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Gebührenstreitwert für Klage auf Leistung zukünftiger Nutzungsentschädigung

KG12 W 66/0620.12.2006GE 2007, 292

ZPO §§ 3, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach beendetem Mietvertrag bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. (Bestätigung der Auffassung des Senats im Beschluß vom 22. Dezember 2005 - 12 W 46/05 - GE 2006, 188)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auf die zulässige Beschwerde des Kl. war der Streitwert hinsichtlich des Antrages auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zur Räumung neu festzusetzen.

Die Frage, ob der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage nach § 9 ZPO oder § 3 ZPO zu bestimmen ist, ist umstritten. Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, daß die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 3 zu erfolgen hat (so auch die ZK 62 des LG Berlin, GE 2005, 237; OLG Frankfurt, OLGR 2004, 201; KG, KGR Berlin 2000, 234; OLG Frankfurt, MDR 1980, 761; a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1303).

a) Entgegen der von der Zivilkammer 65 des LG Berlin und dem OLG Stuttgart (aaO.) vertretenen Ansicht ist § 9 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden. Es ist zwar zutreffend, daß es sich bei der vom Mieter bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt, doch reicht dies allein für eine Anwendung von § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Grundsätze, die von den Vereinigten Zivilsenaten des Reichsgerichts in RGZ 24, 373, 377 über Sinn und Zweck sowie über die Anwendung des § 9 ZPO entwickelt worden sind (bestätigt in RGZ 37, 383 und BGHZ 36, 144). Hiernach betrifft § 9 nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von - aus heutiger Sicht - wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunktes, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können (BGH, aaO.). Es steht aber außer Zweifel, daß jedenfalls in einfach gelagerten Räumungsrechtsstreiten wie dem vorliegenden zwischen der Einreichung der Klage und der Räumung der Mieträume in aller Regel ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten liegt.

Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH vom 17. März 2004 (MDR 2004, 1437 = BGHReport 2004, 1055) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf nämlich einen Sachverhalt, in dem das Mietverhältnis nach der Darstellung des Kl. in der Klageschrift nicht beendet war. Gleiches gilt für eine Entscheidung der Zivilkammer 65 des Landgerichts vom 1. Oktober 2002 (ZMR 2003, 264), in der der Vermieter bei weiterbestehendem Mietverhältnis wegen einer Mietminderung eine Klage auf Zahlung künftig fällig werdender Mieten erhoben hatte.

b) Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dies muß in einfachgelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, den Gebührenstreitwert auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen (Senat, GE 2006, 188 = KGReport 2006, 459; so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 201). Der Kl. hat in seiner Klageschrift vorgetragen, daß über einen Zeitraum von mehreren Monaten keine Mietzinszahlungen erfolgt sind, ohne daß der Mieter Einwände gegen seine Pflicht zur Zahlung von Mietzins vorgebracht hätte. Deshalb ist nicht ersichtlich, daß die von dem Kl. im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu erwartende Herausgabe der Mieträume durch den Bekl. für einen späteren Zeitraum als den von zwölf Monaten erfolgen werde. Anhaltspunkte, welche die Annahme eines längeren Zeitraums bis zur Herausgabe rechtfertigen, ergeben sich aus den Akten ebensowenig wie Anhaltspunkte für eine Herausgabe zu einem früheren Zeitpunkt. Die in der angefochtenen Entscheidung sowie von der ZK 62 des LG Berlin (GE 2005, 237) in Ansatz gebrachten sechs Monatsmieten erscheinen für den Zeitraum von der Einreichung der Klageschrift bis zur voraussichtlichen Räumung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in Berlin als zu gering.

Entgegen der Ansicht des Landgerichtes in der angefochtenen Entscheidung muß bei der Bemessung des vorgenannten Zeitraumes außer Betracht bleiben, daß der Bekl. sich vorliegend gegen die Klage nicht verteidigt hat und deshalb zu seinen Lasten ein Versäumnisurteil ergangen ist. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes ist das Interesse des Kl. im Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch völlig offen, ob und ggf. mit welchem Vortrag sich der Bekl. gegen die Räumungsklage verteidigen würde.

Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung verbleibt der Senat deshalb bei seiner Rechtsprechung (GE 2006, 188 = KGReport 2006, 459). Daß zwischen der Einreichung einer ein Gewerbeobjekt in Berlin betreffenden Räumungsklage und der Räumung dieses Objektes in aller Regel ein Zeitraum von fünf oder sechs Monaten ausreichend sein soll, hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß nachvollziehbar nicht dargelegt.

