Gebührenstreitwert für Klage auf Leistung zukünftiger Nutzungsentschädigung
ZPO §§ 3, 9; GKG § 40
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach beendetem Mietvertrag ist - sofern keine besonderen Umstände vorliegen - von einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugehen. Unerheblich ist, dass die Räumung bereits zwei Tage vor Zustellung der Klage erfolgt war; das streitwertrelevante Interesse des Klägers bemisst sich allein nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung und kann durch Umstände zwischen Einreichung und Zustellung der Klage nicht mehr vermindert werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthafte, aus eigenem Recht des Rechtsanwalts B. eingelegte und auch sonst zulässige (§ 68 GKG) Beschwerde ist begründet.
Der in der Klage vom 10.7.2009 enthaltene Antrag zu 3. auf Verurteilung des Bekl. zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung (§ 546 a BGB) von 535 € ab August 2009 bis zum Zeitpunkt der Herausgabe des Mietobjekts ist nicht mit 3 x 535 €, sondern mit 12 x 535 € zu bewerten, so dass der Gesamtstreitwert nicht 10.840,06 €, sondern 15.655,06 € beträgt.
Der Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Herausgabe (vgl. BGH GE 2003, 320 = NJW 2003, 1395) ist nach § 3 ZPO ausgehend von dem Zeitraum zu bemessen, der nach den im Zeitpunkt der Klageeinreichung (s. § 40 GKG) ersichtlichen Umständen bis zu einer Vollstreckung der Räumungspflicht voraussichtlich vergehen wird. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen (KG GE 2006, 188; ZMR 2006, 207; GE 2007, 292 = ZMR 2007, 366 = OLG Stuttgart MDR 2011, 513, jew. m.w.N.). Derartige besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Unerheblich ist, dass die Räumung sodann bereits zwei Tage vor Klagezustellung erfolgt war. Denn nach § 40 GKG bemisst sich das streitwertrelevante Interesse des Kl. allein nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung und kann durch Umstände zwischen Einreichung und Zustellung der Klage nicht mehr vermindert werden (s. Senat NJW-RR 2000, 215).
Der Ansicht des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 9.8.2011, dass die Besorgnis des völligen Forderungsausfalls vorliegend nicht bestanden habe, da die Parteien nur über eine Mietminderung gestritten hätten, und die Festsetzung auf den dreifachen Monatsbetrag somit das wirtschaftliche Interesse der Kl. hinreichend erfasse, kann nicht gefolgt werden. Dahin stehen kann, ob es bei einem auf Titulierung einer Zahlungspflicht für künftig fällige Beträge überhaupt möglich ist, das Interesse des Kl. auf einen unter dem Zahlbetrag liegenden Wert anzunehmen (dagegen etwa LG Mühlhausen, Beschl. v. 13.1.2011, 1 T 250/10, bei Juris Tz 14). Jedenfalls haben die Parteien vorliegend nicht etwa nur über eine Minderung gestritten. Vielmehr hat der Bekl. für die Monate Juni bis September 2009 keine Mietzahlung mehr erbracht (s. Urteil des Landgerichts vom 7.4.2011, UA S. 8). Es handelt sich also um den „Normalfall", wie er etwa den Entscheidungen KG ZMR 2006, 207 und 2007, 366 sowie OLG Stuttgart MDR 2011, 513 zugrunde lag, dass der Mieter über Monate keine Zahlungen mehr erbrachte, als die Klage eingereicht wurde.
Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Wertbemessung des Landgerichts ihren Ausgangspunkt nicht konsequent umsetzt, da der bis zur Räumung voraussichtlich vergehende Zeitraum mit der Frage, ob das Interesse des Vermieters wegen eines Streits nur um eine Minderungsbefugnis unter dem bezifferten Monatsbetrag liegt, nicht unmittelbar etwas zu tun hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung für Gewerberäume nach beendetem Mietvertrag ist, abgesehen von besonderen Umständen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, von einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht bemaß den Gebührenstreitwert nach Verurteilung des Gewerbemieters auf Zahlung einer künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung nach der Miete für drei Monate. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des klagenden Vermieters aus eigenem Recht, der eine Erhöhung des Streitwerts wollte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der 8. Senat des KG änderte den landgerichtlichen Beschluss ab und legte einen Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde. Der Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Herausgabe der Mietsache (BGH GE 2003, 320) sei nach § 3 ZPO ausgehend von dem Zeitraum zu bemessen, der nach den im Zeitpunkt der Klageeinreichung ersichtlichen Umständen bis zur Vollstreckung der Räumungspflicht voraussichtlich vergehen werde. Sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten ließen, sei von einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugehen. Derartige besondere Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich. Denn nach § 40 GKG bemesse sich das streitwertrelevante Interesse des Klägers allein nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung und könne durch Umstände (hier: Räumung) zwischen Einreichung und Zustellung der Klage nicht mehr vermindert werden.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der 8. Senat des KG hat sich mit diesem Beschluss der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des KG angeschlossen (GE 2006, 188; GE 2007, 292).