Gebührenstreitwert für Räumungsklage
ZPO § 9; GKG § 41
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebührenstreitwert für Räumungsklage; Nettogrundentgelt
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Gebührenstreitwert einer Räumungsklage bemißt sich bei einem gewerblichen Zeitmietvertrag nicht zwingend nach dem Jahresbetrag der Miete, sondern nach dem Zeitraum zwischen Klageerhebung und regulärem Ende des Mietverhältnisses (hier: sieben Monate).
2. Der Gebührenstreitwert eines auf die Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klageantrags ist nach § 3 ZPO zu bemessen und hat sich bei einem Zeitmietvertrag an dem Zeitraum zu orientieren, der zwischen dem ersten im Antrag genannten Monat und dem regulären Mietvertragsende liegt.
3. Neben einem Antrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung kommt einem Antrag auf Feststellung des Kündigungsfolgeschadens bis zum Mietvertragsende kein eigenständiger Wert zu.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. hat den Bekl. nach fristloser Kündigung auf Räumung der ihm befristet bis zum 1. Juni 2006 vermieteten Räumlichkeiten (Klageantrag zu 1.) und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von mtl. 522 € für die Zeit ab September 2005 bis zur Räumung (Klageantrag zu 2.) in Anspruch genommen. Sie hat überdies Feststellung beantragt, daß der Bekl. verpflichtet sei, an sie von September 2005 bis Mai 2006 mtl. 522 € zu zahlen, im Falle der Weitervermietung der Mieträume indes lediglich die Differenz aus 522 € und dem aufgrund der Weitervermietung von der Kl. tatsächlich erzielten Mietzins (Klageantrag zu 3.). Das Landgericht hat durch inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil den Klageanträgen entsprochen.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Streitwert auf 10.542 € (Klageantrag zu 1.: 4.800 €; Klageantrag zu 2.: 5.742 €; Klageantrag zu 3.: 0 €) festgesetzt.
Die Prozeßbevollmächtigte der Kl. wendet sich gegen diese Streitwertfestsetzung mit dem Ziel einer Anhebung. Sie ist der Auffassung, der Wert des Antrags zu 2. sei gem. § 9 ZPO mit dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag anzusetzen. Zudem komme dem Antrag zu 3. ein eigener Wert zu.
II. Das gegen die Streitwertfestsetzung zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Im Gegenteil war der Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen herabzusetzen:
Klageantrag zu 1.:
Der Wert des Räumungsbegehrens beläuft sich gem. § 41 Abs. 1, 2 S. 1 GKG höchstens auf den Wert des einjährigen Entgelts. Ist aber die "streitige Zeit" kürzer als ein Jahr, so ist der geringere Wert dieses Zeitraums maßgebend, § 41 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz i. V. m. Abs. 1 GKG. Abzustellen ist für die Bemessung der "streitigen Zeit" - vom Ausnahmefall fehlender Klageerhebung abgesehen - auf den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage bis zum regulären Ende des Mietverhältnisses (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 41 GKG Rn. 25; OLG Bamberg JB 1991, 1126 und LG Hamburg NZM 2000, 759 zu § 16 GKG a. F.). Die Klage ist durch Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden am 26. Oktober 2005. Das Mietverhältnis war befristet bis zum 1. Juni 2006 vereinbart. Die "streitige Zeit" i. S. d. § 41 Abs. 1 und 2 GKG umfaßt mithin einen Zeitraum von rund 7 Monaten.
Unter "Entgelt" im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG sind das Nettogrundentgelt sowie die Nebenkosten zu verstehen. Letztere allerdings nur dann, wenn diese in Gestalt einer Pauschale vereinbart worden sind, die nicht gesondert abzurechnen ist. Daraus folgt, daß Betriebskosten (Nebenkosten), die wie hier als Vorauszahlungen geschuldet werden und abgerechnet werden müssen, nicht zum Entgelt im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG gehören. Aus systematischen Erwägungen ist im übrigen anzunehmen, daß der Gesetzgeber den Begriff "Entgelt" in beiden Absätzen des § 41 GKG einheitlich verwendet wissen will (so zutreffend KG, ZMR 2005,123 = KGR Berlin 2005, 211; LG Krefeld, WuM 2005, 263; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 41 GKG Rn. 21).