Ein solch kurzer Zeitraum könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn bereits der Klageschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristigere Räumung seitens des Bekl. geschlossen werden kann.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum ist in einfach gelagerten Fällen auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hatte den Gebührenstreitwert der Klage auf künftige Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Gewerberaummietverhältnisses auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Entschädigung festgesetzt. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde des Zwangsverwalters.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das Kammergericht gab der Beschwerde statt. Die Einzelrichterin des Senats schloß sich wie bereits in dem Beschluß vom 22. Dezember 2005 (12 W 456/05, GE 2006, 188) der herrschenden Meinung an, daß die Bestimmung des Gebührenstreitwerts für die Klage auf künftige Nutzungsentschädigung gemäß § 3 ZPO zu erfolgen habe - und nicht gemäß § 9 ZPO. In einfach gelagerten Fällen sei daher der Gebührenstreitwert auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Wert des Streitgegenstandes bei einer Klage auf zukünftige Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe, die unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig ist, ist nach ganz überwiegender Ansicht nach § 3 (KG, 12 W 46/05, Beschluß vom 22.12.2005, GE 2006, 188; KG, KGR Berlin 2000, 234; OLG Frankfurt, OLGR 2004, 201; LG Berlin, 62 T 12/05, Beschluß vom 24.1.2005, GE 2005, 237) zu ermitteln. Eine Anwendung von § 9 ZPO (so aber Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, Rn. 13 zu § 41 GKG und Rn. 80 Anh. I § 48 GKG; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1303) scheidet aus, weil § 9 ZPO nur solche Rechte betrifft, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von - aus heutiger Sicht - wenigstens 42 Monaten haben werden oder haben könnten (Vereinigte Zivilsenate des RG in RGZ 24, 373 [377]; RGZ 37, 383; bestätigt in BGHZ 36, 144).

Das LG Berlin, 62 T 12/05, Beschluß vom 24. Januar 2005 (GE 2005, 237), hat bei der Schätzung nach § 3 den vom Gericht geschätzten Zeitraum zugrunde gelegt, bis zu dem eine Zwangsräumung bewirkbar sei, und diesen bei "einfach gelagerten Fällen" mit sechs Monaten angenommen. Dieser Annahme ist das KG, 12 W 46/05, Beschluß vom 22. Dezember 2005 (GE 2006, 188) auch für "einfach gelagerte Fälle" ausdrücklich entgegengetreten und hat vielmehr auch dafür einen zwölffachen Monatsmietbetrag (selbstverständlich einen Warmmietbetrag, denn es geht um künftige Zahlungen in voller Höhe) zugrunde gelegt. Gleichwohl schließen sich Amtsgerichte vielfach kommentarlos selbst trotz Hinweises auf die KG-Rechtsprechung der Entscheidung der ZK 62 an.

Das KG, 12 W 66/06, hat mit Beschluß vom 20. Dezember 2006 seine Rechtsprechung erneut bestätigt. Auf der Basis einer Schätzung bis zu einer dem Gläubiger möglichen Zwangsräumung sei schon deswegen von zwölf Monatsmietbeträgen auszugehen, weil für den für die Streitwertbemessung maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung auch in anscheinend "einfach gelagerten" Sachen völlig offen ist, ob und ggf. mit welchem Vortrag sich der Beklagte gegen die Räumungsklage verteidigt.

Wird überhaupt bei der Schätzung nach § 3 ZPO auf den Zeitraum bis zu einer dem Gläubiger möglichen Räumung abgestellt, ist dieser Entscheidung uneingeschränkt zuzustimmen.

Ob ein "einfach gelagerter Fall" vorliegt, kann nur retrospektiv festgestellt werden; das ist für die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zu treffende Wertfeststellung nicht zulässig. Darüber hinaus steht zu dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der Klage selbst bei zunächst anscheinend einfach gelagerten Fällen keineswegs fest, daß gegen ein etwaiges Versäumnisurteil kein Einspruch und gegen ein streitiges Urteil kein Rechtsmittel eingelegt wird, so daß eine Herausgabevollstreckung aus einem zunächst ergangenen Urteil keineswegs risikolos möglich ist; der Kläger muß mit einer Urteilsaufhebung oder -abänderung und u. U. mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Bei Wohnraum - das betrifft in erster Linie die amtsgerichtlichen Entscheidungen - ist auch bei anscheinend einfach gelagerten Sachen ebensowenig bei Eingang der Klage überblickbar, ob und in welchem Umfang die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO in Betracht kommt, die - beginnend ab der Rechtskraft des Urteils - bis zu einem Jahr betragen kann oder gemäß § 721 V ZPO bis auf einen solchen Zeitraum erweiterungsfähig ist. Auch eine Einstellung der Vollstreckung nach § 765 a ZPO ist nicht ausschließbar. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung während solcher Zeiträume bleibt von alledem unberührt.

Gebührenstreitwert für Klage auf Leistung zukünftiger Nutzungsentschädigung — KG 12 W 66/06 — vera