Gebührenstreitwert für Mängelbeseitigung
ZPO § 9; GKG § 12
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für eine Mängelbeseitigungsklage des Mieters ist als Gebührenstreitwert der dreieinhalbfache Wert des fiktiven jährlichen Minderungsbetrages anzusetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Für die mit dem Klageantrag zu 1. a) bis c) geltend gemachte Klage auf Mängelbeseitigung ist als Gebührenstreitwert der fiktive Minderungsbetrag anzusetzen, der mit 5 % für den Klageantrag zu Ziff. 1 a) und jeweils 2,5 % für den Klageantrag zu Ziff. 1. b) sowie zu Ziff. 1 c) - wie vom AG festgesetzt - nicht zu beanstanden ist.
Jedoch ist die Kammer der Auffassung, daß - jedenfalls nach der Neufassung des § 9 S. 1 ZPO - der Gebührenstreitwert für Mängelbeseitigungsklagen des Mieters gemäß § 12 Abs. 1 GKG, § 9 S. 1 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Minderungsbetrages anzusetzen ist (so auch: OLG Hamburg WuM 1995, 536; LG Berlin NJW-RR 1997, 652). Denn aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (GE 1996, 600) ist davon auszugehen, daß die Annahme einer mindestens dreieinhalbjährigen Mietdauer in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung steht. Sonach ist gemäß § 9 S. 1 ZPO der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen, was zur Folge hat, daß auch der fiktive Minderungsbetrag den vorgenannten dreieinhalbfachen Wert betrifft.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn die Mietsache Mängel aufweist, die der Vermieter zu beseitigen hat, aber nicht beseitigt, kann der Mieter auf Beseitigung der Mängel klagen. Wie der Streitwert für eine Mängelbeseitigungsklage des Mieters zu berechnen ist, kann zweifelhaft sein. Auf die Kosten der Mängelbeseitigung kommt es jedenfalls nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung nicht an, da ein Streitwert aus der Sicht des Klägers zu ermitteln ist und dem Mieter die Kosten für die Mängelbeseitigung ziemlich gleichgültig sind. Die Rechtsprechung nimmt deshalb die Beeinträchtigung des Wohnwerts, also die fiktive Minderung zum Maßstab. Vielfach wird dabei der Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung angesetzt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 28. Februar 2000 hat die 67. Kammer des Landgerichts Berlin den dreieinhalbfachen Jahreswert unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für richtig gehalten. Die Entscheidung betrifft zwar allein den Gebührenstreitwert; der Berufungsstreitwert (Beschwer) dürfte aber ebenso zu berechnen sein.