Gebührenstreitwert für Mängelbeseitigungsverlangen
GKG §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 2 a. F.; ZPO § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist beim Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der Senat hat am 20. Juli 2005 den Gebührenstreitwert auf 98.619 € festgesetzt. Er hat sich dabei an den voraussichtlichen Kosten der von den Kl. geforderten Mängelbeseitigung orientiert.
2 Dies ist zu berichtigen. Nach § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 GKG a.F. ist beim Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen (Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdnr. 239 m.w.Nachw.). Nach § 9 ZPO ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Minderungsquote anzusetzen.
3 § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. steht der jetzigen Änderung des festgesetzten Gebührenstreitwerts nicht entgegen. Denn die Anregung zur Änderung ging vor Ablauf der dort genannten Frist hier ein (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 1019; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG, Rdnr. 73).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Mieter Mängelbeseitigung, ist bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte Mängelbeseitigung verlangt. Ursprünglich setzte der BGH den Gebührenstreitwert anhand der voraussichtlichen Kosten der von dem Mieter geforderten Mängelbeseitigung fest. Ein Prozeßbeteiligter regte die Änderung dieses Beschlusses an.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH berichtigte seinen ursprünglichen Beschluß und kam zu dem Ergebnis, daß beim Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen sei. Aufgrund der ursprünglichen Fassung des GKG setzte er nach § 9 ZPO den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Minderungsquote an.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das GKG ist im Mai 2004 aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) geändert worden. Nunmehr sind in § 41 GKG die Wertvorschriften für Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse geregelt. Nach § 41 Abs. 5 GKG ist bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgebend. Damit ist der ursprüngliche Streit, ob es für den Gebührenstreit auch auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Minderungsquote nach § 9 ZPO ankommt, beendet. Maßgeblich ist also der Jahresbetrag. In diesem Zusammenhang wird auch auf eine Entscheidung des LG Berlin vom 15. Dezember 2006 - 63 S 89/06 = GE 2007, 369 - hingewiesen. Danach kommt für Instandsetzungsarbeiten der Jahresbetrag einer möglichen Mietminderung des Mieters in Betracht. Diese bemißt sich in der Höhe nach der Minderungsquote, die für den mangelhaften Zustand der Mietsache hätte angesetzt werden können. Maßgeblich ist danach also nicht die Minderung infolge der Beeinträchtigung durch die Arbeiten, die zur Durchführung der Instandsetzung entstehen.
Abzugrenzen ist der Gebührenstreitwert vom Rechtsmittelstreitwert. Hier ist einschlägig der Beschluß des VIII. Senats des BGH vom 27. November 2002 - VIII ZB 33/02 = GE 2003, 250. Danach bemißt sich der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.