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Gebührenstreitwert für Instandsetzungsklage nach Jahresbetrag der fiktiven Minderung

LG Berlin62 T 46/0324.04.2003GE 2003, 956

ZPO §§ 3, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Durchführung der Instandsetzungsarbeiten bemißt sich nach dem Jahresbetrag der fiktiven Minderung der Nettokaltmiete (gegen KG GE 2002, 930).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Kl. hat keinen Erfolg. Der Streitwert war nach dem Jahresbetrag der fiktiven Minderung der Nettokaltmiete für die zu beseitigenden Mängel festzusetzen. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Gebührenstreitwert im Mietverhältnis unter mietvertraglichen Gesichtspunkten zu bemessen ist (vgl. auch BGH GE 2000, 886). In § 16 Abs. 1 GKG kommt die generelle Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß der Bestand des Mietverhältnisses mit dem Jahresmietwert zu bemessen ist. Daher muß das Interesse grundsätzlich - abgesehen beispielsweise von Zahlungsklagen - nach einem Anteil am Mietzins zu bewerten sein, der sich in der Regel aus dem anteiligen Gebrauchswert ableitet (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1991, 202; OLG Celle NZM 2000, 190; OLG Frankfurt/Main WuM 1986, 19). Die Kammer entnimmt der gesetzlichen Wertung in § 16 Abs. 1 GKG darüber hinaus den allgemeinen Gedanken, bei Mietstreitigkeiten den Gebührenstreitwert gering zu halten und ihn auf höchstens den Jahreswert zu beschränken. Das rechtfertigt es, die Vorschrift weit auszulegen (OLG Köln ZMR 1997, 468; vgl. auch BGH NJW 1967, 2263). Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat hier auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen. Gemäß § 3 ZPO setzt das Gericht den Wert jedoch nach freiem Ermessen fest. Dabei ist auch die gesetzgeberische Wertung in § 16 GKG zu berücksichtigen (vgl. LG Berlin, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 62 T 52/01 - GE 2001, 1469: Klage des Mieters auf Instandsetzung; Beschluß vom 10. April 1995 - 62 T 28/95 - GE 1995, 563: Duldung). Der Beschluß des Kammergerichts vom 23. Mai 2002 (GE 2002, 930) enthält keine neuen Erwägungen, die eine Änderung der Kammerrechtsprechung veranlassen würden. Die Begründung des Kammergerichts, § 16 GKG sei eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter und deshalb eng auszulegen, ist nicht überzeugend. Die Vorschrift ist aus sozialen Gründen geschaffen worden (vgl. OLG Frankfurt/Main AnwBI. 1984, 203). In den Grenzen ihres Gesetzeszweckes kommt auch die erweiterte Auslegung einer Ausnahmevorschrift in Betracht (vgl. BGHZ 26, 83; BAG NJW 1969, 75; OLG Hamm OLGZ 86, 17). Darüber hinaus geht es im Ergebnis ohnehin nicht um eine direkte oder analoge Anwendung von § 16 GKG, sondern um die Berücksichtigung seines Regelungsgehaltes im Rahmen der Ermessensausübung auf der Grundlage von § 3 ZPO. Sodann begründet das Kammergericht auch nicht, wieso § 9 ZPO, der voraussetzt, daß das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist (Zöller Herget, ZPO, 23. Auflage, § 9 ZPO, Rdnr. 1), seinerseits anwendbar sein soll. Auch hier könnte das Kammergericht allenfalls den Regelungsgehalt von § 9 ZPO im Rahmen der Ermessensausübung nach § 3 ZPO berücksichtigen. Daß dies zutreffender sein soll als die Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Streitwertvorschriften des GKG, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung auf die Kammer zu übertragen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen wäre, liegen nicht vor. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt (BGH, Beschluß vom 12. September 2002 -

degericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt (BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - lll ZB 43/02). Vorliegend schließen § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausdrücklich aus. Daß die Kammer auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Kammergerichts an ihrer ständigen Rechtsprechung festhält, hat sie bereits per curiam beschlossen (LG Berlin, Beschluß vom 1. August 2002 - 62 T 77/02).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für eine Mängelbeseitigungsklage des Mieters ist nach neuerer Rechtsprechung, auch des Kammergerichts, nach dem fiktiven Minderungsbetrag für 3 1/2 Jahre festzusetzen. Demgegenüber meint die 62. Kammer des Landgerichts Berlin, der Jahresbetrag sei maßgeblich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hatte für eine Instandsetzungsklage des Mieters den Streitwert auf den Jahresbetrag der fiktiven Minderung festgesetzt; die Prozeßbevollmächtigten des Kl. legten dagegen Beschwerde ein.

Beschluß: Mit Beschluß vom 24. April 2003 wies das Landgericht Berlin die Beschwerde zurück und meinte, die Entscheidung des Kammergerichts sei nicht überzeugend. Vielmehr sei auch hier die gesetzgeberische Wertung nach § 16 GKG zu berücksichtigen, wonach grundsätzlich der Jahresbetrag maßgeblich ist.