Der Begriff des "Entgelts" umfaßt ferner die geschuldete Mehrwertsteuer. Denn Nettogrundentgelt ist nicht als die Miete vor Zuschlag der Umsatzsteuer, sondern in Abgrenzung zur "Bruttomiete", mithin ohne Einbeziehung der Betriebskosten, zu verstehen. Auch dies erschließt sich aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, der allein die Nebenkosten dem "Nettogrundentgelt" gegenüberstellt. Entsprechendes wurde früher überwiegend schon zu § 16 Abs. 1 GKG a. F. vertreten (vgl. KG NZM 2000, 659; OLG Hamm MDR 2001, 1377; LG Paderborn MDR 2003, 56; Hartmann, aaO. Rn. 25). Denn die Mehrwertsteuer ist kein Teil der Nebenkosten.
Klageantrag zu 2.:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wert der ab September 2005 aus § 546 a Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung im Falle einer noch gar nicht absehbaren Dauer der Nutzung gem. § 9 ZPO auf den Wert des dreieinhalbjährigen Bezugs festzusetzen ist (so allerdings BGH NZM 2004, 824 f.; vgl. auch Zöller-Herget, 25. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 "Mietstreitigkeiten"; a. A.: LG Berlin, GE 2005, 237; Musielak-Heinrich, 4. Aufl., § 3 ZPO Rn. 29). Hier jedenfalls ist er nach § 3 ZPO zu bemessen, da mit einer Fortdauer der Nutzung des Mietobjekts durch den Bekl. über den vereinbarten Endzeitpunkt - 1. Juni 2006 - hinaus nicht zu rechnen ist (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 1303 f.). Die absehbare zeitliche Begrenzung der verlangten Nutzungsentschädigung auf einen kürzeren als den in § 9 ZPO genannten Zeitraum erübrigt das Heranziehen dieser Norm zur Bewertung des Antrags. (...)
Klageantrag zu 3.:
Ein eigener Wert kommt diesem Antrag nicht zu, da er über das Begehren des Klageantrag zu 2. nicht hinausgeht. (...)
Leitsatz
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Für den Streitwert bei Mietverhältnissen kommt es auf das Nettogrundentgelt an. Betriebskosten werden nur dann berücksichtigt, wenn sie als Pauschale vereinbart sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Beendigung eines Rechtsstreits ging es nur noch um die Streitwertfestsetzung für den Räumungsanspruch, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung und den Feststellungsanspruch einer Entschädigung wegen geringer erzielbaren Mietzinses nach Weitervermietung. Die Prozeßbevollmächtigte der Vermieterin war der Auffassung, der Wert für die Nutzungsentschädigung sei nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag anzusetzen. Dem Feststellungsantrag komme kein eigener Wert zu.
Der Beschluß
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Das OLG Düsseldorf meinte, der Wert des Räumungsbegehrens belaufe sich gemäß § 41 Abs. 1, 2 Satz 1 GKG auf den Wert des einjährigen Entgelts. Sei aber die streitige Zeit kürzer als ein Jahr, so sei der geringere Wert dieses Zeitraumes maßgebend. Unter Entgelt im Sinne der Vorschrift sei das Nettogrundentgelt zu verstehen. Betriebskosten (Nebenkosten), die vorliegend als Vorauszahlungen geschuldet würden und abgerechnet werden müßten, gehörten nicht zum Entgelt (im Anschluß an KG ZMR 2005, 123; KG GE 2005, 916). Das Entgelt umfasse ferner die geschuldete Mehrwertsteuer, weil diese kein Teil der Nebenkosten sei (vgl. ebenso KG, Beschluß vom 29. März 2005 - 8 W 20/05 -; KG GE 2005, 916). Der Gebührenstreitwert, eines auf die Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klageantrages sei nach § 3 ZPO zu bemessen. Dem Feststellungsantrag für zukünftige Nutzungsentschädigung komme ein eigener Wert nicht (mehr) zu.