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Gebührenstreitwert für künftige Nutzungsentschädigung

LG Berlin65 T 137/0924.11.2009GE 2010, 205

ZPO §§ 3, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird neben dem Räumungsanspruch auch Zahlung von Nutzungsentschädigung geltend gemacht, richtet sich der Gebührenstreitwert nach dem zwölffachen Wert der monatlichen Nutzungsentschädigung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. beanstandet mit seiner Beschwerde lediglich die Streitwertfestsetzung für den Klageantrag zu 2., mit dem er ab August 2009 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete in Höhe von 321 € begehrt. Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit zu Recht die Festsetzung durch das Amtsgericht in Höhe eines prognostizierten Zeitraums bis zur Räumung von 6 Monaten und demgemäß die Festsetzung auf 6 x 321 € = 1.926 €.

Die Frage, ob der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung, sofern dieser Antrag mit einer auf Räumung gerichteten Klage verbunden ist, nach § 9 ZPO oder nach § 3 ZPO zu bemessen ist, ist umstritten. Teilweise wird im Hinblick darauf, dass es sich bei der begehrten Nutzungsentschädigung um eine künftige Leistung von ungewisser Dauer handelt, § 9 ZPO und damit der 42fache Mietbetrag zugrunde gelegt (OLG Hamm, Beschluss vom 13.2.2008 - 33 W 18/07 -, zitiert nach juris). Nach den schon vom Reichsgericht (RGZ 24, 373 [377 f.]) zu Sinn und Zweck sowie Anwendungsbereich des § 9 ZPO entwickelten Grundsätzen betrifft diese Vorschrift nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von - aus heutiger Sicht - wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können. Wie das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 22.12.2005 ausführt (12 W 46/05, Rn. 10 zitiert nach juris = GE 2006, 188), steht aber außer Zweifel, dass jedenfalls in einfach gelagerten Räumungsstreitigkeiten zwischen der Einreichung der Klage und der Räumung der Mietsache in aller Regel ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten liegt (ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.2.2004 - 2 W 3/04 - zitiert nach juris). Zwar hat der Bundesgerichtshof den Gebührenstreitwert einer die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Mietzinses leugnenden Feststellungsklage nach § 9 ZPO festgesetzt (Beschluss vom 20.4.2005 - XII ZR 248/04 - NJW-RR 2005, 938 = zitiert nach juris). Dabei hat der BGH diesen 42fachen Wert aber ausdrücklich nur dann zugrunde gelegt, wenn dieser geringer ist als der Gesamtbetrag aller noch zu zahlenden Mieten. Hiervon kann bei dem Antrag auf künftige Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit einer Räumungsklage schon nicht ausgegangen werden.

Ausgehend von der Anwendbarkeit des § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.

Zwar weist das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungswerte des Gerichts in Räumungsklagen hin. Hiermit können aber ohnedies nur einfach gelagerte Fälle gemeint sein. Es gelangen nach der Erfahrung des Berufungsgerichts auch zahlreiche Räumungsverfahren in die Berufung, in denen schon das erstinstanzliche Verfahren mehr als 6 Monate gedauert hat.

Dabei erscheint es mit dem Kammergericht in seinem Beschluss vom 20.12.2006 (12 W 66/06, Rn. 6; zitiert nach Juris = GE 2007, 292) nicht angängig, hier im Wege einer ex-post-Betrachtung je nach individuellem Verlauf des einzelnen Verfahrens entweder 6 Monate (etwa bei Entscheidung durch Versäumnisurteil ohne Einspruch) oder wahlweise zwölf Monate bei den übrigen streitig zu entscheidenden Rechtsstreiten zugrunde zu legen. Dies ist darin begründet, dass maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts das Interesse des Kl. im Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung ist. Zu diesem Zeitpunkt ist aber regelmäßig völlig offen, ob und mit welchem Vortrag sich die beklagte Partei gegen die Räumungsklage verteidigen wird.

Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung erscheint es daher sachgerecht, den Gebührenstreitwert auf den zwölffachen Wert der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.1.2006 - 2 W 94/06 -; LG Potsdam, Beschluss vom 11.10.2007, - 11 168/06 -; LG Köln, Beschluss vom 10.9.2007 - 1 T 231/07 -; LG Berlin, Beschluss vom 24.5.2007 - 62 T 60/07 -; AG München, Beschluss vom 14.1.2009 - 423 C 587/09 -; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 13.2.2008 - 33 W 18/07 - sämtlich zitiert nach juris).

Dass hier tatsächlich dem Kl. bereits am 12.11.2009 eine vollstreckbare Ausfertigung des Räumungstitels ausgestellt werden konnte, war bei Klageerhebung nicht absehbar; jedenfalls lässt sich der Klageschrift dies nicht entnehmen. Da zudem auch nicht absehbar ist, welche Rechtsbehelfe gegen die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung erhoben werden, erscheint es sachgerecht, den Antrag mit der 12-monatigen Nutzungsentschädigung zu bemessen. Da selbst vorliegend bei einem nahezu "reibungslosen" Verfahrensablauf, in welchem eine Verteidigung des Bekl. nicht erfolgte, der Zeitraum vom Eingang der Klage bei Gericht am 16.7.2009 bis zur Erlangung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels am 12.11.2009 nahezu vier Monate umfasst, lassen vielmehr die tatsächlichen Gegebenheiten den Schluss zu, dass der festgesetzte Zeitraum von sechs Monaten im Regelfall zu gering bemessen ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Ebenso LG Berlin vom 8. Januar 2010 - 65 T 1/10 -

Wird neben dem Räumungsanspruch auch die Zahlung von Nutzungsentschädigung geltend gemacht, richtet sich der Gebührenstreitwert nach dem zwölffachen Wert der monatlichen Nutzungsentschädigung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter verlangte Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Das AG errechnete wegen des Anspruchs auf künftige Leistung den Streitwert nach einem prognostizierten Zeitraum bis zur Räumung von sechs Monaten.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 65 (Einzelrichter), änderte den angefochtenen Beschluss ab und errechnete den Streitwert nach dem zwölffachen Wert der monatlichen Nutzungsentschädigung. Ausgehend von der Anwendbarkeit des § 3 ZPO sei der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Zwar weise das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungswerte des Gerichts in Räumungsklagen hin. Hiermit könnten aber ohnedies nur einfach gelagerte Fälle gemeint sein. Es gelangten nach der Erfahrung des Berufungsgerichts auch zahlreiche Räumungsklagen in die Berufung, in denen schon das erstinstanzliche Verfahren mehr als sechs Monate gedauert habe. Es erscheine nicht angängig, hier im Wege einer ex-post-Betrachtung je nach individuellem Verlauf des einzelnen Verfahrens entweder sechs Monate (etwa bei Entscheidung durch Versäumnisurteil ohne Einspruch) oder wahlweise zwölf Monate bei den übrigen streitig zu entscheidenden Rechtsstreiten zugrunde zu legen. Dies sei darin begründet, dass maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts das Interesse des Klägers im Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aber regelmäßig völlig offen, ob und mit welchem Vortrag sich die beklagte Partei gegen die Räumungsklage verteidigen werde. Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung erscheine es daher sachgerecht, den Gebührenstreitwert auf den zwölffachen Wert der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.