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Gebührenstreitwert für Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung

KG12 W 46/0522.12.2005GE 2006, 188

ZPO §§ 3, 9; GKG § 41

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebührenstreitwert für Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung; Klage auf zukünftige Leistung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auf die gem. §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde des Kl. waren die Streitwerte hinsichtlich des Räumungsantrages sowie des Antrages auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zur Räumung neu festzusetzen.

A Räumungsklage

Gemäß § 41 Abs. 2 GKG ist, wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt wird, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt.

Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 GKG ist, sofern das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts maßgebend, es sei denn, das einjährige Entgelt ist geringer. Dann ist dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Gemäß § 41 Abs. I S. 2 GKG umfaßt das Entgelt nach S. 1 neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

Da in § 41 Abs. 2 GKG auf beide Sätze des Abs. 1 dieser Vorschrift verwiesen wird, gilt gerade auch für den Räumungsstreitwert die Streitwerterhöhung durch Addition der Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind (vgl. KG KGR Berlin 2005, 211). Vorliegend ist deshalb für den Streitwert der Räumung von der für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Miete ohne Nebenkosten auszugehen.

B Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zur Räumung

Die Frage, ob der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage nach § 9 ZPO oder § 3 ZPO zu bestimmen ist, ist umstritten. Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, daß die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 3 zu erfolgen hat (so auch die Zivilkammer 62 des LG Berlin GE 2005, 237; OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; KG KGR Berlin 2000, 234; OLG Frankfurt MDR 1980, 761; a. A. OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 1303).

a) Entgegen der von der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin in der angefochtenen Entscheidung und dem OLG Stuttgart (a.a.O.) vertretenen Ansicht ist § 9 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden. Es ist zwar zutreffend, daß es sich bei der vom Mieter bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt, doch reicht dies allein für eine Anwendung von § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Grundsätze, die von den Vereinigten Zivilsenaten des Reichsgerichts in RGZ 24, 373, 377 über Sinn und Zweck sowie über die Anwendung des § 9 ZPO entwickelt worden sind (bestätigt in RGZ 37, 383 und BGHZ 36, 144). Hiernach betrifft § 9 nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von - aus heutiger Sicht - wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunktes, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können (BGH, a.a.O.). Es steht aber außer Zweifel, daß jedenfalls in einfach gelagerten Räumungsrechtsstreiten wie dem vorliegenden zwischen der Einreichung der Klage und der Räumung der Mieträume in aller Regel ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten liegt.

Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2004 (MDR 2004, 1437= BGHReport 2004, 1055) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf nämlich einen Sachverhalt, in dem das Mietverhältnis nach der Darstellung des Kl. in der Klageschrift nicht beendet war. Gleiches gilt für eine Entscheidung der Zivilkammer 65 des Landgerichts vom 1. Oktober 2002 (ZMR 2003, 264), in der der Vermieter bei weiter bestehendem Mietverhältnis wegen einer Mietminderung eine Klage auf Zahlung künftig fällig werdender Mieten erhoben hatte.

b) Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dies muß in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, den Gebührenstreitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt OLGR 2004, 201). Der Kl. hat in seiner Klageschrift vorgetragen, daß über einen Zeitraum von mehreren Monaten keine Mietzinszahlungen erfolgt sind, ohne daß der Mieter Einwände gegen seine Pflicht zur Zahlung von Mietzins vorgebracht hätte. Deshalb ist nicht ersichtlich, daß die von den Kl. im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu erwartende Herausgabe der Mieträume durch den Bekl. für einen späteren Zeitraum als den von 12 Monaten erfolgen werde. Anhaltspunkte, welche die Annahme eines längeren Zeitraums bis zur Herausgabe rechtfertigen, ergeben sich aus den Akten ebensowenig wie Anhaltspunkte für eine Herausgabe zu einem früheren Zeitpunkt. Die von der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin (GE 2005, 237) in Ansatz gebrachten sechs Monatsmieten erscheinen für den Zeitraum von der Einreichung der Klageschrift bis zur voraussichtlichen Räumung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten als zu gering.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für eine Räumungsklage bemißt sich nach der Miete für ein Jahr. Bei einer Nettomiete zählen jetzt die Betriebskosten nicht mehr mit. Für die Klage auf künftige Nutzungsentschädigung kann zweifelhaft sein, welcher Gebührenstreitwert anzusetzen ist; in einfach gelagerten Fällen soll der Jahresbetrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung maßgebend sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die Beschwerde des Vermieters hatte das Landgericht für den Streitwert der Räumungsklage den Jahresbetrag der Bruttokaltmiete und für denjenigen der Klage auf künftige Nutzungsentschädigung den dreieinhalbfachen Jahresbetrag dieser Miete angesetzt. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde des Vermieters.

Der Beschluß

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Das Kammergericht gab der Beschwerde statt. Hinsichtlich der Räumungsklage stellte der XII. Zivilsenat erneut klar, daß für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes die Betriebskosten neben der Nettomiete nur dann maßgebend seien, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind und nicht gesondert abgerechnet werden; vorliegend sei deshalb von der Nettomiete auszugehen. Hinsichtlich der Klage auf künftige Nutzungsentschädigung schloß sich der Senat der herrschenden Meinung an, daß die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 3 ZPO zu erfolgen habe - und nicht gemäß § 9 ZPO. In einfach gelagerten Fällen sei daher der Gebührenstreitwert entgegen der Auffassung des Landgerichts (GE 2005, 237) auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.