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Gebührenstreitwert für Klage auf Feststellung der Mietminderung

LG Berlin67 T 144/0713.12.2007GE 2008, 197

GKG § 41

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für eine Klage auf Feststellung der Berechtigung zur zukünftigen Minderung ist nach dem Jahresbetrag der Minderung zu bemessen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat vor dem Amtsgericht Köpenick mit drei Anträgen Klage erhoben:

Im Antrag zu 1) verlangt der Kl. Beseitigung eines Wohnungsmangels, im Antrag zu 2) begehrt er die Feststellung, daß die Miete wegen des Mangels vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2007 monatlich jeweils in Höhe von 80,93 € gemindert ist, und im Antrag zu 3) begehrt er die Feststellung, daß der Kl. vom 1. Dezember 2007 an künftig monatlich fortlaufend bis zur endgültigen Beseitigung des Wohnungsmangels die Miete in Höhe von 80,93 € monatlich zu mindern berechtigt ist. Das Amtsgericht Köpenick hat den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 3) auf je 971,16 € und hinsichtlich des Klageantrages zu 2) auf 1.861,39 € festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Streitwertes für den Klageantrag zu 3) richtete sich die Beschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es kann dahinstehen, ob die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig ist.

Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Streitwert für die Feststellungsklage zu 3) richtet sich nach § 41 Abs. 5 GKG. Auch wenn die Klage auf Feststellung der Minderungsberechtigung dort nicht ausdrücklich genannt ist, ist die Vorschrift anzuwenden, da es sich in der Sache jedenfalls hier um einen die Instandsetzungsforderung begleitenden Anspruch handelt, für den der Streitwert nicht höher sein kann, wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluß vom 22. November 2007 - nach Auffassung des Beschwerdegerichts zutreffend - ausführt. Im übrigen ergibt sich auch aus der Systematik des § 41 GKG allgemein, daß der Streitwert sich für mietrechtliche Auseinandersetzungen an Jahresbeträgen des entsprechenden Entgeltes/der Erhöhung/der Minderung usw. orientieren und nicht höher sein soll. Dem liegen soziale Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde, die Streitwerte im Mieterecht zugunsten der Mieter gering zu halten. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für eine Klage des Wohnraummieters auf Instandsetzung ist nach § 41 Abs. 5 GKG aus sozialen Gründen auf den Jahresbetrag der fiktiven Minderung begrenzt. Nicht geregelt ist der Fall, daß der Mieter auf Feststellung der Minderungsberechtigung für die Zukunft bis zur Beseitigung des Mangels klagt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte u. a. auf Feststellung geklagt, da er bis zur Beseitigung des Mangels auch zukünftig die Miete mindern dürfe. Nachdem das AG den Streitwert hierfür auf den Jahresbetrag der Minderung festgesetzt hatte, berief sich der Prozeßbevollmächtigte des Mieters mit seiner sofortigen Beschwer auf § 9 ZPO, wonach der dreieinhalbfache Wert der Minderung für ein Jahr maßgeblich sei.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 13. Dezember 2007 folgte das LG Berlin dieser Auffassung nicht. Der Sache nach handele es sich hierbei um eine Instandsetzungsforderung, für die eben der Jahresbetrag einer Minderung als Streitwert anzunehmen sei. Das entspreche auch der Gesetzessystematik bei sonstigen mietrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus § 41 GKG ergebe.