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Gebührenstreitwert für Klage auf Feststellung der Minderungsberechtigung

LG Berlin - Einzelrichterin65 T 138/0905.02.2010GE 2010, 413

ZPO § 9; GKG §§ 41 Abs. 5, 48 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Gebührenstreitwert der Klage eines Mieters gegen den Vermieter auf Feststellung der Minderungsberechtigung ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung anzusetzen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel des Rechtsanwalts ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässig.

Der Beschwerdeführer ist bei der begehrten erhöhten Streitwertfestsetzung um mindestens 200 € infolge der sich nach dem Streitwert ergebenden Gebührenunterschiede beschwert. Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.

Denn der Streitwert für die auf Feststellung einer bestimmten Minderung der Miete gerichteten Klage ist mit der Rechtsprechung des BGH gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO anhand des 42fachen Betrags der geltend gemachten Minderung zu bemessen (BGH NZM 2004, 423; NJW-RR 2005, 938; 2006, 16-18).

Die Begrenzung des § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der streitigen Minderung greift hier deshalb nicht, weil das Pendant der Feststellungsklage die auf die entsprechende Leistung - Zahlung - gerichtete Klage des Vermieters ist, die ebenfalls nicht auf den Jahresbetrag der ausstehenden Miete beschränkt wäre.

Da die auf die Feststellung einer bestimmten Mietminderung gerichtete Klage ihrem Sinngehalt nach eine negative Feststellungsklage darstellt, mit welcher der Mieter seine Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses entsprechend leugnet, ist auch kein Abschlag in Höhe eines Prozentsatzes vorzunehmen (BGH NJW-RR 2006, 16-18).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Gebührenstreitwert der Klage eines Mieters gegen den Vermieter auf Feststellung der Minderungsberechtigung ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Minderungsquote anzusetzen, meint das LG Berlin.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien stritten über den Gebührenstreitwert der Klage des Mieters auf Feststellung seiner Minderungsberechtigung. Gegen die Festsetzung eines geringeren Streitwerts durch das Amtsgericht richtete sich die Beschwerde des Rechtsanwalts einer der Parteien.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einzelrichterin der ZK 65 gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert für die Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Feststellung der Minderungsberechtigung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Minderungsquote fest.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob der einjährige Betrag der Minderungsquote oder der dreieinhalbfache Jahresbetrag maßgebend ist, ist weiterhin umstritten. Zwar hat der BGH (Beschluss vom 13. Februar 2007, VIII ZR 342/03, GE 2007, 983) bei einem Verlangen des Mieters auf Mängelbeseitigung den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Minderungsquote angesetzt. Dem sind das LG Hamburg (Beschluss vom 31. März 2009, 316 T 21/09, WuM 2009, 549) sowie die ZK 63 des LG Berlin (Beschluss vom 13. Mai 2008, 63 T 58/08 [Einzelrichter], GE 2009, 269) gefolgt, ebenso LG Berlin, ZK 67, ebenfalls GE 2009, 269. Damit besteht insofern Einigkeit bei den drei Mietberufungskammern in Berlin. Die anderslautende Entscheidung der ZK 62 (GE 2008, 57) kann vernachlässigt werden, weil die Kammer nicht mehr existiert.

Demgegenüber haben das KG (Beschluss vom 1. Juli 2009, 8 W 59/09, WuM 2009, 542 = MietRB 2009, 291) und das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11. Mai 2009, I-24 W 16/09, WuM 2009, 543 = GE 2009, 1188) den Gebührenstreitwert der Klage eines Mieters auf Feststellung gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 GKG mit dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung festgesetzt.