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Gebührenstreitwert für Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung

LG Berlin62 T 12/0524.01.2005GE 2005, 237

ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für Klagen auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung kann in einfach gelagerten Fällen auf einen Zeitraum von sechs Monaten geschätzt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zutreffend hat das Amtsgericht den Gebührenstreitwert für den Antrag auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung nach einem Zeitraum von sechs Monaten bemessen. Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigungszahlung im Rahmen eines gekündigten Mietverhältnisses bis zur Herausgabe der Räumlichkeiten bemißt sich nach § 3 ZPO, und nicht nach § 9 ZPO (KG in KGR Berlin 2000, 234). Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen der ersten zukünftigen Nutzungsentschädigung bis zur voraussichtlichen Räumung kann - wie vorliegend - in einfach gelagerten Fällen im Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 15 GKG a. F.) auf sechs Monate geschätzt werden (vgl. KG a.a.O.).

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des BGH vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 (= NZM 2004, 423) und des OLG Stuttgart (NJW-RR 1997, 1303) beziehen sich auf den Streitwert für Klagen auf zukünftigen Mietzins und sind nicht einschlägig.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Vermieter nicht nur auf Räumung klagen, sondern auch auf zukünftige Nutzungsentschädigung bis zur Räumung. Zweifelhaft kann sein, welcher Gebührenstreitwert dann anzusetzen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Rechtsanwältin der Vermieter hatte u. a. auf zukünftige Nutzungsentschädigung geklagt und für die Streitwertfestsetzung darauf hingewiesen, daß bei Klagen auf zukünftige Miete nach § 9 ZPO ein Mehrfaches der Jahresmiete zugrunde zu legen sei.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 24. Januar 2005 verwies das Landgericht Berlin auf § 3 ZPO und die Rechtsprechung des Kammergerichts, wonach in einfach gelagerten Fällen der Zeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt werden könne.