiven Minderung für maßgeblich. Die Rechtsanwälte der Mieter erhoben dagegen Streitwertbeschwerde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 2. April 2012 stellte das Landgericht Berlin fest, dass der Gebührenstreitwert zusätzlich nach einer Mängelbeseitigungsklage festzusetzen sei, für die der dreieinhalbfache Jahresbetrag einer angemessenen Minderung maßgeblich sei, insgesamt also der 54fache monatliche Minderungsbetrag. Zunächst nicht vorgetragene mangelbedingte Zahlungsansprüche seien dagegen nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zutreffend bemisst die Kammer den Gebührenstreitwert nach dem Wert einer Hauptsachenklage (BGH, III ZB 33/04, GE 2004, 1390). Ob diese beim selbständigen Beweisverfahren aber immer neben der Minderung auch die Feststellungsklage einschließt, kann zweifelhaft sein. Das OLG Düsseldorf ist in einem vergleichbaren Fall (GE 2004, 1390)nur vom Jahresbetrag der Minderung ausgegangen.